Aufwendungen aufgrund eines Verkehrsunfalls auf beruflicher oder dienstlicher Fahrt sind als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt werden Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen. Bei einem Totalschaden sowie bei einem Unfallschaden, der nicht repariert wird, können Sie eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) geltend machen. Was genau ist das?
- Die AfaA ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert nach dem Unfall. Nicht maßgebend ist der Verkehrswert des Fahrzeugs vor dem Unfall.
- Eine AfaA ergibt sich nur dann, wenn der Pkw im Unfallzeitpunkt noch nicht abgeschrieben ist, also noch ein abschreibungsfähiger Buchwert vorhanden ist und dieser höher ist als der Verkehrswert nach dem Unfall. Die Abschreibungsdauer für Pkw beträgt nach amtlicher AfA-Tabelle sechs Jahre (BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532).
Aber: Der Bundesfinanzhof hat mehrfach geklärt, dass im Falle eines Unfalls für die Berechnung des Buchwerts für das Unfallfahrzeug nicht die AfA-Dauer von sechs Jahren gilt, sondern eine AfA-Dauer von acht Jahren. Nach Ablauf von acht Jahren kann keine AfaA mehr ermittelt werden (BFH-Urteil vom 21.8.2012, VIII R 33/09; FG München vom 27.5.2008, 13 K 2693/06).
Die Finanzämter legen im Falle eines Unfalles bei der Berechnung der AfaA meistens eine Nutzungsdauer von sechs Jahren gemäß AfA-Tabelle zugrunde. Doch Sie sollten für die Ermittlung der „fiktiven“ Abschreibung auf einer Nutzungsdauer von acht Jahren beharren. Die längere Nutzungsdauer von acht Jahren führt nicht nur zu einer höheren AfaA, sondern eröffnet überhaupt erst die Möglichkeit, einen Unfall auch noch im 7. und 8. Jahr steuerlich geltend zu machen. Sie haben den Bundesfinanzhof und eine ganze Reihe von Finanzgerichten auf Ihrer Seite!
Beispiel: Herr Steuerle hat auf einer Dienstreise am 25.2.2022 einen Unfall mit Totalschaden erlitten. Der Schrottwert beträgt nur noch 800 Euro. Das Auto wurde am 10.1.2016 zu einem Preis von 25.000 Euro angeschafft. Da die Nutzungsdauer von sechs Jahren bereits überschritten ist, lehnt das Finanzamt die Anerkennung einer AfaA ab. Sie aber sind hartnäckig und machen dem Finanzbeamten folgende Rechnung auf:
So rechnet das Finanzamt (6 Jahre) | So rechnen Sie (8 Jahre) | |
Anschaffungskosten am 10.1.2016
Nutzungsdauer bis zum Unfallzeitpunkt: 73 Monate Fiktiv verbrauchte AfA: 25.000 Euro x 73/72 25.000 Euro x 73/96 |
25.000 Euro
./. 25 000 Euro — |
25.000 Euro
— ./. 19.010 Euro |
Steuerlicher Buchwert vor dem Unfall am 24.2.2022
Verkehrswert nach dem Unfall (Verkaufserlös, Schrottwert) |
0 Euro |
= 5.990 Euro
./. 800 Euro |
AfaA als Werbungskosten absetzbar | 0 Euro | = 5.190 Euro |
Der BFH hat zwar zu Ungunsten der Steuerbürger entschieden, dass mit der Entfernungspauschale auch Kfz-Unfallkosten abgegolten sind, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18). Doch das Bundesfinanzministerium wendet das Urteil nicht an. Es hat unmissverständlich klargestellt, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale abzugsfähig sind (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl 2021 I S. 2315, Rz. 30).