Bei der Witwen-/Witwerrente und Erziehungsrente wird eigenes Einkommen grundsätzlich angerechnet. Zunächst wird aus den Bruttoeinnahmen durch verschiedene Pauschalabzüge ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt. Dieses Nettoeinkommen bleibt in Höhe bestimmter Freibeträge anrechnungsfrei (siehe Tabelle). Soweit das Nettoeinkommen die Freibeträge übersteigt, wird es zu 40 % auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet.
Schlagwort: Einkommensanrechnung
Witwenrente: Kürzung von Rente und Freibetrag wegen höheren Einkommens
Witwen- und Witwerrenten unterliegen – wie alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – der Besteuerung. Entscheidend ist der Rentenfreibetrag, der im zweiten Rentenbezugsjahr festgelegt und lebenslang nicht mehr angepasst wird. Doch was passiert, wenn sich die Rente aufgrund der Einkommensanrechnung verringert? Muss dann auch der Rentenfreibetrag neu berechnet werden? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt darauf eine klare Antwort.