Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird. Dieser Höchstbetrag beträgt 8.354 Euro (2014), 8.472 Euro (2015), 8.652 Euro (2016). Zu den typischen Unterhaltsleistungen gehören seit jeher auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsbedürftigen.
Doch seit 2010 gibt es hier eine deutlich verbesserte steuerliche Abzugsmöglichkeit: Für Beiträge zur Basis-kranken- und Pflegeversicherung, bei denen die bedürftige Person Versicherungsnehmer ist, dürfen Sie Ihre Aufwendungen über den Unterhaltshöchstbetrag hinaus absetzen. Geben Sie Ihre Aufwendungen in der „Anlage Unterhalt“ an.
Aktuell weist die OFD Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass die Finanzämter die Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages ohne weiteren Nachweis akzeptieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedürftige Person zahlen, damit diese ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges.
Noch besser: Es ist nicht einmal notwendig, dass Sie die Beiträge überhaupt gezahlt oder erstattet haben. Wichtig für die Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages ist allein, dass Sie Ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Dabei ist bereits die Gewährung von Sachunterhalt, z. B. Unterkunft und Verpflegung, ausreichend. Ihre Aufwendungen geben Sie in der „Anlage Unterhalt“ an (OFD Nordrhein-Westfalen vom 14.9.2015, Kurzinfo ESt 5/2013; ebenso R 33a.1 Abs. 5 EStR).
Lohnsteuer kompakt: Falls nicht die unterstützte Person, sondern Sie selber Versicherungsnehmer sind, können Sie die gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Bedürftigen im Rahmen Ihrer eigenen Sonderausgaben absetzen. Tragen Sie die Beiträge in Ihrer „Anlage Vorsorgeaufwand“ ein.
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