Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind in unbegrenzter Höhe als – vorab entstandene – Werbungskosten absetzbar. Hingegen sind Kosten eines Studiums als Erstausbildung nach dem Abitur lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
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Kindergeld: Rettungshelfer und Rettungssanitäter als Berufsausbildung?
Junge Menschen machen oftmals im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes eine Ausbildung zum Rettungshelfer. Diese Ausbildung dauert im Allgemeinen nur 6 bis 8 Wochen und stellt die Mindestqualifikation für die Mitarbeit im Rettungsdienst und Krankentransport dar. Der Einsatz als Rettungshelfer ist möglich im Krankentransportwagen als Teammitglied neben einem Rettungssanitäter oder im Rettungswagen als Teammitglied neben einem Rettungsassistenten.
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Steuererklärung für 2015: Das ist neu
Sie sind gut ins neue Jahr gerutscht und brauchen noch einen guten Vorsatz fürs neue Jahr? Wie wär’s mit dem hier: Die Steuererklärung noch im Januar angehen! Klingt nicht so spannend? Je früher Sie sich an die Arbeit machen, desto schneller haben Sie Ihr Geld zurück.Bei der Steuererklärung für 2015 gibt es ein paar Neuerungen, die Sie kennen sollten.
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Steuererklärung für Studenten – So funktioniert‘s!
In Deutschland sind mehr als 2,6 Millionen Studenten an deutschen Hochschulen eingeschrieben (Stand 2013 / 2014) und damit deutlich mehr als noch vor zehn Jahren, hier lag die Anzahl noch bei unter zwei Millionen. Studieren ist modern, bedeutet im Regelfall aber finanzielle Einschnitte über mehrere Jahre hinweg. Ein großer Anteil ist von Studienkrediten oder auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen und geht neben dem Studium arbeiten.Was viele Studenten nicht wissen ist, dass sich eine Steuererklärung durchaus lohnen kann.
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Verlustfeststellung: Studienkosten für vergangene Jahre geltend machen
Derzeit ist eine schon sehr lange und sehr heftig diskutierte Rechtsfrage vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig: Ob nämlich eine Verlustfeststellung und damit die Kosten für das Erststudium oder eine Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses tatsächlich – wie es der Gesetzgeber will – nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind oder ob sie – wie es der Bundesfinanzhof präferiert – in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden müssen (Verfassungsbeschwerden 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14 u.a.).
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Ausbildungskosten: Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind
Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur sowie für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Ob die Gesetzesregelung in Bezug auf die Studienkosten verfassungsgemäß ist, muss derzeit das Bundesverfassungsgericht prüfen (Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.).
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Kindergeld: Anspruch auch während der Vorbereitung auf die Promotion?
Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung haben die Eltern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie alle damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen. Zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts gehört auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.
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Jahressteuergesetz 2015: Weitere Steueränderungen verschiedener Art
Wieder wurde ein umfangreiches Steuerpaket beschlossen. Ähnlich einem Jahressteuergesetz bringt das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 verschiedene Änderungen im steuerlichen Bereich. Wir informieren hier über die wichtigsten Neuregelungen, die im wesentlichen ab 2015 relevant sind und bei Lohnsteuer kompakt berücksichtigt werden.
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Steuererklärung zurückziehen – Praktische Tipps zur Umsetzung
Beim Einreichen von Steuererklärungen können immer wieder Fehler auftauchen. Gerade private Personen neigen in diesem Fall zu Fehlern, wenn sie sich keine Hilfe von anderen Personen einholen. Da kann es sehr nützlich sein, wenn gewusst wird, wie und wann eine Steuererklärung zurückgezogen werden kann. Wie die Abgabe einer Steuererklärung im Allgemeinen funktioniert und welche Termine beachtet werden sollten, verrät dieser Bericht.
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Sonderausgaben
Bei den Werbungskosten kommen Sie nicht über den 1000 Euro-Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen haben Sie auch nicht zu tragen? Kein Grund, auf die Steuererklärung zu verzichten. Denn es gibt einen Posten, mit dem sich fast jeder Geld zurückholen kann: Die Sonderausgaben. Grob unterscheidet man zwei verschiedene Arten: Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderausgaben. Es lohnt sich auf jeden Fall, die entsprechenden Felder auszufüllen, denn ansonsten berechnet das Finanzamt für Sonderausgaben nur eine Pauschale von 36 Euro (Verheiratete: 72 Euro). Wahrscheinlich können Sie aber noch einiges mehr absetzen.
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Mantelbogen und Anlagen
Egal ob Sie angestellt sind oder selbständig, egal womit Sie Ihr Geld verdienen und wofür Sie es ausgeben – wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2013 machen, kommen Sie um den Mantelbogen nicht herum. Er ist das Herzstück der Steuererklärung und enthält die wichtigsten Informationen im Überblick. Außerdem können Sie im Hauptvordruck Sonderausgaben angeben, sowie außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Steuern sparen beginnt also schon, bevor Sie irgendwelche Anlagen ausgefüllt haben.
In den meisten Fällen besteht die Steuererklärung aber nicht nur aus dem Mantelbogen. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, ist die Anlage N Pflichtprogramm. Waren Sie 2013 selbständig, müssen Sie Ihre Einnahmen über die Anlage S abrechnen. Ansonsten kommen noch eine ganze Reihe weiterer Anlagen in Frage:
• Anlage Vorsorgeaufwand, wenn Sie Versicherungsbeiträge geleistet haben (auch zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung)
• Anlage AV, wenn Sie einen Riester-Vertrag haben.
• Anlage Kind, wenn Sie Kinder haben.
• Anlage R, wenn Sie eine Rente bezogen haben.
• Anlage U, wenn Sie Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten gezahlt haben.
• Anlage Unterhalt, wenn Sie Unterhalt an bedürftige Personen gezahlt haben, etwa Kinder oder Eltern.
• Anlage SO, wenn Sie sonstige Einkünfte haben, etwa aus Unterhaltszahlungen oder Verkäufen.
• Anlage VL, wenn Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen gezahlt hat.
• Anlage V, wenn Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben.
• Anlage G, wenn Sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt haben.
• Anlage KAP, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen hatten, für die Sie keine Abgeltungssteuer gezahlt haben.
Die wichtigsten Daten am Anfang
Falls Sie eine Anlage vergessen haben, können Sie diese normalerweise noch nachreichen, solange Sie noch keinen Steuerbescheid bekommen haben. Ist der Steuerbescheid schon da, hilft nur noch der Einspruch binnen eines Monats. Ohne den Mantelbogen bearbeitet das Finanzamt die Steuererklärung erst gar nicht. Wie auch? Ohne Hauptvordruck weiß schließlich niemand, von wem die Steuererklärung überhaupt stammt.
Gleich auf der ersten Seite sind Ihre persönlichen Daten gefragt: Name, Adresse, Beruf von Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Ehepartner müssen Sie angeben. Wichtig ist auch die Bankverbindung. So kann das Finanzamt eventuelle Rückzahlungen direkt überweisen. Sind Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, müssen Sie festlegen, wie Sie sich veranlagen lassen. Üblich ist die Zusammenveranlagung, eine getrennte Veranlagung ist seit 2013 nicht mehr möglich. Alternativ können Ehepartner nur noch die Einzelveranlagung für Ehepartner wählen.
Sonderausgaben: Von Ausbildung bis Kirchensteuer
Auf der zweiten Seite des Mantelbogens beginnt die richtige Arbeit – und das Sparen: Hier können Sie die Sonderausgaben für 2013 eintragen. Das sind spezielle Aufwendungen der privaten Lebensführung, die nicht beruflich bedingt sind, also nicht unter die Werbungskosten oder Betriebskosten fallen. 36 Euro (Ehepaare: 72 Euro) kalkuliert das Finanzamt von sich aus als Sonderausgaben, wenn Sie hier nichts eintragen. Die meisten Steuerzahler können aber deutlich mehr als diese Pauschale geltend machen.
Beispielsweise, wenn Sie 2013 Kirchensteuer gezahlt haben. Viele Menschen wissen nicht, dass Sie die vom Lohn einbehaltene oder vorausgezahlte Kirchensteuer von der Steuer absetzen können – und zwar in voller Höhe. Meist kommen so schon mehrere Hundert Euro zusammen. Auch wenn Sie 2013 Spenden oder Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige oder mildtätige Organisation geleistet haben, können Sie diese als Sonderausgaben abziehen. Wenn Sie mehr als 20 Prozent Ihrer Einkünfte gespendet haben, überträgt das Finanzamt einen Teil der Summe ins nächste Jahr. Spenden an Parteien werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen direkt von der Steuerschuld abgezogen. Für Spenden bis zu 200 Euro reicht der Kontoauszug als Nachweis, ansonsten brauchen Sie eine Spendenbescheinigung.
Interessant ist der Sonderausgabenabzug auch, wenn Sie sich 2013 in Ihrer ersten Berufsausbildung befunden haben. Dann können Sie bis zu 6000 Euro Ihrer Aufwendungen absetzen. Das gilt etwa für Studiengebühren und Lehrmittel, aber auch für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und für Reisekosten zu vorgeschriebenen Exkursionen. Wichtig ist, dass es sich um Ihre Erstausbildung handelt, Weiterbildungsmaßnahmen werden bei den Werbungskosten eingetragen. Wenn die Ausbildung Lernen und Arbeiten verbindet, etwa im Rahmen einer Lehre oder eines dualen Studiums, sind das ebenfalls Werbungskosten.
Weitere Sonderausgaben können Versorgungsleistungen und Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner sein. Hier müssen Sie zusätzlich die Anlage U ausfüllen.
Außergewöhnliche Belastungen: Wenn es Sie besonders hart trifft
Auf der dritten Seite des Mantelbogens können Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das sind Ausgaben, die Ihnen zwangsläufig entstehen und Sie deutlich stärker belasten als andere Steuerzahler in vergleichbaren Verhältnissen. Nur wenige außergewöhnliche Belastungen sind klar definiert. Dazu gehört beispielsweise der Behindertenpauschbetrag, der gestaffelt ab einem Behinderungsgrad von 25 Prozent gewährt wird und zwischen 310 und 1420 Euro liegt.
Auch wenn Sie 2013 eine Ihnen nahestehende Person gepflegt haben, wird das als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dann wird Ihnen ein Pauschbetrag von 924 Euro angerechnet – auch wenn die Pflege nicht das ganze Jahr über gedauert hat.
Sonstige Belastungen, die Sie besonders hart treffen, werden nur anerkannt, wenn bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen überschritten werden. Diese Grenzen sind klar definiert und richten sich nach Einkommen und Zahl der Kinder. Ein Beispiel: Wenn die Einkünfte Ihrer Familie zwischen 15.340 und 51.130 Euro lagen und Sie ein oder zwei Kinder haben, liegt die Grenze bei drei Prozent des Einkommens. Sind Sie kinderlos und alleinstehend, sind es sechs Prozent.
Zu den wichtigsten außergewöhnlichen Belastungen zählen die Gesundheitskosten. Haben Sie 2013 teuren Zahnersatz bekommen oder sich die Augen lasern lassen? Waren Sie auf Kur oder hatten hohe Fahrtkosten für Arztbesuche? Dann rechnen Sie zusammen und prüfen Sie, ob Sie die Grenzbelastung überschreiten. Auch andere Kosten kommen als außergewöhnliche Belastungen in Frage – wenn auch oft nur eingeschränkt oder unter bestimmten Bedingungen. Das gilt etwa für die Kosten einer Scheidung oder einer Beerdigung, für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Möbeln nach einem Unglück oder für die Beseitigung von Schadstoffen am Eigenheim.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Die Putzfrau spart Steuern
Sie haben 2013 zu Hause eine Putzhilfe angestellt, einen Babysitter engagiert oder Handwerker beschäftigt? Dann tragen Sie das auch im Mantelbogen ein. Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mindern nämlich direkt Ihre Steuerschuld. Wie viel Sie absetzen können, hängt davon ab, auf welcher Basis abgerechnet wurde. Grundsätzlich können Sie 20 Prozent der Kosten absetzen, allerdings gelten unterschiedliche Höchstsätze, abhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Bei einer geringfügigen Beschäftigung werden 20 Prozent von maximal 2.550 Euro anerkannt, also bis zu 510 Euro. Bei einer regulären Anstellung steigt die Grenze auf 20.000 Euro, das ergibt einen Steuerabzug bis zu 4.000 Euro. Der gleiche Satz gilt für Selbständige.
Zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zählen übrigens nicht nur Putzkräfte oder Kindermädchen. Unter anderem können Sie auch Kosten für Gärtner, Winterdienst, Altenpfleger oder Umzugsunternehmen geltend machen.
Davon zu unterscheiden sind Handwerkerdienste: Haben Sie als Mieter oder Eigentümer Handwerker in Ihrer Wohnung beschäftigt, können Sie 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro geltend machen, also höchstens 1.200 Euro. Egal ob Klempner, Schornsteinfeger, Fliesenleger oder Maler –
entscheidend ist lediglich, dass die Arbeiten auf Ihrem Grundstück durchgeführt wurden. Absetzen lassen sich allerdings nur die Arbeitsleistung und Fahrtkosten, sie müssen auf der Rechnung gesondert vom Material ausgewiesen sein.
Unterschrift nicht vergessen!
Wenn Sie 2013 Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten haben, müssen Sie das ebenfalls im Mantelbogen angeben. Es sei denn, Sie geben als Arbeitnehmer auch die Anlage N ab. Dann gehören die Daten dorthin. Die Lohnersatzleistungen müssen Sie zwar nicht versteuern, sie erhöhen aber den Progressionsvorbehalt.
Auch wenn die letzte Seite des Mantelbogens für Sie uninteressant ist: Vergessen Sie die letzte Zeile nicht! Dort müssen Sie nämlich unterschreiben – und ohne Unterschrift ist die ganze Steuererklärung ungültig. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie Ihre Steuererklärung per ELSTER übermitteln. Die komprimierte Steuererklärung müssen Sie direkt auf der ersten Seite unterschreiben. Und wenn Sie die Erklärung elektronisch mit ELSTER-Zertifikat versenden, macht das die Unterschrift sogar überflüssig.