Wer einen Angehörigen, der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung betreut und daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge dazu übernimmt die Pflegekasse und überweist sie direkt an den Rentenversicherungsträger. Das bringt Pluspunkte für die Rente auf dem Rentenkonto.
Die Pflegezeit gilt als Pflichtbeitragszeit. Das führt dazu, dass die Pflegeperson Rentenansprüche erwerben oder aufbessern kann und dass die Pflichtbeitragszeit auf die maßgebliche Wartezeit anrechenbar ist. Die Pflichtbeiträge führen außerdem dazu, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sind.
Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge, die die Pflegekasse für die Pflegeperson zahlt, hängt vom zeitlichen Aufwand für die Pflege sowie vom Grad der Pflegebedürftigkeit des Betreuten ab. Je höher der Pflegeaufwand ist, umso höher sind die Beiträge. Für die Berechnung der Rentenbeiträge wird die monatliche Bezugsgröße als fiktiver Verdienst zugrunde gelegt. Für das Jahr 2016 gelten die folgenden Werte beim aktuellen Beitragssatz von 18,7 %.
Die hieraus entstehenden monatlichen Rentenansprüche für jedes Jahr der Pflege können je nach Umfang der Pflege und der Pflegestufe des Pflegebedürftigen von 6,90 Euro bis zu 22,46 Euro (2016) betragen.
Aktuell: Während bis 2016 die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für Pflegepersonen zahlt, deren Pflegeaufwand mindestens 14 Stunden in der Woche umfasst, sind ab 2017 nur noch 10 Stunden pro Woche nötig, die allerdings auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein müssen.
- Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge hängt vom neuen Pflegegrad und den beanspruchten Pflegeleistungen des Betreuten ab. Je höher der Pflegeaufwand ist, umso höher sind die Beiträge. Für die Pflege eines Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf in Pflegegrad 5 werden aufgrund höherer Bemessungsgrundlagen um bis zu 25 Prozent höhere Rentenversicherungsbeiträge als bisher abgeführt.
- Neu ist, dass die Bemessung der Rentenbeiträge im höchsten Pflegegrad 5 künftig bis zu 100 Prozent der Bezugsgröße betragen kann. Wegen des vergleichsweise geringen Umfangs des Pflegebedarfs ist die rentenrechtliche Absicherung nicht für Pflegepersonen geöffnet, die Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 pflegen.
- Wie bisher gilt auch weiterhin, dass Beiträge zur Rentenversicherung nicht entrichtet werden, wenn die Pflegeperson eine Vollrente wegen Alters bezieht oder eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden in der Woche ausübt.
Hallo,
ich konnte keinen Beitrag bezüglich der steuerlichen Behandlung von Rentenbeiträgen für Pflegepersonen sichten.
So meine Frage:
Unterliegen die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen der Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes
und wo ist die Regelung nachlesbar?
Freundlicher Gruß
Hallo Ursula,
worauf zielt Ihre Frage ab?
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen werden vom Gesetzgeber unter anderem in der Gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Damit werden ehrenamtliche Pflegetätigkeiten honoriert und auch rentenrechtlich abgesichert. (§ 3 SGB VI)
Die Rentenauszahlungen sind dann – wie andere gesetzliche Renten auch – abzüglich dem Rentenfreibetrag steuerpflichtig.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
ich bin eine Pflegeperson.DIE Beiträge der Pflegekasse in die Rentenversicherung muss ich die bei der Steuerklärung mit angeben?
Hallo Marianne,
bei Fragen zur Rentenversicherung wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Muß ich Beiträge der Rentenversicherung als Pflegeperson bei der Einkommensteuererklärung versteuern oder
kann ich die BEiträge die mir die Rentenversicherung für meine Mutter die ich pflege (Jahresentgeldmeldung) als
Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer in Ansatz bringen.
Hallo,
die Pflegekasse zahlt einem pflegenden Angehörigen Soziale Absicherung -> Rentenpunkte.
WO muss ich dies in der Jahressteuer mit angeben?
Dies wird die DRV nicht beantworten, weil es Steuerrecht betrifft!
(Ich glaube, das meinten meine Vorschreiberlinge auch schon).
Nette Grüße
Hallo Spielu,
Rentenpunkte sind die „Währung“ der gesetzlichen Rentenversicherung und müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für den pflegenden Angehörigen. Der Angehörige zahlt selbst nichts zusätzlich ein. Wie viele Beiträge dies im Einzelnen sind und wie sich diese auf Ihre Rente auswirken, hängt unter anderem von Ihrem zeitlichen Einsatz, dem Pflegegrad sowie dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab.
Auskunft zu den bisher angesammelten Rentenpunkten – und wie viel davon auf die Pflege entfallen – kann Ihnen nur die Deutsche Rentenversicherung geben.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo zusammen,
die Frage, die doch offen im Raum steht, ist in meinen Augen, inwiefern die von der Pflegekasse bezahlten Rentenbeiträge in die Berechnung der Altersvorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben, Anlage AV) eingehen, und ob ein fiktiver hälftiger Ansatz der Pflegeperson als „Arbeitnehmer“ steuerlich zu berücksichtigen ist.
Freundliche Grüße
Axel
Hallo
wollte mal genau wissen wenn der die Pflegeperson im Ausland Rente bekommt.
Wird es auch hier für die Rente einbezahlt?
Wer kann mir da richtig sagen…
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Azrail,
wie in dem Artikel bereits steht, geht das nur, wenn die gepflegte Person Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
Ausführliche Informationen und auch eine Beratung erhalten Sie aber auch bei der Deutschen Rentenversicherung: 0800 1000 4800
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt