Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des persönlichen Rentenfreibetrages. Eine Neuberechnung erfolgt jedoch, wenn sich die Rente aus anderen Gründen ändert, z. B. bei Rentennachzahlungen, Anrechnung eigenen Einkommens auf die Witwenrente, Übergang von einer Teilrente zur Vollrente und umgekehrt. Wird nach der Rentenangleichung Ost auch zu der Rentenfreibetrag neu berechnet?
Grundlagen: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind im ersten und zweiten Bezugsjahr mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist (bei Rentenbeginn im Jahre 2020: 80 %). Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens festgeschrieben wird.
Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig. Das bedeutet: Rentenerhöhungen ab dem dritten Bezugsjahr sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.
Rentenangleichung Ost
Im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2024 wird der aktuelle Rentenwert Ost von 95,7 Prozent schrittweise an den Rentenwert West von 100 Prozent angeglichen – und zwar jährlich um 0,7 Prozentpunkte (§ 255a SGB VI). Die Frage war, ob wegen dieser Rentenangleichung in Ostdeutschland auch der Rentenfreibetrag jährlich neu zu berechnen ist. Wegen diesem Streitpunkt waren unzählige Einsprüche bei den Finanzämtern anhängig.
Der Bundesfinanzhof hatte Ende 2019 entschieden, dass die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten in Ostdeutschland an das Westniveau eine regelmäßige Rentenanpassung darstellt. Sie führt somit nicht zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrages (BFH-Urteil vom 3.12.2019, X R 12/18).
Aktuell gibt der Fiskus bekannt, dass alle Einsprüche bezüglich einer Neuberechnung des Rentenfreibetrages wegen der Rentenangleichung „in einem Schwung“ als erledigt gelten. Die Finanzämter werden somit keine individuellen Einspruchsentscheidungen verschicken (Allgemeinverfügung vom 5.10.2020).
Nach neuer Rechtslage ab 2005 werden alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig davon erfasst, ob sie als Rente oder Teilrente, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwen-/Witwerrente, Waisenrente, Erziehungsrente oder als einmalige Leistung ausgezahlt werden. Daher ist es steuerrechtlich ohne Belang, ob der Rente der aktuelle Rentenwert (Ost) oder der aktuelle Rentenwert zugrunde liegt.
Gleiches muss für die Anpassungen der entsprechenden Renten gelten. Auch die Anpassung des Rentenwertes (Ost) ist somit als reguläre Rentenanpassung anzusehen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Rentner- Steuerbescheid für 2019 steht
Summe der Beiträge nach § 10 Abs. 1Mr. 3 EStG /texte/2023/310/ 4.198 €
ab Beitragsrückerstattung 160 €
verbleiben 4.038 €
Die Beitragsrückerstattung ist ein Bonusprogramm der BKK Energie. Wirkt sich nachteilig für unsere Steuerberechnung aus. Ist das rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Waldhauer
Hallo Rüdiger,
hierzu hat auch das Bundesfinanzhof ein Urteil gefällt: Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. (Weitere Informationen)
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt