Darlehensverträge: Was gilt steuerlich bei der Rückabwicklung?

Darlehensverträge: Was gilt steuerlich bei der Rückabwicklung?
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In den vergangenen Jahren kam es aufgrund einer für Verbraucher günstigen BGH-Rechtsprechung häufig vor, dass Darlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt wurden. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis um. Bei der Rückabwicklung muss  der Darlehensnehmer die Darlehenssumme zurückzahlen und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben.

Gleichzeitig sind die wechselseitig gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dies wiederum führt dazu, dass sowohl die Darlehenssumme als auch die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers jeweils von der Zahlung an zu verzinsen sind (BGH-Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 108/16 und XI ZR 573/15).

Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Nutzungsentschädigungen der Bank zwar nicht als steuerpflichtiger Kapitalertrag anzusehen sind; es kann aber – teilweise – ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben sein, so dass die Entschädigung dort zu versteuern wäre (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2022, 11 K 314/20 E).

Der Fall: Die Kläger hatten 2007 bei der Bank zwei Darlehen aufgenommen: Ein Darlehen diente der Finanzierung ihrer privat genutzten Wohnung, das andere verwendeten die Kläger zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung. Nach Widerruf der beiden Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Jahr 2014 und Abschluss diesbezüglicher Zivilrechtsstreitigkeiten erhielten die Kläger von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung u.a. einen Nutzungswertersatz in Höhe von 7.670 EUR für beide Darlehen. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Dagegen wandten sich die Kläger und argumentierten, dass sich lediglich wechselseitige Nutzungsentschädigungen gegenübergestanden hätten. Insbesondere sei ihnen im Zuge der Rückabwicklung kein Überschuss entstanden, denn der an die Bank zu leistende Nutzungsersatz habe den eigenen Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank überstiegen. Ferner müssten im Falle einer Steuerpflicht zumindest die geleisteten Zinszahlungen anzurechnen sein. In seinem Urteil sah das Gericht die Nutzungsentschädigungen zwar nicht als steuerpflichtigen Kapitalertrag an; es sei jedoch teilweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben.

Begründung: Der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung führe nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank vorgelegen. Vielmehr habe die Bank den Nutzungswertersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet. Aus denselben Gründen sei auch der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung kein steuerbarer Kapitalertrag. Diese Nutzungsentschädigung stehe aber in Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere hätten Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.

 

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Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Az. beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 16/22 (Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Nov. 2022). Bereits vor einiger Zeit hat übrigens das Finanzgericht Köln entschieden, dass die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen. Anders verhalte es sich aber mit den Zahlungen wegen Nutzungsersatz (Urteil vom 14.8.2019, 14 K 719/19). Auch hier liegt die Revision vor (Az. VIII R 30/19). Betroffene sollten sich hierauf berufen und ein Ruhen ihres eigenen Verfahrens beantragen.

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