Schlagwort: Kinderfreibetrag

Familienförderung: Erhöhung von Kinderfreibetrag und Kindergeld

Familienförderung: Erhöhung von Kinderfreibetrag und Kindergeld

Die finanzielle Unterstützung von Familien steht in Deutschland regelmäßig im Fokus gesetzlicher Anpassungen. Dabei spielen das Kindergeld und der Kinderfreibetrag eine zentrale Rolle, da sie Familien direkt entlasten. Zum Jahresbeginn 2024 und darüber hinaus wurden und werden einige Änderungen umgesetzt, die Eltern zugutekommen sollen.


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Neue Regelungen zu Steuervergünstigungen für im Ausland lebende Kinder!

Neue Regelungen zu Steuervergünstigungen für im Ausland lebende Kinder!

Viele ausländische Bürger haben ihren Wohnsitz in Deutschland, während ihre Familie weiterhin im Heimatland lebt. Sie sind daher in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und müssen hier eine Steuererklärung abgeben. Dabei werden auch eventuelle Steuervergünstigungen berücksichtigt. Für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden manche Steuervergünstigungen aber entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt.


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Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Für Familien werden das Kindergeld sowie der Kinderfreibetrag durch das „Inflationsausgleichsgesetz“ vom 8.12.2022 angehoben. Im Rahmen der Familienförderung beträgt das Kindergeld künftig für jedes Kind 250 Euro, der Kinderfreibetrag 6.024 Euro und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung 2.928 Euro.
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Kinderfreibetrag: Keine Übertragung bei Zusammenleben der Eltern

Kinderfreibetrag: Keine Übertragung bei Zusammenleben der Eltern

Die steuerlichen Freibeträge für Kinder, namentlich der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), stehen grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich ein halb der kindbedingten Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist nicht ohne weiteres möglich – auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags.
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Kein Kindergeld bei krankheitsbedingtem Abbruch der Ausbildung

Kein Kindergeld bei krankheitsbedingtem Abbruch der Ausbildung

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG), eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG) oder wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).
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Auslandsstudium: Droht der Verlust des Kindergeldes?

Verlust des Kindergeldes bei Auslandsstudium?

Eltern, deren Kinder studieren, erhalten für diese grundsätzlich Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht prinzipiell auch, wenn ein Kind im EU-Ausland oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) studiert. Zum EWR gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein. Plant ein Kind in einem Land außerhalb des EU- und EWR-Raums sein Auslandsstudium, steht den Eltern das Kindergeld aber grundsätzlich nur zu, wenn Sohn oder Tochter ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten.


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Behinderte Kinder: Anspruch für volljähriges Kind mit Asperger-Syndrom

Behinderte Kinder: Anspruch für volljähriges Kind mit Asperger-Syndrom

Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren. Wird auch das Asperger-Syndrom als Behinderung anerkannt?
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Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt dauerhaft

Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Trennung oder Heirat

Alleinerziehende haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Seit 2015 beträgt der Entlastungsbetrag 1.908 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (§ 24b EStG).
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Neue Ländergruppeneinteilung ab 2021 für Angehörigen im Ausland

Neue Ländergruppeneinteilung ab 2021 für Angehörigen im Ausland

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung nach Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel.
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BEA-Freibetrag: Anforderungen an die nicht unwesentliche Betreuung

BEA-Freibetrag: Anforderungen an die nicht unwesentliche Betreuung

Bei Geschiedenen kann der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) unabhängig und abweichend vom Kinderfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden. Es genügt ein einseitiger Antrag des betreuenden Elternteils, ohne dass weitere Nachweise oder Begründungen vorgelegt werden müssen. Der BEA-Freibetrag kann nur für minderjährige Kinder auf einseitigen Antrag des betreuenden Elternteils übertragen werden.
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Kindergeld: Anrechnung polnischer Familienleistung „500+“

Anrechnung polnischer Familienleistung aufs deutsche Kindergeld

Für Kinder, die im Ausland leben, können Eltern durchaus Kindergeld in Deutschland bekommen. Dieses wird aber nicht gezahlt, wenn „Leistungen für Kinder im Ausland gewährt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind“ (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Gleiches gilt für eine Familienleistung, die vergleichbar ist mit der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung.


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Kinderfreibetrag: Jetzt wieder Vergleich mit dem „gezahlten“ Kindergeld

Kinderfreibetrag: Jetzt wieder Vergleich mit dem "gezahlten" Kindergeld

Es gibt viele Eltern, die vergessen haben, Kindergeld für ihre Sprösslinge zu beantragen. Nun könnte man glauben, dass die Eltern die kindbedingten Vergünstigungen wenigstens im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer über den Kinderfreibetrag erhalten würden. Doch weit gefehlt. Bei der sog. Günstigerprüfung wird nämlich nicht das „tatsächlich gezahlte Kindergeld“, sondern der „Anspruch auf Kindergeld“ mit der Steuerersparnis aus den Freibeträgen verglichen. Das heißt: Bereits der „Anspruch auf Kindergeld“ mindert die Begünstigungen bei der Einkommensteuer.
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Nichtantritt zur Prüfung kann Kindergeldanspruch beenden

Nichtantritt zur Prüfung kann Kindergeldanspruch beenden

Kindergeldanspruch besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet. Zur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, so dass die Berufsausbildung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet (BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 143/99).
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Kindergeld: Wann sind weiterführende Ausbildungen begünstigt?

Kindergeld: Wann sind weiterführende Ausbildungen begünstigt?

Auch für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Allerdings ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung gilt indes als Teil einer einheitlichen Erstausbildung.
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Ausbildungsfreibetrag: Kein Anspruch für minderjährige Kinder

Ausbildungsfreibetrag: Kein Anspruch für minderjährige Kinder

Für Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die die Eltern Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, besteht zusätzlich ein Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag für „Sonderbedarf“, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder beträgt 924 EUR im Jahr (§ 33a Abs. 2 EStG).
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Freiwilligendienst „weltwärts“: Seit 10 Jahren interessant für Jugendliche

Freiwilligendienst "weltwärts": Seit 10 Jahren interessant für Jugendliche

Vor genau zehn Jahren rief das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ ins Leben. Dieser spricht gezielt junge Menschen in Deutschland an und ermöglicht ihnen einen Aufenthalt in einem Land des Globalen Südens (Afrika, Asien, Lateinamerika, Osteuropa, Ozeanien). Die Freiwilligen sollen dabei an entwicklungspolitische Fragestellungen und an gegenseitiges interkulturelles Lernen in einer globalisierten Welt herangeführt werden.
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