Arbeitgeber konnten bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Beschäftigten zahlen. Voraussetzung war, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgte (§ 3 Nr. 11c EStG). Doch was passiert, wenn ab 2025 eine Lohnerhöhung folgt? Besteht die Gefahr, dass rückwirkend die Steuerfreiheit der Prämie entfällt? Eine aktuelle Klarstellung des Bundesfinanzministeriums (BMF) gibt Entwarnung.
Lohnerhöhung trotz Inflationsausgleichsprämie – Problemstellung
Ein mögliches Problem ergab sich aus der bisherigen Formulierung der FAQs des BMF:
- Ein Arbeitnehmer erhält zwischen März 2023 und Dezember 2024 monatlich 125 Euro Inflationsausgleichsprämie.
- Ab Januar 2025 zahlt der Arbeitgeber zusätzlich 125 Euro als regulären Lohn.
- Kritische Auslegung: War die Prämie tatsächlich eine freiwillige Sonderzahlung oder ersetzte sie eine geplante Lohnerhöhung?
Laut Punkt 5a der früheren BMF-FAQs waren dauerhafte Lohnerhöhungen nicht steuerfrei, da die Regelung eigentlich für Sonderzahlungen gedacht war. Das weckte Befürchtungen, dass die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie rückwirkend gefährdet sein könnte.
BMF schafft Klarheit: Lohnerhöhungen sind unschädlich
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat beim BMF nachgefragt – mit positivem Ergebnis. Die Antwort:
„Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen.“
Das bedeutet: Selbst wenn eine Lohnerhöhung direkt an die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie anschließt, bleibt die Steuerfreiheit bestehen – vorausgesetzt, die Erhöhung wurde unabhängig entschieden.
Das BMF verweist auf Punkt 5b seiner FAQs, wo ein Beispiel zeigt, dass eine Kombination aus Inflationsausgleichsprämie und anschließender Gehaltserhöhung unschädlich ist, solange beide klar getrennt werden.
Beispiel zur steuerlichen Behandlung von Lohnerhöhungen
Ein Arbeitgeber zahlt seinen Beschäftigten folgende Leistungen zum Inflationsausgleich:
- Juni 2023: Sonderzahlung von 1.000 Euro
- Juli bis November 2023: Monatliche Sonderzahlungen von 200 Euro
- Ab Dezember 2023: Dauerhafte Lohnerhöhung um 300 Euro
Ergebnis:
- Die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 2.000 Euro bleibt steuerfrei.
- Die dauerhafte Lohnerhöhung unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Fazit: Keine rückwirkende Steuerpflicht für die Inflationsausgleichsprämie
Wer 2023 oder 2024 eine Inflationsausgleichsprämie erhalten hat und 2025 eine Lohnerhöhung bekommt, muss sich keine Sorgen machen: Die Steuerfreiheit bleibt bestehen, sofern die Gehaltserhöhung klar als eigenständige Maßnahme dokumentiert ist. Arbeitgeber sollten daher für transparente Vereinbarungen sorgen, um spätere Missverständnisse mit dem Finanzamt zu vermeiden.
👉 Hier geht es zu den offiziellen FAQs des BMF zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG.
👉 Das vollständige Antwortschreiben des BMF an den Deutschen Steuerberaterverband (DStV) finden Sie hier.