Kindergeldanspruch auch für die Zeit des „Work and travel“?

Kindergeldanspruch auch für die Zeit des "Work and travel"?
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„Work and travel“ ist eine beliebte Form des Reisens, bei der man sich die nötigen finanziellen Mittel für den Auslandsaufenthalt durch Gelegenheitsjobs vor Ort verdient. Vor allem Abiturienten und Abiturientinnen nutzen solche Programme, um nach bestandener Abiturprüfung ferne Länder und Leute abseits der typischen Touristenpfade kennen zu lernen. Bevorzugt sind hierbei Australien, Neuseeland, Kanada, USA. Natürlich sollen auch die Fremdspra-chenkenntnisse verbessert werden. Die Frage ist, ob die Eltern für die Travel-Worker Anspruch auf Kindergeld haben.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass es sich bei der Teilnahme an einem „Work and travel“-Programm lediglich um einen gewöhnlichen Auslandsaufenthalt handelt, der nicht als „Berufsausbildung“ gilt und daher keinen Anspruch auf Kindergeld begründet. Ein Kindergeldanspruch bestehe nur bei einem Sprachaufenthalt im Ausland, wenn dieser mit einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird (BFH-Beschluss vom 14.9.2009, III B 119/08).

Ein Auslandsaufenthalt wird nur dann als Teil der Berufsausbildung anerkannt, wenn er

  • mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden ist, also Fremdsprachenkurse im Ausland, Besuch einer allgemein bildenden Schule, eines Colleges oder einer Universität,
  • in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen ist oder
  • von einem theoretischen Sprachunterricht begleitet wird, der mindestens 10 Stunden pro Woche umfasst.

Aber es besteht die Chance, dass das Kind auch während eines Auslandsaufenthaltes weiterhin berücksichtigt werden kann – und zwar als „Kind ohne Ausbildungsplatz“ gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG. Dafür ist allerdings von großer Bedeutung, ob das Kind nach dem Abitur ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unternimmt:

  • Bewirbt sich das Kind innerhalb von vier Monaten nach dem Abitur ernsthaft – aber erfolglos – um einen Ausbildungsplatz, wird es durchgängig berücksichtigt.
  • Bewirbt sich das Kind erst nach Ablauf von vier Monaten nach dem Abitur, wird es erst ab dem Monat der ersten Bewerbung als „Kind ohne Ausbildungsplatz“ berücksichtigt (A 17.1 Abs. 3 DA zum Kindergeld 2016).

 

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Bevor also Abiturienten nach dem Abitur ihr „Work and travel“-Programm beginnen, sollten sie sich innerhalb von vier Monaten nach dem Abi um einen Ausbildungsplatz bemühen und hierzu Bewerbungen schreiben. Es ist dann unerheblich, wenn diese mit einer Absage oder mit einer Zusage erst für das kommende Jahr verbunden sind. Und wenn dies erledigt ist, kann das Kind immer noch auf Reisen gehen.

Jedenfalls erhalten die Eltern durchgehend das Kindergeld. Können Studierwillige eine Bewerbung nicht abgeben, weil das Verfahren bei der SfH (Stiftung für Hochschulzulassung) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen (A 17.1 Abs. 1 DA zum Kindergeld 2016).

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