Schadensersatz? – Partner verweigert nach Trennung Zusammenveranlagung

Trennung: Ehemann verweigert Zusammenveranlagung - Schadensersatz!
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Eheleute, die getrennt leben, können letztmals für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und damit den Vorteil des günstigen Splittingtarifs nutzen. Dies ist immer dann vorteilhaft, wenn einer der beiden keine oder nur geringe Einkünfte hat. Doch in vielen Fällen sind die Ex-Partner so miteinander zerstritten, dass an eine Unterschrift zur Zusammenveranlagung nicht mehr zu denken ist. Und so zahlt einer der beiden möglicherweise eine zu hohe Einkommensteuer. Kann er in diesem Fall vom Noch-Ehegatten Schadensersatz beanspruchen? Antwort: Ja, kann er.

Aktuell hat das Oberlandesgericht Celle wie folgt entschieden: Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen (Beschluss vom 9.4.2019, 21 UF 119/18).

Der Fall: Eheleute lebten seit Mitte Februar 2014 voneinander dauerhaft getrennt. Für 2013 und 2014 hätten sie noch die Zusammenveranlagung beantragen können. Der Ehemann hat die dazu erforderliche Zustimmung allerdings verweigert. Die Beteiligten stritten vor Gericht einerseits um die Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für die Jahre 2013 und 2014 zuzustimmen, und andererseits – bei andauernder Verweigerung – um hierauf beruhende Erstattungs- und Schadensersatzansprüche. Die klagende Ehefrau bekam überwiegend recht.

Der Ehemann war demnach verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, um die Steuerbelastung der Ehefrau zu reduzieren. Er durfte seine Zustimmung lediglich davon abhängig machen, dass die Ehefrau ihn von einer etwaigen Steuernachzahlung aufgrund der Zusammenveranlagung freistellt. Ein steuerlicher Nachteil entstand dem Ehemann in beiden Jahren aber nicht, weil er aufgrund seiner niedrigen Erwerbseinkünfte selbst keine Steuern zu tragen hatte. Aufgrund seiner Verweigerung steht der Ehefrau ein Erstattungs- bzw. ein Schadensersatzanspruch zu. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der in Anspruch genommene Ehegatte die Zustimmung trotz entsprechender Aufforderung ohne ausreichenden Grund verweigert hat.

Die Aufteilung einer erfolgten Steuererstattung oder der Ausgleich von Steuerschulden – und damit die Berechnung des Schadensersatzanspruchs – zwischen Ehegatten ist in der Weise vorzunehmen, dass auf das Verhältnis der Steuerbeträge abgestellt wird, die bei einer (fiktiven) Einzelveranlagung entstehenden würden (s.a. BGH-Urteil vom 31.5.2006, XII ZR 111/03).

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Der aktuelle Beschluss liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2009 (XII ZR 173/06). Insofern gilt die Rechtsprechung als gesichert. Den Ex-Partnern kann daher nur geraten werden, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung trotz aller persönlichen Empfindsamkeiten zu erteilen. Gleiches gilt übrigens später für den Abzug von eventuellen Unterhaltszahlungen im Rahmen des so genannten Realsplitting.

Der Unterhaltsempfänger ist dazu verpflichtet, seine Zustimmung zum Realsplitting („Anlage U“) zu erteilen. Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass ein geschiedener oder getrennt lebender Ehegatte, der seine Zustimmung zum steuerlichen Realsplitting verweigert, sich gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten schadensersatzpflichtig machen kann (BGH-Urteil vom 13.4.1988, IVb ZR 46/87, HFR 1989 S. 322).

Um Missverständnisse zu vermeiden: Der Ex-Partner bzw. der Unterhaltsempfänger können ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung bzw. zum Realsplitting von einer Verpflichtung des Gebers abhängig machen, dass dieser ihm alle steuerlichen und außersteuerlichen Nachteile infolge der Versteuerung ausgleicht (BGH-Urteil vom 23.3.1983, NJW 1983 S. 1545). Sie müssen nicht „selbstlos“ handeln.

7 Kommentare zu “Schadensersatz? – Partner verweigert nach Trennung Zusammenveranlagung”:

  1. Abbas

    Meine ex Frau hat eine eine gemeinsame Veranlagung verweigert für 2019-20. in der Zeit haben wir noch zusammen gelebt. Jetzt muss ich enorm viel Steuer bezahlen. Meine Frage: kann ich meine ex Frau wirklich auf Schadensersatz verklagen? Würde ich es auch gewinnen? Danke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Abbas,

      in so einem Fall sollten Sie immer die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Guenter Straetker

    Hallo zusammen..folgende Frage .ein Rentnerehepaar in Trennung haben eine gemeinsame Steuerkärung abgegeben der Ehemann musste Einkommensteuer nachbezahlen und der Frau wurden 120€ Rente einbehalten..lt.Rentenbescheid ..muss der Ehemann diese 120€ monatlich an die Frau bezahlen,da der geldwerte vorteil ja beim Mann liegt..

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Günther,

      bei einer Trennung oder Scheidung kann es zu finanziellen Regelungen zwischen den Ehepartnern kommen, einschließlich des Ausgleichs von Einkommensunterschieden. Diese Regelungen können je nach den Umständen und den geltenden Gesetzen variieren.

      Im Falle eines Rentnerehepaars, bei dem einer der Ehepartner eine Nachzahlung der Einkommensteuer leisten musste und der anderen Ehepartnerin 120 Euro Rente einbehalten wurden, könnte es unter bestimmten Umständen angemessen sein, dass der Ehepartner, bei dem der geldwerte Vorteil liegt, finanzielle Unterstützung leistet. Dies könnte dazu dienen, den finanziellen Unterschied auszugleichen, der sich aus der steuerlichen Nachzahlung oder dem Einbehalt der Rente ergibt.

      Um eine genaue Antwort auf Ihre Frage zu erhalten und Ihre individuelle Situation zu bewerten, sollten Sie sich an einen Anwalt oder eine Fachperson für Familienrecht wenden. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die geltenden Gesetze und Regelungen zu verstehen und eine faire und angemessene finanzielle Regelung zwischen den Ehepartnern zu erarbeiten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  3. Nasine Werner

    Hallo miteinander!
    Mein Partner ist bereits geschieden und hat jetzt den Steuerbescheid für das Jahr 2020 erhalten. Seine Exfrau ist Steuerfachwirtin und hatte die Steuererklärung jedes Jahr gemeinsamveranlagt erstellt. Im Jahr 2020 hat sie dann nur ihre eigene abgegeben und ihn in Verzug gebracht. Nun musste er Säumnuszzschläge und eine Nachzahlung vornehmen.
    Um aber genau sagen zu können wie hoch sein Nachteil ist, benötigt er die Steuerdaten der Exfrau. Hat er Anspruch ihren Bescheid 2020 einzusehen?!

    Danke und liebe Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nasine,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  4. Melanie Wiese

    Hallo,
    Mein Mann und ich haben uns im Nov. 23 getrennt. Zugleich habe ich die Steuerklassenänderung von er 3 ich 5 auf jeweils 1 ändern lassen.
    Nun hat er die Steuer 23 im Februar ohne mein Wissen und ohne meine Unterschrift zusammenveranlagt abgegeben und die Rückerstattung einbehalten. Dies habe ich erst jetzt erfahren, als ich meine Steuer abgeben wollte.
    Ist es rechtens, dass er für eine Zusammenveranlagung nicht mal meine Unterschrift bzw. Zustimmung benötigt. Muss ich halbe die Steuererstattung einklagen?
    Viele Grüße
    Melanie

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