Steuerlicher Rentenbeginn bei aufgeschobener Rente

Steuerlicher Rentenbeginn bei aufgeschobener Rente
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Es gibt nicht nur Rentner, die so früh wie möglich ihre Rente bekommen wollen. Es gibt auch solche, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) noch weiterarbeiten und die Rente erst später in Anspruch nehmen. Immerhin kann so die Rente noch gesteigert werden, und zwar für jeden Monat des Rentenaufschubs um 0,5 % des Rentenanspruchs – und das lebenslang und auch für die Hinterbliebenen.

Hinzu kommt eine weitere Rentensteigerung, weil während der längeren Erwerbszeit Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden und so weitere Entgeltpunkte erworben werden.

  • Niemand muss mit Erreichen des regulären Rentenalters einen Rentenantrag stellen. Und ohne Antrag wird keine Rente gezahlt. Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist eine Weiterarbeit erlaubt. Und dann spielt die Höhe des Hinzuverdienstes überhaupt keine Rolle mehr.
  • Doch wie sieht es auf der steuerlichen Seite aus? Bei späterem Renteneintritt erhöht sich der Besteuerungsanteil für die Rente bzw. verringert sich der persönliche Rentenfreibetrag. Richtet sich der Besteuerungsanteil der Rente bzw. der persönliche Rentenfreibetrag nach dem Jahr der Regelaltersgrenze oder nach dem Jahr der tatsächlichen Rentenbewilligung?

Aktuell hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein klargestellt, dass der steuerlich maßgebende „Rentenbeginn“ immer das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, auch wenn bereits früher ein Rentenanspruch besteht und dieser auf Antrag des Berechtigten hinausgeschoben wird (FG Schleswig-Holstein vom 2.9.2020, 2 K 159/19, Revision X R 29/20).

Nach Auffassung der Richter ist als „Jahr des Rentenbeginns“ in § 22 EStG das Jahr zu verstehen, ab dem die Rente – gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung – tatsächlich bewilligt wird. Der Rentenbeginn liegt in dem Jahr, in dem der Berechtigte die Leistungen tatsächlich erhalten und sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hat.

Hinweis:

Anzumerken ist, dass der Bundesfinanzhof früher zu § 22 EStG alter Fassung unter dem „Beginn der Rente“ den Zeitpunkt verstanden hat, in dem der Rentenanspruch entstanden ist (so BFH-Urteil vom 30.9.1980, VIII R 13/79; BFH-Urteil vom 6.4.1976, VIII R 184/72).

 

Seit dem 1.1.2017 gibt es für Altersrentner, die eine Vollrente beziehen und über das reguläre Rentenalter hinaus weiter arbeiten, zwei wichtige Verbesserungen („Flexirentengesetz“ vom 8.12.2016):

  • In der Rentenversicherung kann der Rentner auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich sowohl der eigene Beitragsanteil als auch der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil rentensteigernd aus. Der Verzicht erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber und ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses wirksam (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).
  • In der Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil für eine begrenzte Zeit bis zum 31.12.2021 nicht zahlen (§ 346 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

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