Steuerbescheid: Einspruch auch durch einfache E-Mail zulässig

Gegen einen unrichtigen Steuerbescheid kann man sich auch online wehren. Aufgrund des „Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung“ vom 25.7.2013 ist mit Wirkung ab dem 1.8.2013 nun in der Abgabenordnung explizit geregelt, dass „der Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“ (§ 357 Abs. 1 AO).

Im Fall der elektronischen Form ist erforderlich, dass das elektronische Dokument „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist“ (§ 87a Abs. 3 Satz 2 AO). Aufgrund einer weiteren Neuregelung ab dem 1.7.2014 ist auch die qualifizierte DE-Mail zulässig (§ 87a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO).

Kürzlich hat das Hessische Finanzgericht aufgrund dieser strengen gesetzlichen Regelung einen Einspruch mittels einfacher E-Mail nicht als formwirksam beurteilt und abgelehnt. Es fehle an der „qualifizierten elektronischen Signatur“. Folglich wurde der Einspruch nicht innerhalb der Einspruchsfrist wirksam eingelegt und deshalb nicht berücksichtigt (FG Hessen vom 2.7.2014, 8 K 1658/13). Gegen diese Entscheidung ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: III R 26/14).

Aktuell hat der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium zum Urteil des FG Hessen Folgendes erklärt: Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass ein Einspruch auch durch einfache E-Mail eingelegt werden kann. Bestätigt werde diese Auffassung durch die im E-Government-Gesetz vom 25.7.2013 vorgenommene klarstellende Änderung des § 357 Abs. 1 AO.

Hiernach sei ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Wie in anderen Vorschriften der AO und in anderen Verfahrensordnungen erfasse das Begriffspaar „schriftlich oder elektronisch“ auch einfache Formen elektronischer Kommunikation (BT-Drucksache 18/3215 vom 14.11.2014, Seite 36).

Es ist geplant, in einem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, dessen Entwurf zurzeit das BMF zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet, weitere Maßnahmen zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden zu treffen.

10 Kommentare zu “Steuerbescheid: Einspruch auch durch einfache E-Mail zulässig”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Johanna,

      wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen um Fristverlängerung direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

      Im Bereich Musterbriefe stellt Ihnen Lohnsteuer kompakt zahlreiche Anschreiben an Ihr Finanzamt zur Verfügung. Dort finden Sie auch den Musterbrief für den Antrag auf Fristverlängerung.

      Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Das Finanzamt wird im Allgemeinen einer Fristverlängerung bis zum 30. September 2018 zustimmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Ulrike Kruse

    Bitte um Fristverlängerung für die Einkommenssteuer 2017 bis 15.8.2018. Grund: Wohnungsabrechnung 2017 lieg noch nicht vor.
    Versammlungstermin erst Ende Juli.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ulrike,

      wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen um Fristverlängerung direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

      Im Bereich Musterbriefe stellt Ihnen Lohnsteuer kompakt zahlreiche Anschreiben an Ihr Finanzamt zur Verfügung. Dort finden Sie auch den Musterbrief für den Antrag auf Fristverlängerung.

      Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Das Finanzamt wird im Allgemeinen einer Fristverlängerung bis zum 30. September 2018 zustimmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo dunhong,

      bitte wenden Sie sich bezgl. einer Fristverlängerung direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Antow Gudrun

    Ich beantrage hiermit die Fristverlängerung meiner Steuererklärung bis zum 30.06.2024, da ich aus gesundheitlichen Gründen diese verschieben muß.
    Mit freundlichen Grüßen
    Gudrun Antow

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Antow,

      bitte wenden Sie sich bezgl. einer Fristverlängerung direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  3. Paul von der Weien

    Ich beantrage hiermit eine Fristverlängerung meiner Steuererklärung bis zum 30.06.2024, da ich aus gesundheitlichen Gründen diese verschieben muss. Evtl. anstehende OP.
    Mit freundlichen Grüßen
    Paul von der Weien

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Paul,

      bitte wenden Sie sich bezgl. einer Fristverlängerung direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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