Häufig erledigen Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch dienstliche Besorgungen, wie etwa einen Kunden besuchen, geschäftliche Dinge einkaufen, Geschäftspost zum Postamt bringen oder dort abholen, das Fahrzeug auftanken (sog. Dreiecksfahrten).
Bei Dreiecksfahrten wird also auf dem Hin- oder Rückweg die Fahrt aus dienstlichem Grund unterbrochen und ggf. ein Umweg eingefügt. Die Frage ist, ob wegen der dienstlichen Besorgung die gesamte Fahrt zur dienstlichen Fahrt mutiert oder ob nur der Umweg eine dienstliche Fahrt darstellt.
Aktuell war der Bundesfinanzhof mit sog. Dreiecksfahrten bei einem Steuerberater befasst und hat hierzu die geltende Rechtsauffassung bestätigt: Wenn eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bzw. Betriebsstätte bei Selbstständigen) durch ein Dienstgeschäft – z.B. Kunden- oder Mandantenbesuch – unterbrochen wird, ist die gewöhnliche Fahrtstrecke mit der Entfernungspauschale und nur die Umwegstrecke mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent pro Fahrtkilometer bzw. mit den tatsächlichen Kosten absetzbar (BFH-Urteil vom 19.5.2015, VIII R 12/13).
Die BFH-Richter lehnen es ab, die betreffende Hinfahrt ins Büro oder die Heimfahrt, auf welcher ein Mandant besucht oder eine dienstliche Besorgung erledigt wird, in vollem Umfang als dienstliche Fahrt bzw. Auswärtstätigkeit mit den tatsächlichen Kosten anzuerkennen.
Lohnsteuer kompakt: Im Ausnahmefall kann sich der Charakter der Fahrt ändern und die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu einer dienstlichen Fahrt bzw. Auswärtstätigkeit umwandeln, sofern dienstli-che Gründe für die Fahrt vorrangig sind. Dies ist denkbar, wenn das Dienstgeschäft längere Zeit dauert und die Tätigkeitsstätte nur kurz aufgesucht wird. Dann gilt die Gesamtstrecke als Aus-wärtstätigkeit und ist mit den tatsächlichen Kosten absetzbar (OFD Münster vom 23.10.1990, DB 1990 S. 2240; BFH-Urteil vom 25.3.1988, III R 96/85).