Gar viele Eltern unterstützen ihre studierenden Kinder. Dann bekommen sie bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Ist das Kind älter als 25 Jahre, können die Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 9.408 Euro (2020) als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung abgesetzt werden (§ 33a Abs. 1 EStG). Probleme aber kann es geben, wenn das Kind mit einem Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Die Frage ist, ob dann der Unterhöchstbetrag aufzuteilen ist, weil zum einen der Lebensgefährte gar nicht unterhaltsberechtigt ist und zum anderen der Lebensgefährte mit eigenen Einnahmen zum Unterhalt des Kindes beiträgt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte im Jahre 2014 entschieden, dass bei Unterstützung durch mehrere Personen der Unterhaltshöchstbetrag aufzuteilen ist und die geleisteten Zahlungen bei jedem nur anteilig als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 26.3.2014, 7 K 3168/13 E).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Eltern Unterhaltsleistungen an ihr studierendes Kind, das mit einem Lebensgefährten in einem Haushalt zusammenlebt, bis zum Unterhaltshöchstbetrag geltend machen können. Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrages kommt nicht in Betracht, auch wenn der Lebensgefährte über ein ausreichendes Einkommen verfügt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 43/17).
Der Fall: Eltern unterstützen ihre Tochter, die an der Hochschule studiert und mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung zusammenlebt. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsleistungen nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe.
Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus „einem Topf“ wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.
Nach Auffassung des BFH ist ein entsprechender Erfahrungssatz weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein „Wirtschaften aus einem Topf“ nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme.
Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben. Im Urteilsfall habe keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos gewesen sei.
Es entspreche vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder – durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten – für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme.
Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den „eigenen“ finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.
Eine Aufteilung des Höchstbetrages ist – so der BFH – nur dann vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist. Der Lebensgefährte aber ist weder zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet noch ist er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt.
Ich habe jetzt immer 350 Euro bezahlt an meine Tochter weil sie noch am studieren ist aber ich bin seit 1.5 2021 Rentner und alles wird teurer kann es mir leider nicht mehr leisten meine Tochter zu unterstützen mache das noch bis zum 31.12 2023 kann meine Tochter mich dann verklagen
Hallo Manfred,
in Deutschland sind Eltern grundsätzlich verpflichtet, ihre Kinder während der ersten Ausbildung oder dem ersten Studium finanziell zu unterstützen, wenn sie dazu in der Lage sind. Dieser Anspruch hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Einkommen der Eltern, der Art der Ausbildung und dem Bedarf des Kindes.
Wenn sich Ihre finanzielle Situation jedoch deutlich verschlechtert hat und Sie den Unterhalt nicht mehr leisten können, sollten Sie offen mit Ihrer Tochter über Ihre Situation sprechen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden, um eine genaue Einschätzung Ihrer rechtlichen Verpflichtungen und Möglichkeiten zu erhalten.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Ich bezahle meiner Tochter (26) Unterhalt, da sie noch studiert. Nun ist sie schwanger, lebt mit ihren Freund, der auch Vater der Kinder (Zwillinge) ist, zusammen in einer Wohnung.
Das Ende des Studiums wäre dieses Jahr gewesen. Nun wird es jedoch durch den Nachwuchs lange herausgezogen. Muss ich trotzdem nach der Geburt Unterhalt bezahlen?
Hallo Martin,
In Deutschland besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern, auch wenn sie bereits volljährig sind. Die Unterhaltspflicht umfasst in der Regel auch den Unterhalt für ein volljähriges Kind, das noch studiert.
Allerdings können sich die Umstände ändern, wenn das volljährige Kind selbst Kinder bekommt. In einem solchen Fall kann dies Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben. Eine Schwangerschaft und die Geburt von Kindern können die Ausbildungssituation und Erwerbsfähigkeit der Tochter beeinflussen.
Um eine genaue Antwort auf Ihre Frage zu erhalten, sollten Sie die spezifische Situation mit einem Anwalt für Familienrecht besprechen. Ein Anwalt kann Ihre individuelle Situation bewerten und Ihnen rechtlichen Rat geben, basierend auf den spezifischen Gesetzen und Regelungen in Deutschland.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de