Wer eine ärztlich verordnete Reha-Maßnahme durchführt, kann die selbst getragenen Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen (§ 33 EStG). Allerdings wird eine zumutbare Eigenbelastung angerechnet, sodass sich die Steuerersparnis oft nur begrenzt auswirkt. Viele Reha-Einrichtungen befinden sich weit entfernt, und lange Anfahrten sind gerade für Schmerzpatienten belastend. Ein Fitnessstudio mit Funktionstraining kann daher eine attraktive Alternative sein. Doch sind die Mitgliedsbeiträge für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft auch steuerlich absetzbar?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden: Die Kosten für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft sind steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennbar – selbst wenn das Studio ärztlich verordnetes Funktionstraining anbietet (BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23).
BFH-Urteil: Mitgliedsbeiträge nicht absetzbar
Der Fall: Eine Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 erhielt eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Sie entschied sich für einen Reha-Verein, der die Kurse in einem verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio anbot.
Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben der Mitgliedschaft im Reha-Verein, deren Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Die Kosten hierfür wurden jedoch nicht von der Krankenkasse übernommen. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den steuerlichen Abzug der Fitnessstudio-Mitgliedschaft ab – eine Entscheidung, die der BFH bestätigte.
Begründung: Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass keine steuerliche Zwangsläufigkeit vorlag, da die Wahl des Fitnessstudios freiwillig erfolgte. Zudem bot das Studio neben dem ärztlich verordneten Funktionstraining weitere Leistungen wie Sauna und Schwimmbad an, die auch von gesunden Menschen zur Gesundheitsförderung genutzt werden. Selbst wenn die Klägerin diese Angebote nicht in Anspruch genommen hat, schließt dies den steuerlichen Abzug aus. Darüber hinaus hätte sie das Funktionstraining auch in einer anderen Einrichtung absolvieren können, ohne eine Mitgliedschaft eingehen zu müssen, sodass keine zwingende Notwendigkeit für die gewählte Lösung bestand.
Fahrtkosten sind absetzbar
Positiv: Die Fahrten zum Fitnessstudio wurden steuerlich anerkannt, soweit sie ausschließlich für die Teilnahme an den ärztlich verordneten Kursen erfolgten. Der BFH bestätigte, dass diese Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden dürfen.
Fazit
Während ärztlich verordnetes Funktionstraining steuerlich geltend gemacht werden kann, gilt das nicht für die Mitgliedsbeiträge eines Fitnessstudios – selbst wenn die Teilnahme am Kurs eine Mitgliedschaft voraussetzt. Allerdings lassen sich Fahrtkosten zum Training absetzen, sofern sie direkt mit der Heilmaßnahme zusammenhängen.