Die Kosten für ein Erststudium sind nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern können – beschränkt – lediglich als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Die Abzugsbeschränkung steht mit unserem Grundgesetz im Einklang, wie das Bundesverfassungsgericht kürzlich entschieden hat. Hier ergibt sich über einen Zuwendungsnießbrauch an einer Immobilie ein interessantes Gestaltungsmodell.
Eltern studierender Kinder können aber zu einer Gestaltung greifen, bei der sie die Abzugsbeschränkung für die Kosten des Erststudiums nicht weiter interessieren muss: Sofern sie über eine Mietwohnimmobilie verfügen, aus der sie (hohe) Überschüsse generieren, räumen sie ihren Kindern einen zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch an der Immobilie ein.
Folge: Den Kindern fließen die Überschüsse aus der Immobilie zu, die sie zwar versteuern müssen. Allerdings können sie den Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 Euro für ihre Studienkosten geltend machen und zusätzlich den Grundfreibetrag ausnutzen. Bei den meisten anderen Studenten laufen der Sonderausgabenabzug und der Grundfreibetrag hingegen ins Leere. Die Eltern wiederum müssen die Einkünfte aus der Immobilie für einen gewissen Zeitraum nicht mehr versteuern. Folglich werden die Kosten eines Erststudiums – sozusagen über einen Umweg – doch steuerlich geltend gemacht.
Es handelt es sich um ein Gestaltungsmodell, das bei sauberer Durchführung von der Finanzverwaltung akzeptiert werden muss, zumal das Finanzgericht Baden-Württemberg die o.g. Auffassung mit rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2016 (11 K 2951/15) bestätigt hat. Im Urteil heißt es ausdrücklich:
„Nach Auffassung des Senats steht es Eltern frei zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für Letzteres entscheiden, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im oben dargestellten Sinne anzusehen wäre.“
Interessant ist, dass das FG einen „Nießbrauchs-Zeitraum“ von fünf Jahren, also oftmals über die voraussichtliche Studiendauer, als zulässig erachtet. Lohnsteuer kompakt dagegen empfiehlt, zeitlich über die voraussichtliche Studiendauer hinauszugehen, um der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs zu entgehen. Besser als fünf wäre also ein Zeitraum von acht oder zehn Jahren für die Einräumung des Zuwendungsnießbrauchs.