Grundfreibetrag 2023 und 2024: Verfassungsrechtliche Bedenken?

Grundfreibetrag: Für 2023 und 2024 nicht verfassungsgemäß?
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Der Grundfreibetrag ist ein zentraler Bestandteil des Steuerrechts und sorgt dafür, dass das Existenzminimum eines jeden Bürgers steuerfrei bleibt (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Doch wie hoch muss dieser Freibetrag sein, um verfassungskonform zu bleiben? Aktuell gibt es Diskussionen darüber, ob die Höhe des Grundfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 möglicherweise nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.

Im Jahr 2023 lag der Grundfreibetrag bei 10.908 Euro, während er für 2024 auf 11.604 Euro festgelegt wurde. Eine rückwirkende Erhöhung auf 11.784 Euro ist für das Jahr 2024 geplant. Bei Verheirateten gelten die doppelten Beträge. Diese Anpassungen werfen jedoch Fragen auf, ob die Beträge ausreichend sind, um das Existenzminimum abzudecken.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits 1998, dass das Existenzminimum eines Bürgers dem Sozialhilferecht entsprechen muss. Dabei darf der steuerliche Grundfreibetrag nicht niedriger sein als der Wert, der das sozialhilferechtliche Existenzminimum abdeckt (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das Existenzminimum im Sozialrecht festzulegen, und dieses als Basis für den Grundfreibetrag im Steuerrecht zu verwenden.

Aktuelle Urteile und mögliche Revision

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat im Juni 2024 entschieden, dass der Grundfreibetrag für 2023 und 2024 rechtmäßig sei. Dennoch wurde die Revision zugelassen, und der Bundesfinanzhof wird sich mit der Frage beschäftigen, ob der Grundfreibetrag möglicherweise zu niedrig angesetzt ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28.06.2024, 1 K 37/23, Revision III R 26/24). Dies könnte darauf hindeuten, dass es verfassungsrechtliche Bedenken gibt, insbesondere in Bezug auf die Angleichung des Existenzminimums im Steuer- und Sozialrecht.

Vergleich mit Sozialleistungen

Kritiker argumentieren, dass die Leistungen nach dem Bürgergeld, welche für das Jahr 2023 bei 14.280 EUR liegen, höher sind als der steuerliche Grundfreibetrag von 10.908 EUR. Dieser Unterschied könnte einen Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts darstellen. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei die Abweichung jedoch nicht signifikant genug, um eine Verfassungswidrigkeit festzustellen.

Einsprüche und Handlungsbedarf

Trotz der aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts sollten Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide für 2023 und 2024 Einspruch einlegen. Auch wenn das Gericht den Grundfreibetrag für verfassungsgemäß hält, ist eine abschließende Klärung durch den Bundesfinanzhof noch ausstehend. Zudem besteht aufgrund des laufenden Verfahrens ein Anspruch auf Ruhen des Einspruchsverfahrens (§ 363 Abs. 2 AO).

Fazit

Die Frage, ob der Grundfreibetrag 2023 und 2024 verfassungswidrig ist, bleibt offen. Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen, um mögliche Ansprüche zu wahren. Der Bundesfinanzhof wird entscheiden, ob eine Anpassung des Grundfreibetrags notwendig ist.

3 Kommentare zu “Grundfreibetrag 2023 und 2024: Verfassungsrechtliche Bedenken?”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Su Ho,

      wenn die Einspruchsfrist von einem Monat bereits verstrichen ist, können Sie den Bescheid nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen:

      • Antrag auf Änderung nach § 172 AO: Wenn Ihnen nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, können Sie einen Änderungsantrag stellen.
      • Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO: Bei besonderen Härtefällen können Sie eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen beantragen.
      • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO): Falls Sie die Frist unverschuldet versäumt haben (z. B. durch Krankheit), können Sie diese Wiedereinsetzung beantragen.

      Für solche Anträge empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um die Erfolgsaussichten und den richtigen Weg zu prüfen.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Beratung anbieten dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de.

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