Unterhaltszahlungen am besten im Januar bezahlen

Unterhaltszahlungen am besten im Januar bezahlen
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Unterhaltsleistungen an Angehörige sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, sofern eine entsprechende Verpflichtung besteht und das eigene Einkommen und Vermögen des Unterhaltsempfängers bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Zudem gilt in 2021 ein Höchstbetrag von 9.744 EUR für die abziehbaren Leistungen. Doch die Unterhaltszahlungen sollten nicht zu spät geleistet werden.

Es gilt insoweit:

  • Grundsätzlich beginnt der Unterstützungszeitraum frühestens mit der ersten Unterhaltszahlung. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.
  • Soweit Zahlungen nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des laufenden Jahres, sondern auch des folgenden Jahres abzudecken, können die gesamten Unterhaltsaufwendungen nur im Jahr der Zahlung, nicht jedoch im Folgejahr berücksichtigt werden. Dabei wird zugunsten des Steuerzahlers unterstellt, dass die Zahlung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahres der Zahlung dient (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 588, Tz. 8.2).

Das Finanzgericht Nürnberg hatte im Jahre 2016 gegen die Finanzverwaltung und gegen die geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden, dass das Ende des Kalenderjahres keine starre Grenze für die berücksichtigungsfähigen Unterhaltszeiträume darstellt. So sollten auch Unterhaltszahlungen, die teilweise für das nächste Jahr bestimmt sind, bereits im Jahr der Zahlung steuerlich absetzbar sein. Daher sei bei einer Zahlung im Dezember der Unterhaltshöchstbetrag nicht auf 1/12 zu kürzen (FG Nürnberg vom 13.7.2016, 5 K 19/16).

Doch der BFH hat das steuerzahlerfreundliche Urteil des FG Nürnberg bereits in 2018 kassiert und seine bisherige strenge Rechtsprechung bestätigt: Es bleibt dabei, dass Unterhaltsleistungen immer nur bis zum Jahresende steuerlich berücksichtigt werden und bei unterjähriger Zahlung zu zwölfteln sind (BFH-Urteil vom 25.4.2018, VI R 35/16).

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Eine Unterhaltszahlung im Januar, die dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten in den nächsten 12 Monaten zugutekommen soll, ist in vollem Umfang – begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag – absetzbar. Eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur zu 1/12 berücksichtigt. Leisten Sie Unterhaltszahlungen an Angehörige daher am besten im Januar oder beginnen Sie mit der ersten Zahlung in diesem Monat.

Hinweis: Unterhaltsleistungen wirken sich ab dem ersten Euro steuerlich aus. Eine zumutbare Belastung, wie z.B. bei Krankheitskosten, wird nicht abgezogen.

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