Aufwendungen infolge Unfall, Beschädigung oder Diebstahl sind nach bisherigem Verständnis stets zusätzlich zur Entfernungspauschale und zusätzlich zur Dienstreisepauschale als Werbungskosten absetzbar, wenn sich der Schaden auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet. Die Unfallkosten oder andere Aufwendungen sind in voller Höhe abziehbar, nicht etwa nur mit dem beruflichen Nutzungsanteil. Andererseits werden sie auch nicht mit dem beruflichen Nutzungsanteil an-erkannt, wenn der Schaden auf einer privaten Fahrt eintritt.
Im Gesetz ist bestimmt, dass „durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind“ (§ 9 Abs. 2 EStG). Bei den Schadenskosten handelt es sich um „außergewöhnliche“ Autokosten, die u.E. nicht mit den Kilometer-Pauschalen abgegolten sind. Denn abgegolten sind nur die „gewöhnlichen“ Kosten, z. B. für Treibstoff, Wartung, Versicherungen, Kfz-Steuer, Abschreibung, Reifen.
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bei einem Unfall, der sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignete, die Unfallkosten und unfallbedingten Krankheitskosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Denn mit der Entfernungspauschale seien sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen (FG Rheinland-Pfalz vom 23.2.2016, 1 K 2078/15).
Der Fall: Eine Angestellte hat auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste (für ca. 7.000 Euro) repariert wer-den. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik usw.) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. D
ie selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten ca. 280 Euro, Krankheitskosten ca. 660 Euro) machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten.
Das Finanzgericht entschied, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Folge-richtig hätten die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt werden dürfen.
Lohnsteuer kompakt: Erst am 31.10.2013 hat das Bundesfinanzministerium zum wiederholten Male die Finanzämter an-gewiesen, dass Unfallkosten als „außergewöhnliche Aufwendungen“ zusätzlich zur Entfernungspauschale im Rahmen der Werbungskosten absetzbar sind (BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1376, Tz. 1.1).
Dies ist lt. Gesetzesbegründung auch die Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, S. 8). Zu den „außergewöhnlichen Aufwendungen“ eines Unfalls gehören heute wie damals auch „Kosten zur Beseitigung von Körperschäden, die ein Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erleidet; diese sind grundsätzlich Werbungskosten“ (BFH-Urteil vom 2.3.1962, VI 79/60 S).