Es ist der Traum vieler Deutscher schlechthin, die regelmäßig gebannt am Mittwoch sowie Samstag die Ziehung der Lottozahlen verfolgen und dabei hoffen, bei den Spielen 6 aus 49 und Co. endlich den lang ersehnten Jackpot zu gewinnen. Während die erstgenannte Lotterie hierzulande die beliebteste ist, können noch höhere Gewinne bei den EuroMillions oder beim Eurojackpot anfallen. Da stellt sich unweigerlich die Frage: Muss ich im Falle des Falles einen Lottogewinn versteuern und wenn ja, wie hoch sind die Abgaben?
Grundregel besagt, dass Lottogewinn in Deutschland steuerfrei ist
Endlich hat es mit dem lang ersehnten Lottogewinn geklappt, doch dann die schockierende Benachrichtigung per Post: Der Fiskus hält die Hände auf und verlangt hohe Abgaben in Form von Steuern. Was sich für Lottospieler nach einem wahrhaftigen Schreckensszenario anhört, kann so in Deutschland zum Glück niemals passieren, da hierzulande bei einem Lottogewinn keine Steuern zu zahlen sind.
Diese Grundregel geht aus dem §2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hervor, der abschließend sämtliche Einkunftsarten aufzählt, für die in Deutschland Steuern zu zahlen sind. Im Einzelnen heißt es in der Vorschrift, dass z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, land- und forstwirtschaftlicher Arbeit, solche aus selbständiger sowie nichtselbständiger Arbeit und beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Steuern belegt werden dürfen.
Ein weiteres Gerücht im Zusammenhang mit Lottogewinnen besagt, dass der Gewinn nur im ersten Jahr steuerfrei ist. Entstanden ist dieser Irrglaube aus der Tatsache heraus, dass viele Lottogewinner ihr Geld nicht zu Hause oder im Safe bei der Bank aufbewahren, wo es keinerlei Zinsen bzw. Rendite einbringt, sondern es stattdessen anlegen.
Bei der Anlage und Investition des Lottogewinns ist Vorsicht geboten
Hier kommen dann allerdings Sonderregelungen zum Tragen, denn werden mit dem Gewinn unmittelbar weitere Einkünfte erzielt, so werden diese vom Finanzamt mit Steuern belegt. Im Wesentlichen sind in diesem Punkt vier Aspekte bzw. Fallgruppen zu berücksichtigen:
1. Kapitalerträge
2. Schenkungen
3. Verheiratete
4. Tipp-Gemeinschaften
Per definitionem handelt es sich bei einem Kapitalertrag um einen Gewinn, der aus einer Kapitalanlage hervorgeht. Geläufige Erträge sind zum Beispiel Dividenden und Zinsen, aber auch die Wertsteigerung von Sachen nach einem Investment. Das bedeutet mit anderen Worten: Wer sein Geld auf ein Festgeld- oder Tageskonto verfrachtet, muss an den Fiskus 25% Kapitalertragssteuer zahlen. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer.
Bei Schenkungen wiederum gilt: Je enger Schenkender und Beschenkter verwandt sind, desto weniger Steuern werden fällig. Gleichzeitig spielt natürlich auch die Höhe des überlassenen Geldbetrages eine Rolle. Grundsätzlich ist es in diesem Punkt empfehlenswert, auch über eine Immobilien-Schenkung nachzudenken, da eine solche geringer als ein Geldgeschenk versteuert werden muss.
Übrige Fallgruppen und anfallende Steuern bei ausländischer Beteiligung
Weiter geht es mit Lottogewinnen verheirateter Eheleute. Oftmals gewinnt nur einer der beiden und möchte im Anschluss seinen Partner am Glück teilhaben lassen. Allerdings gilt in diesem Zusammenhang, dass jeder Ehepartner, der von dem anderen einen Gewinnanteil zugewendet bekommt, Schenkungssteuer zu zahlen hat. Ein Tipp lautet daher, den rechtlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft aufzulösen, damit ein steuerfreier Ausgleich der beteiligten Vermögen stattfinden kann.
Die letzte Fallgruppe sind die bekannten Lotto-Tipp-Gemeinschaften. Diese bleiben grundsätzlich immer steuerfrei, müssen jedoch nachweisen, dass die Gemeinschaft tatsächlich schon vor Abgabe des erfolgreichen Tipps bestanden hat.
Abschließend noch ein paar Worte zu ausländischen Lotterien bzw. Lottospiel im Ausland. Wer aus Deutschland einen ausländischen Lotto-Jackpot gewinnt, muss keine Steuern zahlen. Wer dagegen im Ausland Lotto spielt, hat sich den individuellen Regelungen des jeweiligen Landes zu unterwerfen.