Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2021 mehr Netto vom Brutto

Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2021 mehr Netto vom Brutto
Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2021 mehr Netto vom Brutto

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zum Jahresende warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres steuermindernd berücksichtigen lassen und so Monat für Monat ein höheres Netto-Gehalt bekommen: Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.

Für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gibt es ein zweiseitiges Formular mit vier Anlagen zu Kindern, Werbungskosten, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und – das ist neu! – haushaltsnahe Aufwendungen/ Energetische Maßnahmen. Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten
Verfahren“ auszufüllen.

Lohnsteuer kompakt

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2021 kann bereits ab Oktober 2020 gestellt werden, und zwar nur beim Finanzamt. Der Lohnsteuerfreibetrag ist dann im Regelfall für zwei Jahre gültig. Ändern sich die Verhältnisse, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen den Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor wählen. Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor bildet dabei die individuellen Verhältnisse am treffendsten ab, weil sie bei beiden Ehegatten oder Partnern auch die Vorteile der Zusammenveranlagung berücksichtigt. Das Faktorverfahren kann beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ für die Dauer
von zwei Jahren beantragt werden.

Das ist neu beim diesjährigen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung:

Anlage Kinder

Wie bereits für das Jahr 2020 wird auch im Jahre 2021 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro aufgestockt. Während der Grundbetrag in der Steuerklasse II berücksichtigt wird, muss der Erhöhungsbetrag als Freibetrag beantragt werden (Zeilen 41-44).

Anlage N – Werbungskosten

Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale in den Jahren 2021 bis 2023 ab dem 21. Entfernungskilometer statt 0,30 Euro jetzt 0,35 Euro (Zeile 10). Personen mit einem zu versteuernden Einkommen unter 9.696 Euro, bei denen sich die erhöhte Pauschale nicht auswirkt, können eine sog. Mobilitätsprämie von 14 % der erhöhten Pauschale geltend machen – allerdings erst in der Steuererklärung 2021.

Für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann ebenfalls die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro ab dem 21. Entfernungs-km beansprucht werden (Zeile 43).

Berufskraftfahrer können eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen – und zwar zusätzlich zum „normalen“ Verpflegungspauschbetrag. Dies gilt für den An- oder Abreisetag sowie für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland. Diese Pauschale wird in Zeile 23 beantragt.

Für Heimarbeits- und Dienstreisetage wird keine Entfernungspauschale gewährt. Daher ist die Anzahl solcher Tage nun anzugeben (Zeile 5-6).

Anlage Sonderausgaben / Außergewöhnliche Belastungen

Die Behindertenpauschbeträge werden ab 2021 verdoppelt. Minderbehinderte (GdB unter 50) erhalten den Pauschbetrag, ohne dass – das ist neu! – weitere Zusatzvoraussetzungen vorliegen müssen. Erstmals können sogar Steuerpflichtige mit einem GdB von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro beantragen. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 oder 5 erhalten ebenso wie Personen mit dem Merkzeichen „H“ und „Bl“ den höchsten Pauschbetrag von 7.400 Euro.

Der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege wird beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pauschbetrag beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit. Hierzu wird der Pflegegrad abgefragt (Zeile 17).

Für behinderungsbedingte Fahrten gibt es ab 2021 einen gesetzlichen Pauschbetrag von 900 Euro oder 4.500 Euro, der in Zeile 49 beantragt werden kann. Angerechnet wird hier allerdings eine zumutbare Belastung. Der Betrag von 4.500 Euro steht dabei allen zu, in deren Behindertenausweis das Merkzeichen „aG“,  „Bl“ oder „H“ eingetragen ist. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, erhalten die Pauschale über 900 Euro.

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen

Für energetische Maßnahmen am Eigenheim gibt es seit 2020 eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Diese kann steuermindernd bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden und deshalb als Freibetrag bei den ELStAM eingetragen werden. Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen – höchstens jedoch 40.000 Euro. Damit können Aufwendungen bis 200.000 Euro berücksichtigt werden. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme sind bis zu 7 % der Kosten abziehbar, höchstens 14.000 Euro.

Die Angaben zu den haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen, die bisher im Hauptvordruck enthalten waren, wurden jetzt in diese neue Anlage übernommen.

Hier können Sie das Formular für den Steuerklassenwechsel herunterladen.

14 Kommentare zu “Lohnsteuerermäßigung: Ab Januar 2021 mehr Netto vom Brutto”:

  1. MANFRED Scäing

    Sehr geehrte Damen und Herren können Sie mir sagen wie der Höhstsatz von Rentenzahlung in die stattliche Rentenkasse ist, die steuerlich absetzbar ist? Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Manfred,

      die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt 2020 bei 80.400 Euro/Jahr (West) bzw. 73.800 Euro/Jahr (Ost).

      Beiträge zur Altersvorsorge (privat und gesetzlich) können steuerlich geltend gemacht werden. Seit 2020 liegt der absetzbare Höchstbetrag bei 25.046 Euro, 2019 waren es noch 24.305 Euro pro Person.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. F.J Clemens Stettiner Str. 10 50170 Kerpen

    Wurde inzwischen vom Bundesgerichtshof etwas zur Altersrentenversteuerung
    veröffentlicht ?
    Zu Ende 2020 sollte seitens des BgH eine Entscheidung getroffen werden, ob und
    ab wann diese gegen das Versteuerungsgesetz verstoßende Rentenversteuerung
    aufgehoben wird.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo BinDer,

      die Abgabefrist für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung für 2015 ist am 31.12.2019 abgelaufen. Hier finden Sie weitere Infos zu den Abgabefristen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  3. HJS

    Ich war Pflegekraft meiner Mutter und wir lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Ich arbeitete 30 Std./Woche sozialversicherungspflichtig. Am 02.07.2020 wurde von der Barmer mitgeteilt, dass nach MDK Beurteilung rückwirkend zum 01.06.2020 Pflegegrad 3 zugebilligt wird. Am 11. 08.2020 verstarb meine Mutter. Kann ich für das Steuerhahr 2020 eine Pflegepauschale geltend machen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo HJS,

      Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag hat, wer eine pflegebedürftige Person in deren oder in seiner eigenen Wohnung betreut und pflegt. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige „hilflos“ ist. Und das bedeutet, dass er in Pflegestufe 3 eingestuft sein muss oder das Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen eine enge persönliche Beziehung besteht, ohne dass es dabei auf das Verwandtschaftsverhältnis ankommt.

      Der Pauschbetrag von derzeit 924 Euro wird unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen und ohne erforderlichen Nachweis angesetzt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  4. Tim

    Guten Tag, hier wird geschrieben: „Für behinderungsbedingte Fahrten gibt es ab 2021 einen gesetzlichen Pauschbetrag von 900 Euro oder 4.500 Euro, der in Zeile 49 beantragt werden kann. Angerechnet wird hier allerdings eine zumutbare Belastung.“
    Den Pauschbetrag € 900 gab es schon in der Vergangenheit. Aber worin besteht der Unterschied von € 900
    und den € 4.500?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tim,

      vielen Dank für den Hinweis.

      Der Betrag von 4.500 Euro steht allen zu, in deren Behindertenausweis das Merkzeichen „aG“,  „Bl“ oder „H“ eingetragen ist. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, erhalten die Pauschale über 900 Euro.

      Wir haben den Text entsprechend aktualisiert.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Klaus-Dieter Sontag

    Klaus-Dieter Sontag 17.01.2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe eine Frage zum Riester Vertrag. Wo kann ich den Altersvorsorgebeitrag und die Anzahl der Verträge eintragen. auf welches Formular gilt es, ich finde es leider nicht! Außerdem zahle ich noch Kranken- und Pflegeversicherungen gesetzlich an die Krankenkasse. In welches Formular kann ich das eintragen. Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus-Dieter Sontag

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Klaus-Dieter,

      seit 2019 muss der gezahlte Beitrag in den Formularen zur Einkommensteuer nicht mehr angegeben werden und kann daherauch nirgends eingetragen werden.

      Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Formular Vorsorgeaufwendungen anzugeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Tim.

    Hallo Zusammen, habe in diesem Jahr einen Wegeunfall (nach Hause). Der Schaden wird von der Versicherung übernommen, aber ich werde KFZ-Versicherungstechnisch „hochgestuft“.
    WIE UND in WELCHES Formular trage ich die Erhöhung-EN als Wegeunfall, die mich ja auch die NÄCHSTEN Jahre bei der KFZ Versicherung belasten, ein?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tim,

      Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, sind weiterhin neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. (siehe Unfallkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten?)

      Die Selbstbeteiligung für eine Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung kann als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden. Wenn Ihr Versicherungsbeitrag sich jedoch aufgrund eines Unfalls und der damit verbundenen Reparaturkosten erhöht, sind diese zusätzlichen Kosten nicht steuerlich absetzbar.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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