Schätzungsweise eine Million Selbstständige und Kleinunternehmer sind derzeit privat kranken- und pflegeversichert. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl derjenigen, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach dem SGB II angewiesen sind oder bei denen der Versicherungsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf nach dem SGB XII berücksichtigt wird, in absehbarer Zeit steigen wird.
Übersteigt der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Beitrag, der bei Hilfebedürftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht entweder eine Finanzierungslücke zulasten der betroffenen Person, die sie selbst zu schließen hat, oder sie muss in den Basistarif ihres Versicherungsunternehmens wechseln. Eine Rückkehr in den vorherigen Tarif nach Überwindung der Hilfebedürftigkeit ist in der Regel aufgrund der derzeit vorgesehenen erneuten Gesundheitsprüfung bei Tarifwechsel nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblich höherer Beiträge oder von Leistungsausschlüssen möglich. Dieses Problem besteht grundsätzlich, verschärft sich aber in der aktuellen Corona-Krise.
Aktuell sieht das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 19.5.2020 eine Erleichterung für Versicherte in der privaten Krankenversicherung vor, die aufgrund vorübergehender Hilfebedürftigkeit wegen der Corona-Krise in den abgespeckten Basistarif wechseln: Sie sollen später ohne Nachteile in den ursprünglichen Tarif zurückkehren können.
Sie erhalten ein Rückkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif unter Berücksichtigung vormals erworbener Rechte ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel die Hilfebedürftigkeit überwunden haben. Der Wechsel der Krankenversicherung ist innerhalb von drei Monaten zu beantragen.
Hierdurch wird verhindert, dass privat Krankenversicherte, die – derzeit vor allem aufgrund der aktuellen epidemischen Lage – vorübergehend hilfebedürftig werden, dauerhaft im Basistarif versichert bleiben und – nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit – den vollen Beitrag im Basistarif bei in der Regel gleichzeitig geringerem Leistungsversprechen zu tragen haben (§ 204 VVG-neu).
Der Gesetzestext lautet:
„Privat Krankenversicherte erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nachteilsfrei aus dem Basistarif in ihren Ursprungstarif zurück zu wechseln, wenn sie innerhalb von drei Jahren ihre Hilfebedürftigkeit überwinden“ (§ 204 VVG).
Hier mein Kommentar und Frage:
Wegen angepassten Beiträge d. PKV laut d. Sozialamt soll ich in d. halbierten Basistarif d. PKV wechseln um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Da ich Rentner bin, bin ich verpflichtet aber jede Veränderung d. Beiträge d. Krankenkasse bei der Rentenversicherung zu melden.
Könnte es sein, dass ich jetzt /texte/2023/310/ durch d. geminderte KK Beiträge Steuer zahlen muss?
Mit freundlichen Grüssen
Christow