Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Der Steuerabzug wird allerdings nur gewährt für Arbeiten an und in der selbst genutzten Wohnung.
Während der Fiskus nur Maßnahmen innerhalb der Grundstücksgrenzen begünstigen will, sieht der Bundesfinanzhof die erforderliche Verbindung zum Haushalt auch dann noch als gegeben an, wenn die Maßnahme die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12).
Aktuell hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass für den Arbeitskostenanteil, der im Baukostenzuschuss für den Anschluss eines Wohngrundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage enthalten ist, Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG besteht (FG Sachsen vom 12.11.2015, 8 K 194/15, Revision VI R 18/16).
Der Fall: Der Abwasserzweckverband schließt das Grundstück der Kläger an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage an und stellt dafür einen Baukostenzuschuss in Rechnung. 60 Prozent des Rechnungsbetrages machen die Kläger als Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt aber lässt die Aufwendungen außer Ansatz, da die Rechnung keine exakte Aufteilung zwischen Privatgrundstück und öffentlichem Grundstück enthält.
Nach Auffassung der Finanzrichter sind die Kosten in Höhe von 60 Prozent als Anteil der geschätzten Arbeitskosten anzuerkennen. Der Begriff „im Haushalt“ sei räumlich-funktional auszulegen. Somit könne auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, steuerlich begünstigt sein. Es müsse sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haus-halt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
Hinweis: Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist.
Der Sohn lässt sich seine Hütte bauen und die Tipps zur Begünstigung von Steuerkosten kommen ihm zu Hilfe! Der Anschluss an Abwasserentsorgungsanlage sichert doch ein normales Funktionieren vom Haus und ist lebenswichtig. Für die Hinweise mein Dankeschön!