Jedes Jahr, kurz nach dem Jahreswechsel, wird vor allem in Deutschland vielerorts der Ausnahmezustand ausgerufen, denn die Närrinnen und Narren sind los. Karneval, oder Fasching, wie das bunte Treiben in manchen Regionen genannt wird, stellt für einige Tage den gewohnten Alltag auf den Kopf und verwandelt so manche Hochburg in ein einziges großes Fest.
Vor allem für begeisterte Karnevalsfans ist die närrische Zeit aber weitaus mehr als nur die Tage von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch, in denen in phantasievollen Kostümen ausgelassen gefeiert werden darf. Der Karneval birgt eine lange Tradition und manifestiert sich unter anderem in Karnevalsvereinen, in denen das alte Brauchtum sorgfältig gepflegt wird. Auch für Unternehmen werfen die tollen Tage ihre Schatten oft weit voraus, denn sie sind eine hervorragende Gelegenheit, um Kundenkontakte zu pflegen und die Werbetrommel zu rühren. Ob ganz privat, im Verein oder im Geschäftsleben, der Karneval verursacht Kosten, die im jährlichen Budget berücksichtigt werden müssen. Aber auch hier gibt es einige steuerliche Vergünstigungen, die sowohl Vereinsmitglieder als auch Geschäftsleute kennen sollten. So lässt sich der Karneval von der Steuer absetzen.
Kamelle! Streuartikel und Werbegeschenke für den Karneval
Sie gehören zum Karneval wie bunte Kostüme, fröhliche Musik und die Festwagen: Ohne Kamelle ist der Karneval kaum vorstellbar. Sie werden aus Kanonen geschossen, vom Wagen geworfen, von den Fußgruppen verteilt oder schon im Vorfeld als Einstimmung auf die närrische Zeit verschenkt. Kamellen sind eine hervorragende Möglichkeit, um auf sympathische und unverbindliche Art und Weise für ein Unternehmen zu werben. Nicht selten tragen die süßen oder stimmungsvollen Give-aways deshalb einen bekannten Schriftzug oder ein Werbelogo. Für Karnevalsvereine ist diese Form des Sponsoring eine praktische Angelegenheit, denn die Wurfmaterialien kosten vor allem in der Masse eine ganze Menge Geld und Spenden werden deshalb immer gerne genommen.
Aber wie sieht’s steuerlich mit Streuartikeln aus? Es kann schließlich ganz schön ins Geld gehen, wenn Kunden, Geschäftspartner und sogar Angestellte großzügig mit kleinen karnevalistischen Präsenten bedacht werden sollen. Glücklicherweise fallen Streuartikel, wie sie im Karneval üblich sind, in Deutschland unter die Regelung der Sachzuwendungen. Demnach dürfen Unternehmen ihre Kunden jährlich mit Sachzuwendungen im Wert von 35,00 Euro bedenken, die dann als Betriebsaufwendungen steuerlich absetzbar sind. Die Freigrenze darf jedes Jahr für jeden einzelnen Kunden ausgeschöpft werden. Doch Vorsicht: Wird die Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag nicht mehr von der Steuer absetzbar. Der Freibetrag von 35,00 € jährlich verfällt damit und darf auch nicht anderweitig verwendet werden. Unternehmen sollten deshalb im Voraus planen, in welchem Umfang sie ihre Kunden und Geschäftspartner mit Sachzuwendungen bedenken möchten, und den Gesamtbetrag auf die verschiedenen Anlässe wie Karneval, Weihnachten oder den Jahreswechsel aufteilen. Auf Nachfrage sind dem Finanzamt Belege über die Ausgaben sowie Name und Adresse der Beschenkten einzureichen. Unternehmen, für die der jährliche Freibetrag nicht ausreicht, können stattdessen auch eine Pauschalsteuer auf den Wert der Präsente zahlen. Die steuerliche Pauschale beträgt in diesem Fall 30 Prozent vom Wert des jeweiligen Geschenkes.
Etwas anders sieht es bei Streuartikeln aus, mit denen Angehörige des eigenen Unternehmens bedacht werden sollen. Geschenke, die den eigenen Mitarbeitern überreicht werden, müssen grundsätzlich versteuert werden, können aber beim Finanzamt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sachgeschenke sind steuer- und sozialversicherungspflichtig und sollten einen Gesamtwert von 44,00 Euro nicht überschreiten, Geldgeschenke werden als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen. Von der Steuer befreit sind nur Präsente, die zu einem besonderen Anlass überreicht werden und einen Höchstwert von 40,00 Euro nicht überschreiten. Zu den besonderen Anlässen sind die folgenden Ereignisse zu rechnen:
▪Hochzeit
▪Geburt eines Kindes
▪Ein besonderes Jubiläum im Rahmen der Betriebszugehörigkeit
Überschreitet das Geschenk den Höchstwert von 40,00 Euro, gilt dieselbe Regelung wie bei Betriebsausgaben, die für Zuwendungen an Kunden verwendet werden. Der Gesamtbetrag ist nach dem normalen Steuersatz zu versteuern. Es ist aber auch alternativ möglich, eine steuerliche Pauschale von 30 Prozent an das Finanzamt abzuführen.
Die Karnevalsparty als Brauchtumspflege
Die Pflege alten Brauchtums wird in Deutschland groß geschrieben. Es gibt zahlreiche Vereine, die sich der Erhaltung alter Sitten und Gebräuche widmen und dafür vom Staat durch steuerliche Begünstigungen belohnt werden. Auch der Karneval gilt als schützenswertes Brauchtum und unterliegt deshalb verschiedenen steuerlichen Regelungen. Erst im August 2015 hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil bestätigt, dass der Karneval im Rheinland durch die Abgabenregelung steuerlich begünstigt werden muss.
Interessant wird dies vor allem für Karnevalsveranstaltungen wie Prunksitzungen oder musikalische Veranstaltungen, die durch karnevalistische Beiträge ergänzt werden. Diese fallen unter den Begriff des steuerbegünstigten Zwecks und müssen deshalb je nach Rahmen und Ausrichtung gar nicht oder mit dem vergünstigten Steuersatz von 7 Prozent versteuert werden. Der steuerbegünstigte Zweck dieser Veranstaltungen ist nach Auslegung des Gesetzgebers die Förderung des traditionellen Brauchtums im Zusammenhang mit Karneval und Fasching. Für die Veranstalter solcher Feierlichkeiten, in der Regel sind dies die Vereine, bedeutet das, dass sämtliche Einnahmen nur mit 7 Prozent versteuert werden müssen. Werden Gewinne aus der Veranstaltung erzielt, müssen für diese weder Körperschafts- noch Gewerbesteuer abgeführt werden.
Vorsicht bei Spenden für Karnevalsvereine
Spenden können von der Steuer abgesetzt werden und mindern damit das zu verteuernde Einkommen. Für den Steuerzahle ist dabei besonders interessant, dass nicht nur Zuwendungen an gemeinnützige Hilfsorganisationen wie UNICEF oder SOS-Kinderdörfer als steuerlich absetzbare Spenden gelten. Auch eine Geld- oder Sachspende an einen anderen gemeinnützigen Verein kann in den meisten Fällen als Sonderaufwendung steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fällt auch der Mitgliedsbeitrag für eine entsprechende Einrichtung. Dies gilt allerdings nur für Natur- und Tierschutz, Heimat- und Denkmalschutz oder Gender. Eine erste, wenn auch nicht vollständige Übersicht über Organisationen und Körperschaften, die als gemeinnützig gelten, bietet das Deutsche Zentralinstitut für Soziale Fragen (DZI) mit seinem Spendensiegel.
Karnevalsvereine gehören zu den gemeinnützigen Vereinen („Brauchtumspflege“) und sind daher steuerlich begünstigt. Wer einem Karnevalsverein eine Geld- oder Sachspende zukommen lässt, kann folglich auch eine entsprechende Spendenbescheinigung in seiner Steuererklärung geltend machen. Gleichermaßen sind Zuwendungen von Unternehmen an ihre Kunden (siehe oben), sofern der beschenkte Karnevalsverein als Kunde ausgewiesen werden kann, anzusehen.
Im Gegensatz dazu sind Mitgliedsbeiträge an einen Karnevalsverein nie steuerlich absetzbar.