Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen ausschließlich per Banküberweisung erfolgen, um steuerlich anerkannt zu werden. Was das für Sie bedeutet und welche Ausnahmen gelten, erfahren Sie hier.
Unterhaltsleistungen können gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Diese Regelung umfasst auch bisherige Nachweiserleichterungen, die künftig jedoch stark eingeschränkt werden.
Unterhaltszahlungen: Die bisherige Regelung
Bisher war es möglich, Unterhaltszahlungen auch in Barform nachzuweisen, beispielsweise durch Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten. Diese gelten, wenn ein Steuerpflichtiger im Ausland einen Familienhaushalt aufrechterhält, in dem auch der Ehepartner lebt. Besuche von alleinstehenden Angehörigen, etwa Eltern oder Kindern, die im Ausland leben, werden jedoch nicht als Familienheimfahrten anerkannt (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 623).
Bei diesen Fahrten konnten bislang unter bestimmten Bedingungen Nachweiserleichterungen beansprucht werden. So war der Abzug von Beträgen bis zum vierfachen Netto-Monatslohn möglich, ohne strenge Nachweispflichten für die Geldmittel. Voraussetzung war jedoch, dass die Reise selbst nachgewiesen wurde – zum Beispiel durch Tickets oder Tankquittungen. Diese Regelung galt insbesondere für Unterhaltsleistungen an Ehegatten oder Kinder, die im Haushalt des Ehepartners im Ausland leben.
Ab 2025: Nur noch Banküberweisung zulässig
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 entfällt diese Beweiserleichterung für Barzahlungen. Der neue § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG schreibt vor, dass Unterhaltsleistungen nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Geldzuwendungen per Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen. Der Bundesrat hat dieser Änderung am 22. November 2024 zugestimmt.
Diese Anpassung soll Missbrauch verhindern und die Nachvollziehbarkeit der Unterhaltszahlungen verbessern. Steuerpflichtige sollten daher ab sofort ihre Zahlungsmodalitäten prüfen und gegebenenfalls auf Banküberweisungen umstellen.
Ausnahmen und Sonderfälle
In besonderen Ausnahmefällen können Nachweiserleichterungen weiterhin gewährt werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person vorliegen. Dies betrifft etwa Kriegs- oder Krisensituationen, die eine Banküberweisung unmöglich machen. Die Finanzverwaltung entscheidet hier nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen.
Natural- und Sachleistungen bleiben begünstigt
Die Änderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen. Wenn die unterhaltsberechtigte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, können weiterhin sogenannte Natural- und Sachleistungen abgesetzt werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass den Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags entstehen (R 33a.1 Satz 5 EStR). Diese Regelung bleibt unverändert.
Fazit
Ab 2025 wird für Unterhaltszahlungen eine Banküberweisung Pflicht, um steuerlich anerkannt zu werden. Dies gilt insbesondere für Zahlungen an im Ausland lebende Angehörige. Prüfen Sie rechtzeitig Ihre Zahlungswege, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Für Natural- und Sachleistungen sowie außergewöhnliche Härtefälle gelten weiterhin gesonderte Regelungen.
Sehr geehrte
Meine Frage ist ob ich kann über Western Union Geld nach Serbien für Eltern Unterhalt schicken?
Ist das erlaubt oder nur ein Bankkonto?
Vielen Dank
mit freundlichen Grüßen
Srdan Plavsic
Hallo Srdan,
ab 2025 sind Unterhaltszahlungen ins Ausland nur noch per Banküberweisung steuerlich absetzbar. Western Union oder ähnliche Bargeldtransfers werden nicht anerkannt.
Um den Steuerabzug weiterhin zu sichern, sollten Unterhaltszahlungen daher immer auf das Bankkonto der Eltern erfolgen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo Srdan Plavsic!
Zu deiner Frage, ob es erlaubt ist, über Western Union Geld nach Serbien für den Elternunterhalt zu schicken, was soll daran nicht erlaubt sein? Sie können jederzeit auch die Eltern weiterhin mit Bargeld unterstützen. Entweder Bargeld, per Bankverbindung oder per Western Union – keines der aufgezählten Methoden ist verboten, um ihre Liebsten zu unterstützen. Sie können jederzeit ihre Eltern unterstützen – muss ja nicht steuerlich gefördert werden, wenn Sie das gerne machen!
Hallo,
wenn ich aber über Westernunion auf ein Konto überweise? Gilt das dann auch als Banküberweisung?
Danke
Gruß
Hallo Armin,
eine Überweisung über Western Union gilt nicht als klassische Banküberweisung im steuerlichen Sinne. Für den Nachweis von Unterhaltszahlungen (§ 33a EStG) verlangt das Finanzamt in der Regel eine nachvollziehbare Zahlung auf ein Bankkonto der unterstützten Person, idealerweise mit Kontoauszug als Beleg. Bargeldtransfers oder Zahlungsdienste wie Western Union sind oft nicht ausreichend belegbar und werden daher steuerlich nicht anerkannt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo zusammen,
meine Lebenspartnerin und ich wohnen zusammen und ich bin seit geraumer Zeit Alleinverdiener. Da ich „zu viel“ verdiene (und das ist in diesem Zusammenhang ja wirklich schnell der Fall), erhält sie keinerlei Unterstützungen. Überweisungen für den Krankenkassenbeitrag usw. sind ja kein Problem, aber wie ist es denn bei der neuen Regelung bezüglich „täglicher Bedürfnisse“ im Sinne von Lebensmitteln und was da so anfällt. Wie soll man das denn handhaben? Wir gehen ganz normal zusammen einkaufen, muss ich ihr jedes Mal eine Hälfte überweisen, was dann beim Einkauf danach logischerweise wieder zusammengeführt wird? Das wäre ja absolut schwachsinnig, erschließt sich mir also überhaupt nicht. Vielen Dank im Voraus für Eure Unterstützung und allen einen angenehmen Abend!
Hallo Frank,
wie bereits im obigen Artikel erwähnt, gilt weiterhin die Pauschalregelung nach R 33a.1 Satz 5 EStR. In diesem Fall werden Natural- und Sachleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung) wie bisher berücksichtigt. Der Gesetzgeber unterstellt dann, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags entstehen – eine Überweisung ist nicht erforderlich.
Die neue Regelung ab 2025, wonach nur noch Banküberweisungen anerkannt werden, betrifft nur Fälle, in denen der/die Unterhaltsberechtigte nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Western Union hat Möglichkeiten auch auf Bankkonto zu überweisen in meinem fall bei meine Eltern. Direkt zu Überweisen ist es sehr teuer oder halt unmöglich da wo die Eltern aus nicht EU Ländern sind. Kann das jemand überprüfen ob so finanzamt bei steuererklärung akzeptiert.