Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet. Zur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, so dass die Berufsausbildung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet (BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 143/99). Was aber gilt, wenn Sohn oder Tochter erst gar nicht zu einer entscheidenden Prüfung im Rahmen eines Studiums angetreten, aber zunächst weiter immatrikuliert sind?
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bereits der Nichtantritt zu einer Prüfung den Abbruch der Hochschulausbildung dokumentiert und zum Verlust des Kindergeldes führt. Auf den Zeitpunkt einer späteren Zwangsexmatrikulation komme es dann nicht mehr an (Urteil vom 27.11.2019, III R 65/18).
Der Fall: Die Mutter erhielt zunächst Kindergeld für ihren Sohn, der ab dem Wintersemester 2013/14 ein Bachelor-Studium absolvierte. Da er Anfang 2015 einer wichtigen Prüfung fernblieb, verlor er seinen Prüfungsanspruch in dem entsprechenden Studiengang endgültig. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte dies im Februar 2015 förmlich fest. Im Mai 2015 ist schließlich die Exmatrikulation vollzogen worden. Die Mutter begehrte das Kindergeld auch noch für den Monat März 2015, was ihr jedoch verweigert wurde. Zurecht, wie der BFH nun bestätigt hat. Mit dem Nichtantritt zur Prüfung sei die Ausbildung im Februar 2015 beendet worden.
Begründung: Ein Kind befinde sich nur solange in Berufsausbildung, soweit es sich ernstlich auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Die Hochschulausbildung ist zwar grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender an einer öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist. Allerdings komme es allein auf eine formelle Immatrikulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an.
Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine „Pro-forma-Immatrikulation“ besteht, liege keine Berufsausbildung vor. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehöre auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.
Eltern, deren Kinder eine Berufsausbildung oder ein Studium abbrechen, sollten möglichst schnell nachweisen, dass das Kind eine andere Ausbildung oder einen anderen Studiengang gewählt hat. Bloße Behauptungen reichen hierzu aber nicht aus. Und eine Immatrikulation nur zum Schein ist ebenfalls nicht zielführend, wie der BFH erneut festgestellt hat, auch wenn diese in einigen Internetportalen für Studenten mehr oder weniger unverblümt empfohlen wird.