Handwerkerleistungen: Kleinliche Aufteilung bei Schornsteinfeger-Rechnungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bekanntlich steuerbegünstigt: Diese können mit 20 %, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Und zu den Handwerkern gehört auch der Schornsteinfeger (§ 35a Abs. 3 EStG).

Bisher akzeptieren die Finanzämter die Rechnung des Schornsteinfegers über die jährliche Kaminreinigung, die Kontrolle der Heizung (Abgasmessung) sowie die Abnahme eines Kamins oder Ofens problemlos, ohne nach den Tätigkeiten zu differenzieren. Ausdrücklich steht sogar im BMF-Erlass aus dem Jahre 2010, dass auch Gebühren für die Überprüfung von Anlagen durch den Schornsteinfeger sowie für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sind (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl. 2010 I S. 140).

Aktuell wiehert wieder einmal der Amtsschimmel, denn ein neuer BMF-Erlass aus dem Jahre 2014 (mittlerweile der 6. Erlass!) bestimmt, dass die Finanzbeamten ab 2014 die Rechnung des Schornsteinfegers besonders unter die Lupe nehmen sollen: Jetzt wird der Steuerbonus nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten gewährt, je-doch nicht mehr für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie für die Feuerstättenschau.

Die Rechnung des Schornsteinfegers wird also – anders als bisher – nicht mehr als einheitliche Handwerkerleistung beurteilt. Vielmehr müssen die begünstigten Positionen herausgerechnet und darauf dann manuell die Mehrwertsteuer hinzugerechnet werden (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 22).

I N F O

Lohnsteuer kompakt: Die Rechnung des Schornsteinfegers sollten Sie niemals bar bezahlen, sondern immer auf dessen Konto überwiesen. Den Steuerbonus gibt’s nur dann, wenn eine Rechnung ausgestellt wird und die Zahlung auf ein Konto des Schornsteinfegers erfolgt. Dabei gibt es keine Ausnahme, auch nicht, wenn der Schornsteinfeger die bargeldlose Zahlung verweigert. So eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 30.7.2013, VI B 31/13).

 

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