Handwerkerleistungen: Kein Steuerabzug bei freiwilliger Anzahlung

Handwerkerleistungen: Kein Steuerabzug bei freiwilliger Anzahlung
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Für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einer selbst genutzten Immobilie können bis zu 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Dabei lassen sich 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 3 EStG). Wichtig ist, dass die Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet und unbar bezahlt werden. Steuerlich absetzbar sind dabei nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch kürzlich entschieden, dass freiwillige Anzahlungen ohne Aufforderung durch den Handwerker nicht steuerlich abziehbar sind (Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E).

Der Fall

Die Kläger hatten Ende 2022 ein Heizungs- und Sanitärunternehmen mit der Installation einer neuen Heizungsanlage und einer Sanitäranlage beauftragt. Laut Angebot sollten die Arbeitskosten für beide Anlagen 5.264 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) betragen. Ohne eine Rechnung oder Aufforderung durch das Unternehmen überwiesen die Kläger Ende 2022 freiwillig einen Teil dieser geschätzten Lohnkosten. Die tatsächlichen Arbeiten wurden jedoch erst im Jahr 2023 abgeschlossen. Dennoch versuchten die Kläger, die im Vorjahr geleistete Anzahlung in ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 geltend zu machen.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da für den Steuerabzug keine entsprechende Rechnung vorlag. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung, da die Voraussetzungen des § 35a EStG nicht erfüllt waren.

Gerichtliche Begründung

Nach § 35a Abs. 3 EStG ist der Steuerabzug nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung für die erbrachte Leistung erhalten hat und der zu zahlende Betrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen wurde (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Im vorliegenden Fall fehlte jedoch eine Rechnung für die im Jahr 2022 geleistete Anzahlung. Zwar sieht das Gesetz unter bestimmten Umständen vor, dass auch Voraus- oder Anzahlungen steuerlich berücksichtigt werden können, wenn diese marktüblich sind oder vom Handwerker angefordert wurden. Freiwillige Vorauszahlungen, die ohne Rechnung oder Aufforderung „ins Blaue hinein“ getätigt werden, erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht.

Weitere Einschränkungen des Steuerabzugs

Das Gericht hob zudem hervor, dass die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen auf einen Betrag von maximal 6.000 Euro pro Jahr beschränkt ist. Ein Vor- oder Rücktrag von Handwerkerkosten, die über diesen Betrag hinausgehen, ist nicht möglich. Eigenmächtige Vorauszahlungen, die lediglich dazu dienen sollen, steuerliche Vorteile zu erlangen, ohne dass eine marktübliche oder vertragliche Grundlage vorliegt, können deshalb nicht anerkannt werden. Diese gesetzliche Begrenzung darf nicht durch eigenmächtiges Handeln umgangen werden.

Die Entscheidung des Finanzgerichts verdeutlicht, dass Steuerpflichtige sorgfältig vorgehen müssen, wenn sie Handwerkerkosten geltend machen möchten. Neben der unbaren Bezahlung und dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist auch die zeitliche Zuordnung der Kosten von Bedeutung. Kosten, die vor der Leistungserbringung gezahlt werden, können nur dann berücksichtigt werden, wenn dies den üblichen Marktbedingungen entspricht oder explizit vertraglich festgelegt wurde.

 

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