Vor gut einem Jahr hat der Bundestag das Steuervereinfachungsgesetz verabschiedet. Ziel: Weniger Bürokratie für Steuerzahler und Behörden und ein wenig finanzielle Entlastung für die Bürger. Die meisten Änderungen sind zum 1. Januar 2012 wirksam geworden, zum Tragen kommen sie oft aber erst in der nächsten Steuererklärung. Das gilt auch für einige Urteile, die der Bundesfinanzhof in diesem Jahr gefällt hat. Hier ein Überblick:
Neu für Arbeitnehmer
Von der Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags haben Sie schon bei der Steuererklärung für 2011 profitiert. Die Pauschale wurde rückwirkend von 920 auf 1000 Euro erhöht. Liegen Ihre Werbungskosten höher, was bei jedem zweiten Arbeitnehmer der Fall ist, müssen Sie dem Finanzamt die Kosten nachweisen.
Werbungskosten auf über 1.000 Euro erhöhen
Die individuellen Werbungskosten nachzuweisen, lohnt sich schon, wenn Sie mindestens 16 Kilometer zur Arbeit pendeln. Für jeden Entfernungskilometer erkennt der Fiskus pauschal 30 Cent an, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie nutzen. Alternativ können Sie auch den tatsächlich gezahlten Ticketpreis geltend machen. Wechseln Sie zwischen Auto/Rad und öffentlichen Verkehrsmitteln, müssen Sie sich ab 2012 für eine Abrechnungsart entscheiden: Entweder Sie machen für das ganze Jahr nur die Fahrkartenkosten geltend oder die Entfernungskilometer. Eine taggenaue Unterscheidung wie in den bisherigen Steuererklärungen gibt es nicht mehr.
Doppelte Wegstrecke bei Einsatzwechseltätigkeit
Wenn Sie an verschiedenen Einsatzorten tätig sind und deshalb unterschiedliche Fahrtwege haben, profitieren Sie von einer Entscheidung, die der Bundesfinanzhof 2011 gefällt hat und die nun auch von der Finanzverwaltung akzeptiert wird: Fahrten, die nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte führen, können Sie als Dienstreisen ansetzen. Die Pauschale von 30 Cent gibt es dann nicht nur für die einfache Strecke, sondern für An- und Abfahrt. Wenn Sie mehr als acht Stunden weg sind, können Sie zusätzlich eine Verpflegungspauschale geltend machen.
Zweitwohnung: Neues Urteil des BFH
Auch wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, könnten zwei Urteile des Bundesfinanzhofs für Sie interessant sein. Zum einen hat das oberste Finanzgericht klargestellt, dass die Art der Lebensführung am Beschäftigungsort grundsätzlich unerheblich ist. Im Klartext: Auch wenn Sie in einer Wohngemeinschaft leben, kann doppelte Haushaltsführung vorliegen (Az: VI R 25/11). Zum anderen entschieden die Richter, dass die Zweitwohnung nicht unbedingt nahe am Arbeitsort liegen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass Sie Ihre Arbeit von dort aus besser erreichen (Az: VI R 59/11).
Neu für Eltern
Eine Gruppe profitiert ganz besonders vom Steuervereinfachungsgesetz: Eltern. Sie können jetzt für jedes Kind unter 14 Jahren Kinderbetreuungskosten geltend machen. Früher ging das nur unter bestimmten Bedingungen.
Bis zu 4000 Euro pro Kind sparen
Für jedes Kind können Sie nun bis zu 6000 Euro der Kosten, etwa für Kita, Tagesmutter oder Babysitter, als Sonderausgaben ansetzen. Bis 2011 hatten Sie die Wahl, ob Sie die Ausgaben als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Ab 2012 wurde das Verfahren grundsätzlich vereinfacht und alle Steuerzahler können die Ausgaben nur noch als Sonderausgaben ansetzen.
Zwei Drittel der Gesamtausgaben, also maximal 4000 Euro, werden direkt von der Steuerlast abgezogen. Wichtig: Sie müssen die Kosten nachweisen. Wenn Sie etwa den Babysitter in bar auszahlen, können Sie nichts abziehen. Und wenn Sie Freunden oder Verwandten, die den Nachwuchs hüten, ihre Unkosten erstatten wollen, dann verlangt das Finanzamt einen Vertrag.
Für unverheiratete Eltern birgt die neue Betreuungskostenregelung gewissen Tücken: Die Kosten kann nämlich nur derjenige absetzen, der den Betreuungsvertrag geschlossen und auch gezahlt hat. Läuft der Vertrag auf beide Elternteile, dann kann jeder die Hälfte absetzen. Wenn ein Partner viel verdient und der andere wenig, lohnt sich das normalerweise nicht. Prüfen Sie also rechtzeitig, bei wem sich der Steuerabzug am meisten auswirkt. Denn im Nachhinein können Sie die Kosten nicht mehr auf den Partner übertragen.
Keine Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern
Wichtige Änderungen gibt es auch beim Kindergeld: Die lästige Einkommensprüfung für volljährige Kinder ist weggefallen. Solange der Nachwuchs unter 25 Jahre alt und noch in Ausbildung ist, gibt es Kindergeld und Freibetrag, unabhängig davon, was das Kind verdient. Das gilt grundsätzlich auch während des Freiwilligendienstes oder für Übergangs- und Wartezeiten in der Ausbildung.
Eine Falle lauert aber auch hier: Setzt Ihr Kind nach einem Abschluss noch eine zweite Ausbildung drauf, darf es höchstens 20 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten. Das könnte beispielsweise während eines Masterstudiums wichtig werden. Nur für zwei Monate im Jahr die Grenze überschritten werden, ohne das Kindergeld zu gefährden.
Neu für Hausbesitzer
Als Vermieter können Sie Ihre Ausgaben als Werbungskosten absetzen – auch dann, wenn Sie an der Immobilie kaum verdienen, weil Sie verbilligt an Freunde oder Verwandte vermieten.
Nicht mehr so lukrativ: Wohnung an Verwandte vermieten
Seit 2012 setzt der Fiskus der Großzügigkeit aber Grenzen: Wenn Sie den vollen Werbungskostenabzug wollen, müssen Sie mindestens 66 Prozent, bzw. zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich Nebenkosten verlangen. Ansonsten erkennt das Finanzamt nur anteilige Werbungskosten an.
Mit Sanierungsmaßnahmen zusätzlich sparen
Eigenheimbesitzer können den Fiskus normalerweise allenfalls an Handwerkerrechnungen beteiligen, sonstige Kosten bleiben außen vor. Doch unter Umständen können Sie umfassende Sanierungsmaßnahmen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dann nämlich, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen unumgänglich sind. Das hat der Bundesfinanzhof 2012 in mehreren Urteilen entschieden.
Absetzen lassen sich Sanierungen beispielsweise, wenn es um die Beseitigung von Asbest oder gefährlichen Holzschutzmitteln geht. Auch echter Hausschwamm gilt als außergewöhnliche Belastung. Die Grenzen sind hier allerdings ziemlich eng gesteckt: An der Beseitigung von Baumängeln etwa beteiligt sich der Fiskus nicht. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie schon vor Beginn der Maßnahmen ein amtliches Gutachten einholen.
Neu für Sparer
Früher wurden Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP angegeben, doch seit Einführung der Abgeltungssteuer ist das nicht mehr nötig. Die 25 Prozent Abgeltungssteuer wird schließlich direkt an den Fiskus abgeführt. Bis zur Steuererklärung für 2011 mussten Steuerzahler unter Umständen dennoch die Anlage KAP ausfüllen: Dann nämlich, wenn sie den Sparerfreibetrag überschritten und gleichzeitig außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben.
Außergewöhnliche Belastungen werden nämlich nur akzeptiert, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens übersteigen. Ab 2012 können Sie die Kapitaleinkünfte bei der Berechnung des Einkommens außen vor lassen. Sie müssen also keine Anlage KAP mehr abgeben und senken somit die Grenze für die außergewöhnlichen Belastungen.
Auch wenn Sie Spenden absetzen wollen, kamen Sie früher (bei entsprechenden Einkünften) nicht um die Anlage KAP herum. Jetzt können Sie sich den Aufwand schenken, doch ratsam ist das nicht unbedingt. Denn wie viele Spenden Sie absetzen können, hängt von Ihrem Einkommen ab. Das Finanzamt erkennt ein Spendenvolumen von bis zu 20 Prozent der Einkünfte an.
Auch Rentner mit hohen Kapitaleinkünften sollten nicht auf die Anlage KAP verzichten, auch wenn sie es dürften. Denn nur so profitieren sie vom Altersentlastungsbetrag, wenn ihre Kapitaleinkünfte den Freibetrag von 801 Euro übersteigen.
Die Seit Hilfe Renteneinkünfte ist nicht leserlich!!!