Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält und sich über eine Erstattung freut, bekommt auf diese Steuererstattung zusätzlich so genannte Erstattungszinsen, und zwar in Höhe von 0.5 Prozent für jeden vollen Monat. Der Wermutstropfen: Die Erstattungszinsen müssen im Jahr der Zahlung als Kapitalertrag wieder versteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG).
Aktuell ist dabei zu erkennen, dass viele Steuerzahler Geld verschenken, weil sie einfach hinnehmen, dass die Erstattungszinsen mit 25 Prozent versteuert werden und dabei vergessen, den Sparer-Pauschbetrag einzusetzen.
Beispiel: Herr Steuerle hat seine Steuererklärungen für die Jahre 2014 bis 2016 erst im Jahre 2017 zusammen abgegeben. Er erhält die Steuerbescheide in 2017 mit einer hohen Steuererstattung. Mit dieser werden zusätzlich Erstattungszinsen von 300 Euro auf sein Konto überwiesen. Seine Erklärung für 2017 reicht Herr Steuerle in 2018 ein. Da er dieses Mal nichts „abzusetzen“ hat, rechnet er weder mit einer Erstattung noch mit einer Nachzahlung. Kapitalerträge hat Herr Steuerle mit Ausnahme der Erstattungszinsen nicht, so dass er keine Anlage KAP abgibt. Dennoch erhält er plötzlich einen Bescheid mit einer Nachzahlung von 75 Euro Einkommensteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Was ist geschehen?
Das Finanzamt hat die in 2017 gezahlten Erstattungszinsen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent (zzgl. Soli und Kirchensteuer) unterworfen. Das Vorgehen ist korrekt. Aber: Herr Steuerle hätte in seiner Steuererklärung angeben sollen, dass er für die Erstattungszinsen den Sparer-Pauschbetrag einsetzen will (Zeilen 12, 13 der Anlage KAP). Dann wären die Erstattungszinsen steuerfrei geblieben.
Selbst wenn Sie die Zinsen nicht erklären würden, könnten Sie einer Versteuerung nicht entgehen. Denn die Finanzverwaltung hat die Höhe der gezahlten Zinsen üblicherweise in ihrem Computersystem und versteuert diese auch ohne Ihr „Zutun“ mit 25 Prozent. Daher sollten (und müssen) Sie die Erstattungszinsen von vornherein in der Steuererklärung angeben und hierzu die „Anlage KAP“ auszufüllen.
Die Zinsen werden dann mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent besteuert. Aber: Beantragen Sie auf jeden Fall den Ansatz des Sparer-Pauschbetrages. Das heißt: Gegebenenfalls ist in Zeile 13 „0“ einzutragen. Unterlassen Sie die Angaben, wird der Sparer-Pauschbetrag nicht angesetzt.
Unabhängig davon sollten zumindest Steuerzahler mit geringen Einkünften stets die Günstigerprüfung (Zeile 4 der Anlage KAP) beantragen. Denn wenn Ihr Steuersatz unter 25 Prozent liegt, würden bei Durchführung der Günstigerprüfung auch die Kapitalerträge nur mit dem geringeren Steuersatz belastet werden. Die Günstigerprüfung umfasst aber sämtliche Kapitalerträge; ein „Rosinenpicken“ ist also nicht möglich.
Hallo,
vielen Dank für den interessanten Artikel. Meine Situation trifft fast zu 100% auf Herr Steuerle zu, nur dass ich 2017 neben den Erstattungszinsen weitere Bankzinsen erhielt. Im Jahr 2017 habe ich die Steuererklärungen für 2014, 2015 und 2016 abgegeben und hierfür vom Finanzamt 2017 insgesamt 288€ Erstattungszinsen erhalten. Diese muss ich nun in meiner Steuererklärung für 2017 angeben, zusammen mit allen anderen Kapitalerträgen von Banken, für die jedoch keine Steuern abgeführt werden mussten, da deren Betrag unterhalb der zugeteilten Freistellungsaufträge lag. Die Gesamtsumme aller Zinsen von Banken und der Erstattungszinsen liegt immer noch deutlich unter der Freigrenze von 1.602€ für Ehepaare.
Muss ich hierfür in Zeile 3-4 die Günstigerprüfung oder die Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge auswählen?
Welchen Wert muss ich in der Zeile 13: „In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf die in der Anlage KAP nicht erklärten Kapitalerträge entfällt“ eintragen (Summe von Bankzinsen+Erstattungszinsen, Differenz aus Summe beider Zinsen bis zur Grenze von 1602€, oder 0€)?
Vielen Dank und viele Grüße,
Peter Macke