Wer vor der Regelaltersgrenze eine gesetzliche Rente bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, darf nicht mehr als 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro) im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze gilt für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), für Schwerbehinderte sowie für Erwerbsminderungsrentner.
Durch die Corona-Krise besteht ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal. Aber auch in anderen systemrelevanten Bereichen kann es zu Personalengpässen aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen kommen. Nun will die Bundesregierung für Rentner die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtern.
Aktuell wird im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 für Frührentner mit einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Der sog. Hinzuverdienstdeckel gemäß § 34 SGB VI ist für das Kalenderjahr 2020 nicht anzuwenden. Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken keine Kürzung der Rente (§ 34 Abs. 8 SGB VI, eingefügt durch das „Sozialschutzpaket-Gesetz“ vom 27.3.2020).
- Ein Rentner, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und in diesem Jahr noch nicht gearbeitet hat, dürfte damit in den kommenden neun Monaten dieses Jahres monatlich fast 5.000 Euro neben der vollen Rente hinzuverdienen.
- Der Altersvollrentner kann theoretisch mit einer auf 5 Monate befristeten Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ist, einen Verdienst bis zu 44.590 Euro erzielen, ohne Sozialabgaben zu zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen. Ab 2021 gilt dann wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.
- Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 werden auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage erweitert. Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Dabei spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle.
- Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze gilt nicht für Frührentner, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, und nicht bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.
Frührentner, die eine neue Beschäftigung aufnehmen, sind voll sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet auch: Ihre Rente erhöht sich durch die während des Rentenbezugs weiter gezahlten Rentenbeiträge nochmals deutlich.
Hinzuverdienstgrenze: Mehrverdienst ohne Rentenkürzung?
Kann ein Frührentner im Minijob mehr verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird? Da die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben wird, können Rentner im Minijob auch mehr verdienen, sofern die Voraussetzungen für den Minijob weiterhin erfüllt werden.
Dies ist in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 der Fall
- im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung auf längstens 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage (regulär 3 Monate oder 70 Arbeitstage) befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
- im Rahmen eines geringfügigen Minijobs, wenn die Verdienstgrenze von 450 EUR bis zu 5 Monate (regulär 3 Monate) überschritten wird und das Überschreiten der Entgeltgrenze unvorhersehbar ist.
Update vom 08.01.2021
Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten auch 2021 deutlich erhöht
Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt 2021 von 44.590 Euro auf 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab 2022 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Wo kann ich Steuern sparen? Bin mit 65 in Rente gegangen. Habe noch einen Nebenjob. Das wird vom Staat honoriert, in dem man mir meine Rente von mtl. 699,- Euro besteuert und die Witwenrente streicht.
Ich bin seit Januar 2020 in Regelaltersrente, übe aber meine Tätigkeit weiter aus. Was muß ich da beachten?
Vielen Dank
Uwe Berger
Hallo Uwe,
wenn Sie bereits die „normale“ Regelaltersrente beziehen, können Sie so viel hinzuverdienen, wie Sie wollen. Die Einkünfte unterliegen dann allerdings wie gewohnt der Einkommensteuer.
Lediglich als Frührentner müssen Sie die Hinzuverdienstgrenzen beachten.
Am besten wenden Sie sich direkt an Ihren zuständigen Berater bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie erhalten auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 der Deutschen Rentenversicherung Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Frührentner Renten wegen voller Erwerbsfähigkeit
In deuschland werden wir noch doppelt bestraft krank zu sein bingo und das finazamt deuschland nimmt uns noch das recht ein wenig zu überleben lohnsteuern werden mir doppelt angerechnet eu rente angerechnett das ich nicht mehr weis wie ich oder andere mänschen überleben sollen !!!!!!!!!!!!! Ich stehe vor Apgrund und alle Zugereisten in deuschland aus dem ausland Flüchtlinge die Freuen sich darüber das wir ich und 100000 andere in deuschland apgezockt werden vom deuschen staht Aber keiner hilft uns ich stehe vorm ende …..R ……
Ich bin seit 1.10.20. in Rente mit Abschlag,wieviel darf ich dazuverdienen,und was Brauch ich dafür ? ( Lohnsteuerkarte usw..?)
Hallo Inge,
wie Sie dem Artikel entnehmen können, liegt die Hinzuverdienstgrenze normalerweise bei von 6.300 Euro pro Jahr. Dieser Hinzuverdienstdeckel ist für das Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Lage nicht anzuwenden. Die Hinzuverdienstgrenze wurde für 2020 auf 44.590 Euro angehoben.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Frage:
Werde ab 01.06.2021 die Regelaltersrente beziehen. Möchte gerne bis zum 31.12.2021 (also für 7 Monate) weiter vollzeit – zwar mit neuem Arbeitsvertrag aber im gleichen Job- weiterarbeiten.
Was muss ich beachten? Lohnt sich das rechnerisch? Gibt es steuerliche Nachteile (Progression)? Wird meine Regelaltersrente ab 2022 davon berührt?
Danke!
Hallo U.Schwan,
neben den Renteneinkünften sind natürlich die weitere Gehaltsanteile steuerpflichtig. Ob sich das lohnt, muss individuell betrachtet werden und hängt von zahlreichen Faktoren ab.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Die Rente wird nicht gekürzt durch die angehobene Hinzuverdienstgrenze 2020.Aber was ist mit Steuern?
Ich habe es mir ausrechnen lassen ( CD Programm ) da sieht es wohl so aus ,das die Rente nach Abzügen, mit versteuert wird, quasi als „Zusatseinkommen“ .Die Rückzahlung ans Finanzamt beläuft sich somit rechnerisch auf fast 40% der Rente.(in meinem Fall ,mit 64 in Altersrente nach 45 Jahren, seit 01.01.2020 in Rente und das ganze Jahr vollbeschäftigt unterhalb der Hinzuverdienstgrenze 2020,natürlich bereits versteuert )
Angeblich ist der Hinzuverdienst 2020 an Stelle des 450.-Euro Gesetzes getreten und die wurden steuerlich ja nicht beachtet, aber alles was 2020 darüber verdient wurde und jetzt besteuert wird ist nicht unerheblich.( mein Informationsstand 24.01.2021)
Vielleicht sind meine Informationen falsch ,leider habe ich keine anderen gefunden
Ich kann den Kommentar von Herrn Steinkamp nur bestätigen. Mein Mann und ich sind seit 01.01.2020 Rentner.
Wegen der so propagierten erhöhten Hinzuverdienstgrenze haben mein Mann und ich noch ein halbes Jahr weitergearbeitet, das Gehalt innerhalb der Hinzuverdienstgrenze und entsprechend versteuert.
Jetzt hat unser Steuerprogramm , über das wir unsere Steuerklärung machen und in das über ELSTER die dem Finanzamt gemeldeten Daten automatisch übertragen werden, uns eine Steuernachzahlung von fast 40% unserer gesetzlichen Rente errechnet. Mit der ursprünglichen Hinzuverdienstgrenze von EUR 6.300,00 hätten wir nichts mehr nachzahlen müssen.
Das ist meiner Meinung nach Rentenkürzung durch die Hintertür und sollte nicht derart angepriesen werden.
Auf Rückfragen beim Finanzamt und bei der Dt. Rentenversicherung konnte mir übrigens niemand weiterhelfen und ich wurde nur von einer Stelle an die andere verwiesen. (??!?)
– Reiner K.
Ich bin seit dem 01.04.2020 im Engagierten Vorruhestand. Gibt es eine analoge Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für Beamte?
Hallo Reiner,
für Versorgungsberechtigte, die im Ruhestand Einkommen erzielen oder Renten beziehen, sind auch bestimmte Ruhensvorschriften in der Beamtenversorgung zu beachten. Für detaillierte Informationen wenden Sie sich am besten an Ihre Versorgungskasse, da hier durchaus unterschiedliche Regelungen auf Länderebene greifen können.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Guten Morgen,
ich bin seit 01.01.2019 in voller Erwerbsminderungsrente . Kann also bis zu 6300,00 Euro hinzuverdienen. Ich arbeite auf Honorarbasis für 12 Euro die Stunde und habe 2020 5004,00 € hinzu verdient. Wo kann und muss ich diesen Hinzuverdienst in der Steuererklärung angeben? Können Sie mir helfen. Für eine Antwort danke ich im Voraus.
Nette Grüße Gerry
Hallo !
Ich könnte dieses Jahr rückwirkend zum 01.09. Rente beantragen dabei voll weiterarbeiten da der Hinzuverdienst für 2021 auf ca. 46.000,00 € angehoben wurde .
Bin Jahrgang 1957 und habe vollen Rentenanspruch.
Die Rente wird dadurch nicht gekürzt. Lohnt sich das für mich Steuerlich gesehen?
Hallo Thomas,
grundsätzlich sind immer alle Einkünfte eines Steuerjahres steuerpflichtig, d.h. alle Einkünfte werden summiert, evtl. Sonderausgabe und Werbungskosten abgezogen und dann für das verbleibende zu versteuernde Einkommen die Jahres-Einkommensteuer ermittelt. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, also auch Rentner.
Von den Renteneinkünften ist dabei ein festgelegter Anteil zu versteuern, der Rest bleibt steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert. Wenn Sie 2019 in Rente gegangen sind, liegt der Besteuerungsanteil der Rente bei 78 %. Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt