BFH-Urteil: Aufstockungsbetrag in der Altersteilzeit bleibt steuerfrei

BFH-Urteil: Aufstockungsbetrag in der Altersteilzeit bleibt steuerfrei
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Der Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Doch was gilt, wenn die Zahlung erst nach Ende der Altersteilzeit erfolgt? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt für Klarheit.

BFH-Urteil: Zeitpunkt der Zahlung ist nicht entscheidend

Der BFH entschied am 24.10.2024 (VI R 4/22), dass die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nicht entfällt, wenn dieser erst nach Ende der Altersteilzeit zufließt. Maßgeblich ist, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgt – nicht, wann sie gezahlt wird.

Der Fall: Bonusprogramm und verspätete Auszahlung

Ein Arbeitnehmer war vom 1.12.2009 bis zum 31.7.2015 in Altersteilzeit tätig. Er erhielt während dieser Zeit:

  • ein reduziertes Arbeitsentgelt (50 % seines bisherigen Gehalts)
  • einen steuerfreien Aufstockungsbetrag gemäß § 3 Nr. 28 EStG

Nach Ende der Altersteilzeit bezog der Arbeitnehmer ab dem 1.8.2015 Renten und Versorgungsbezüge. Zusätzlich nahm er an einem Bonusprogramm seines Arbeitgebers teil, das von 2013 bis 2016 lief.

Im Januar 2017 erhielt er eine Bonuszahlung in Höhe von 10.500 Euro, auf die ebenfalls ein Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag geleistet wurde. Das Finanzamt betrachtete den gesamten Betrag als steuerpflichtig und gewährte lediglich die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung.

BFH: Aufstockungsbetrag bleibt steuerfrei

Der BFH widersprach dem Finanzamt und entschied zugunsten des Steuerpflichtigen:

  • Entscheidend ist nicht der Zuflusszeitpunkt, sondern der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt.
  • Auch Aufstockungsbeträge auf Entgeltbestandteile, die nicht zum förderfähigen regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen (z. B. Bonuszahlungen), können steuerfrei sein.
  • Das gilt selbst dann, wenn die Höhe der Zahlung erst nach Renteneintritt berechnet und ausgezahlt wird.

Achtung: Die Steuerfreiheit gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeit beendet oder die Regelaltersgrenze erreicht.

Was bedeutet das für Betroffene?

Arbeitnehmer, die nachträglich Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit erhalten, sollten prüfen, ob diese nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sind. Sollte das Finanzamt die Beträge dennoch versteuern, kann ein Einspruch unter Berufung auf das BFH-Urteil sinnvoll sein.

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