Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Diätkost sind aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung leider nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Denn „Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden“ (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Das Abzugsverbot gilt bisher auch dann, wenn die Diät-Lebensmittel mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen, ihre Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird und die Diätkost eine medikamentöse Behandlung ersetzt. Dies gilt ebenfalls, wenn die Diätmittel nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit oder als Therapie eingesetzt werden.
Es gibt Menschen, die aufgrund einer chronischen Stoffwechselstörung Vitamine und andere Mikronährstoffe zusätzlich zur Nahrung einnehmen müssen. Solche Nahrungsergänzungsmittel beheben den Mangelzustand aufgrund der Erkrankung – oftmals anstelle von Medikamenten und Arzneien. Natürliche werden auch diese Präparate im Allgemeinen von einem Arzt verordnet.
Doch der Fiskus lehnt die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ab. Dies gilt auch dann, wenn die Vitalstoffe nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werden, und sogar auch dann, wenn die Präparate aufgrund ärztlicher Verordnung unmittelbar zur Therapie eingesetzt werden und damit Medikamentencharakter aufweisen.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine erfreuliche wichtige Änderung der bisherigen BFH-Rechtsprechung eingeleitet: Falls Nahrungsergänzungsmittel wegen einer Krankheit erforderlich sind und deshalb ärztlich verordnet wurden, stellen sie Arzneimittel i.S. des § 2 Arzneimittelgesetz und keine Lebensmittel dar. Und dann sind die Aufwendungen als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden (BFH-Urteil vom 14.4.2015, VI R 89/13).
- Zu unterscheiden ist, ob es sich bei den Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel i.S. des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) und damit um Lebensmittel handelt, die im Rahmen einer Diät eingenommen werden, oder ob sie Arzneimittel i.S. des § 2 AMG sind, deren Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist.
- Die Präparate dürfen nicht allein wegen der enthaltenen Inhaltsstoffe als Nahrungsergänzungsmittel eingeordnet werden. Denn der Lebensmittelkontrolle unterliegende Nahrungsergänzungsmittel unterscheiden sich von den (regelmäßig) zulassungspflichtigen Arzneimitteln nicht durch die Inhaltsstoffe, sondern die pharmakologische Wirkung.
- Arzneimittel unterliegen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung. Sie sind keine Lebensmittel und zählen nicht zur Diätverpflegung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG, auch wenn sie während einer Diät eingenommen werden. Aufwendungen dafür sind vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn ihre Einnahme einer Krankheit geschuldet und die medizinische Indikation der Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen ist. Der Umstand, dass der Betroffene wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss, steht dem nicht entgegen.
Was ist denn zutreffend, wenn ein Medikament gegeben wird, dieses aber zur Folge hat, dass sich der Patient an eine strenge Diät (z.B. bei der Verordnung von einem nicht-selektiven MAO-Hemmer) zu halten hat?
Sehr geehrter Herr Dworrak,
gem. dem o.g. BFH-Urteil könnte man diese Auslegung auch auf eine ärztlich verordnete Diät aufgrund der MAO-Hemmer übertragen. Ob dies der Fiskus ebenso sieht bleibt fraglich. Im Zweifelsfall oder bei Nichtanerkennnung der Aufwendungen durch das Finanzamt sollten Sie sich hier von einem Rechtsanwalt für Steuerrecht beraten lassen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
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Guten Tag,
können Nahrungsergänzungsmittel die wegen Erkrankung von einem Arzt verschreiben sind, jedoch keine Zuallssungsnummer sondern nur eine PZL Nr. haben abgesetzt werden von der Steuer?
Besten dank im vorasu für Ihre Unterstützung.
MfG
Beatrix Gille
07221 85461
Hallo Beatrix,
im Zweifelsfall oder bei Nichtanerkennnung der Aufwendungen durch das Finanzamt sollten Sie sich hier von einem Rechtsanwalt für Steuerrecht beraten lassen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt