Die Kinderbetreuung kann auf vielfältige Weise erfolgen: in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten und Kindergrippen, bei Tagesmüttern und Wochenmüttern, ferner durch Haushaltshilfen, Au-pairs, Nannys sowie Großmütter und Babysitter. Kosten der Kinderbetreuung sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Sie „für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Bis 2011 galt die gleiche Bedingung auch für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Nun die spannende Frage: Gelten die Bedingungen von Rechnung und Banküberweisung auch für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe, Nanny, Babysitter?
Können und dürfen angestellte Personen – insbesondere Minijobber – überhaupt eine Rechnung ausstellen oder darf man sie nach BAT (bar auf Tatze) bezahlen?
Das Finanzgericht Niedersachsen hatte eine ganz vernünftige und nachvollziehbare Entscheidung gefällt: Die im Gesetz enthaltene Bedingung nach Ausstellen einer Rechnung und Banküberweisung gelten nur bei Kinderbetreuung durch selbstständige Dienstleister, z.B. Tagesmütter, Kindergärten. Hingegen müsse diese Bedingung nicht erfüllt sein, wenn die Kinderbetreuung durch Personen im Arbeitsverhältnis – auch als Minijob – erfolge, z.B. durch Haushaltshilfe, Nanny oder Babysitter. Arbeitnehmer seien nämlich nicht verpflichtet, Rechnungen auszustellen, ja, sie dürften es nicht einmal. Folglich seien für diese Personen auch Barzahlungen erlaubt und unschädlich für die Steuervergünstigung (FG Niedersachsen vom 20.3.2013, 3 K 12356/12).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof das bürgerfreundliche Urteil des Finanzgerichts verworfen und den Fiskus bestärkt: Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist auch bei angestellten Betreuungspersonen – sogar im Rahmen eines Minijobs – davon abhängig, dass die Kosten mittels Rechnung nachgewiesen werden und die Zahlung nicht bar, sondern über ein Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13).
Die BFH-Richter wischen das Argument der Vorinstanz, wonach ein Arbeitnehmer und erst recht ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, Rechnungen auszustellen, einfach beiseite ohne zu sagen, wie eine solche „Rechnung“ aussehen soll. Zum anderen meinen sie, auch ohne Ausstellen einer Rechnung müsse die Zahlungsabwicklung über das Empfängerkonto erfolgen. Die Lohnzahlung auf das Konto des – auch nur geringfügig beschäftigten – Arbeitnehmers sei ohne weiteres möglich und üblich.
Das Dilemma der „Rechnung“ bei Arbeitnehmern hat auch die Finanzverwaltung gesehen: So soll als „Rechnung“ der schriftliche Arbeitsvertrag bei einer Haushaltshilfe im Angestelltenverhältnis oder im Minijob gelten, der Au-pair-Vertrag bei einem Au-pair oder eine Quittung für gezahlte Nebenkosten (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 21). Nach Auffassung des FG Niedersachsen kann also die gesetzliche Forderung einer „Rechnung“ nach ihrem Wortlaut überhaupt nicht auf alle tatsächlich vorkommenden Fälle der Kinderbetreuung angewendet werden.
Hier andere vermeintlich gleichwertige Nachweisanforderungen für Arbeitnehmer aufzustellen (schriftlicher Arbeitsvertrag) finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Diese Forderung gehe weit über den Wortlaut der Vorschrift hinaus und sei vom Wortlaut nicht mehr gedeckt. Vielmehr könne sich die Forderung nach Rechnung und unbarer Zahlung „aus der Natur der Sache nur auf externe Dienstleister beziehen“. Aber der BFH sieht das offensichtlich anders.
Lohnsteuer kompakt: Etwas anderes gilt bei Minijobs im Privathaushalt: Das Bundesfinanzministerium hat bestätigt, dass hier die Banküberweisung als Bedingung für eine Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG nicht unbedingt erforderlich ist. Also ist bei einem Monatsverdienst unter 450 Euro auch die Barzahlung an die „Perle“ zulässig und führt nicht zur Versagung der Steuerermäßigung. Rechnung und Banküberweisung sind folglich nur verpflichtend bei Beauftragung von selbstständigen Unternehmern, also von Dienstleistungsagenturen und Handwerkern (BT-Drucksache 18/51 vom 15.11.2013, S. 35).