Kosten einer privat beschäftigten Pflegekraft nicht absetzbar?

Kosten einer privat beschäftigten Pflegekraft nicht absetzbar?
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Aufwendungen für die Beschäftigung einer Pflegekraft zur Versorgung und Betreuung einer pflegebedürftigen oder kranken Person sind grundsätzlich wie Krankheitskosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wobei eine zumutbare Belastung anzurechnen ist.

Was aber gilt, wenn eine Person, z.B. die Mutter, pflegebedingt in einem Seniorenheim untergebracht ist, und sie selber oder der Sohn beauftragen gegen Entgelt eine Pflegekraft, die sich im Heim um die Mutter kümmern soll.

Aktuell hat das Finanzgericht München entschieden, dass die Kosten für die privat beschäftigte Pflegekraft in diesem Fall nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Angemessenheit (FG München vom 20.10.2015, 10 K 2393/14, Revision zugelassen).

Nach Auffassung der Richter besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den aufgewendeten Personalkosten und dem erforderlichen Aufwand, weil der Seniorin die volle Versorgung im Seniorenheim entsprechend der jeweils festgestellten Pflegestufe zustand.

Die Heimkosten abzüglich der zumutbaren Belastung und einer Haushaltsersparnis wurden steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Wird darüber hinaus weiteres privat beschäftigtes Personal zur Versorgung zur Verfügung gestellt, wird der Versorgungsgrad der Seniorin gleichsam verdoppelt. Dies aber ist – so die Richter – nicht mehr angemessen.

I N F O

Lohnsteuer kompakt: In Betracht kommt jedoch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG, d.h. Abzug von 20 % der Kosten, höchstens 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld.

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