Geschiedene Väter und Väter nichtehelicher Kinder müssen Unterhalt an ihre Kinder zahlen, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben. Ein wichtiger Maßstab bei der Bemessung des Unterhalts durch das unterhaltspflichtige Elternteil ist die sog. Düsseldorfer Tabelle. Seit 2010 wurde der Kindesunterhalt nicht erhöht, weil auch der steuerliche Kinderfreibetrag unverändert blieb.
Aktuell werden ab dem 1.8.2015 die Unterhaltsbedarfssätze nach der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Grund dafür ist die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrages von bisher 4.368 Euro auf 4.512 Euro . Die Erhöhung erfolgt zwar rückwirkend bereits zum 1.1.2015, doch die Unterhaltssätze steigen erst ab dem 1.8.2015.
Der Mindestunterhalt eines Kindes bei einem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bis 1.500 Euro steigt
- bis zum 6. Lebensjahr von bisher 317 Euro auf 328 Euro monatlich,
- vom 7. bis 12. Lebensjahr von 364 Euro auf 376 Euro monatlich,
- vom 13. bis 17. Lebensjahr von 426 Euro auf 440 Euro monatlich,
- ab dem 18. Lebensjahr von 488 Euro auf 504 Euro monatlich.
Vom Mindestunterhalt des Kindes zu unterscheiden ist der Zahlbetrag des barunterhaltspflichtigen Vaters: Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes bzw. bei volljährigen Kindern nach Abzug des vollen Kindergeldes vom Unterhaltsbedarf.
Hier ist im Jahre 2015 eine Sonderregelung zu beachten: Zwar wird das Kindergeld rückwirkend zum 1.1.2015 ebenfalls erhöht, doch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind für die Berechnung des Zahlbetrages im Jahre 2015 nicht die erhöhten, sondern die bisherigen Kindergeldbeträge abzuziehen.
Es zählen also nur die Väter? Etwas eingeschränkte Sicht auf die Welt, nicht wahr?
Sie haben natürlich Recht: Die Regelungen gelten selbstverständlich auch für Mütter und Mütter nichtehelicher Kinder, die Unterhalt an ihre Kinder zahlen müssen, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben.
Allerdings sind die überwiegende Mehrzahl der alleinerziehenden Eltern immer noch Mütter, während die Väter nun einmal überwiegend Unterhalt für ihre Kinder an die Mütter zahlen müssen. Lediglich 10% (!) der alleinstehenden Eltern sind Väter (Statistisches Bundesamt 2010, S. 14).
hallo – ich hab da mal eine frage – wie sieht es aus, wenn das kind 18 jahre alt und im zweiten lehrjahr ist ? bisher hat sie von ihrem vater unterhalt bekommen – nun weigert er sich weiterhin zu zahlen . laut jugendamt sind nun beide elternteile verpflichtet unterhalt zu zahlen, obwohl das kind bei der mutter lebt. wie verhält sich diese situation ? wäre um klärung sehr dankbar.