Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Altersvorsorgehöchstbetrag, wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus.
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Schlagwort: Rentenversicherung
Wie sich die Sozialversicherungsbeiträge 2018 ändern
Wie jedes Jahr werden auch im Jahre 2018 die Werte in der Sozialversicherung neu festgesetzt. Es steigen sowohl die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West und Ost als auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Somit steigen für die Sozialversicherungsbeiträge 2018 dann auch die Höchstbeträge für Gutverdiener.
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Rentner mit Minijob: Neue Regeln zur Rentenversicherung ab 2017
Nach bisheriger Rechtslage bis Ende 2016 waren Rentner mit einer Vollrente in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung generell rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Dies galt sowohl für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) als auch für Frührentner vor der Regelaltersgrenze. Derart begünstigt waren die Rentner mit Minijob, während andere Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind und sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.
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Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages
Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus.
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Rentenbeiträge definitiv nicht als Werbungskosten absetzbar
Rentenbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zur neuen „Rürup“-Rentenversicherung sind im Rahmen der „Altersvorsorgeaufwendungen“ nur begrenzt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 3 EStG). Gleichwohl müssen die Renten in zunehmendem Maße und ab 2040 in voller Höhe versteuert werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
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Sozialversicherung: Wie sich die Beiträge im Jahre 2017 ändern werden
Wie jedes Jahr werden auch im Jahre 2017 die Werte in der Sozialversicherung neu festgesetzt. Es steigen sowohl die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West und Ost als auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Witwenrente: Kürzung von Rente und Freibetrag wegen höheren Einkommens
Die Witwenrente ist – ebenso wie andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – mit dem hohen Besteuerungsanteil steuerpflichtig bzw. in Höhe des persönlichen Rentenfreibetrages steuerfrei (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Dieser Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenbezugsjahr einmal ermittelt und dann zeitlebens festgeschrieben. „Regelmäßige“ Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrages. Vielmehr wandert jede Rentenerhöhung in voller Höhe in den steuerpflichtigen Topf.
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Pflege eines Angehörigen: Pluspunkte auf dem persönlichen Rentenkonto
Wer einen Angehörigen, der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung betreut und daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge dazu übernimmt die Pflegekasse und überweist sie direkt an den Rentenversicherungsträger. Das bringt Pluspunkte für die Rente auf dem Rentenkonto.
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Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages
Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus.
Altersvorsorge: Erhöhung des Sonderausgaben-Abzugsbetrages ab 2015
Aufwendungen für die Altersvorsorge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro / 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Bis zum Jahre 2025 wirken sich die Beiträge jedoch nur mit ei-nem bestimmten Abzugssatz bis zu einem anteiligen Abzugshöchstbetrag steuermindernd aus. Begünstigt sind Bei-träge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 3 EStG).
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Sozialversicherung: Wie sich die Beiträge im Jahre 2015 ändern werden
Wie jedes Jahr werden auch im Jahre 2015 die Werte in der Sozialversicherung neu festgesetzt. Es steigen sowohl die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West und Ost als auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Muss ich den Minijob in der Steuererklärung angeben?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job). Diese liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
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Fragen und Antworten: Was genau ist mit „beitragspflichtigen Einnahmen i. S. der Rentenversicherung“ gemeint?
Nutzerfrage: „Unterpunkt Riester Rente: Was soll ich bei beitragspflichtigen Einnahmen zur Riester Rente eingeben?“
Lohnsteuer kompakt: „In der Regel entspricht das beitragspflichtige Einkommen i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung Ihrem Bruttojahreseinkommen.
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