Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur eingeschränkt mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) steuerlich abziehbar. Regelmäßige Arbeitsstätte kann aber nur die Betriebsstätte des Arbeitgebers sein, die der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd aufsucht, um dort seine arbeits- oder dienstvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
Umgekehrt haben Arbeitnehmer, die außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers eingesetzt werden, keine regelmäßige Arbeitsstätte. Nach der neueren Rechtsprechung betrifft dies zum Beispiel Handwerker auf wechselnden Baustellen, Angestellte, die – auch über längere Zeit – bei einem Kunden des Arbeitgebers eingesetzt werden, und nahezu alle Leiharbeitnehmer. Diese und ähnliche Berufsgruppen können die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den Baustellen oder Kunden mit den tatsächlichen Kosten absetzen. „Bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs werden pauschal 30 Cent je gefahrenem Kilometer steuerlich anerkannt; das ist das Doppelte der Entfernungspauschale“, erläutert Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH.
Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil vom 09.02.2012 auch auf die typischen Outsourcing-Fälle ausgedehnt (Az.: VI R 22/10). Denn wenn der Arbeitnehmer in ein anderes rechtlich selbständiges Unternehmen – und sei es nur eine Konzerntochter – ausgelagert wird, wird diese Tochter bzw. das aufnehmende Unternehmen zum neuen Arbeitgeber. Ein unveränderter Arbeitseinsatz beim bisherigen Arbeitgeber führt aber dann zu einer Auswärtstätigkeit, weil der Arbeitnehmer jetzt außerhalb eines Betriebes des neuen Arbeitgebers eingesetzt wird. Faktisch wird der frühere Arbeitgeber in solchen Fällen zum Kunden seiner Tochtergesellschaft. Und der ausgelagerte Arbeitnehmer kann trotz Beibehaltung seines Arbeitsplatzes nun 30 Cent je gefahrenem Kilometer geltend machen.
Für den Sonderfall, in dem ein früherer Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wurde, hat der Bundesfinanzhof eine vergleichbare steuerliche Regelung aber abgelehnt. Dafür war entscheidend, dass keine typische Outsourcing-Konstellation gegeben war. Denn anders als bei Auslagerung auf ein rechtlich selbständiges Unternehmen wurden im Urteilsfall die arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen zum öffentlichen Dienstherrn nicht beendet, also der Arbeitgeber beamtenrechtlich nicht ausgetauscht.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung das Urteil anerkennt. Bisher hat sie in solchen Fällen eine regelmäßige Arbeitsstätte angenommen, weil der konkrete Arbeitsplatz gleich geblieben ist.