Ältere Menschen ziehen oftmals wegen aufkommender Demenz oder wegen anderer Krankheiten in eine altengerechte Wohnanlage für betreutes Wohnen. So haben sie die Möglichkeit, in eigener Häuslichkeit eine autonome Lebensführung aufrecht zu erhalten und ihr Leben solange wie möglich eigenständig und nach ihren individuellen Bedürfnissen zu führen. Hier können sie im Bedarfsfall einen Pflegedienst, ambulante soziale Dienstleistungen, Hausnotruf, Unterstützung und Pflege bei Krankheit u.Ä. in Anspruch nehmen. Der Betreuungsumfang ist meist in einem Servicevertrag geregelt. Die Frage ist, ob die Kosten der Unterbringung in der Wohnanlage für betreutes Wohnen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
Erfolgt die Unterbringung allein wegen Alters, zählen die Aufwendungen für die Unterbringung zu den Kosten der Lebensführung und werden nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd anerkannt. Ist die Unterbringung hingegen wegen Pflegebedürftigkeit oder wegen Krankheit erforderlich, sind die Aufwendungen für die Unterbringung wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.
Aktuell hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass die Kosten in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, wenn die Unterbringung ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung. Als Krankheit gilt hier auch eine beginnende Demenz (FG Niedersachsen vom 20.9.2017, 9 K 257/16).
Im Urteilsfall erfolgte die Unterbringung in der Wohnanlage wegen beginnender Demenz, weil deshalb ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich war. Die Unterbringung in der Wohnanlage für betreutes Wohnen ermöglichte dagegen die Sicherstellung der ständigen Überwachung hinsichtlich Anwesenheit, Nahrungs- und Medikamenteneinnahme sowie Körperpflege. Zudem bietet z.B. die Möglichkeit der Inanspruchnahme des angebotenen Begleitservice beim Verlassen der Wohnanlage Schutz vor der Gefahr, dass der Betroffene bei plötzlich auftretender Desorientiertheit nicht selbst zur Anlage zurückfindet.
Anders als das Finanzamt meint, ist eine Unterscheidung zwischen „normalen“ und altersbedingten Erkrankungen nicht vorzunehmen. Auch häufig im Alter auftretende Krankheiten, wie die Demenz, können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen. Es genügt eine ärztliche Beurteilung. Die Einholung eines amtsärztlichen Attests ist darüber hinaus nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09).
Der Aufenthalt in einem Seniorenheim kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. Daher ist für die Beurteilung der krankheitsbedingten Unterbringung nicht erforderlich, dass auch Pflegekosten in Rechnung gestellt worden sind.
Im Urteilsfall wurden die geltend gemachten Miet- und Servicekosten in Höhe von rund 20.000 Euro dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen anerkannt, davon allerdings die zumutbare Belastung und die Haushaltsersparnis abgezogen.
Anders liegt der Fall, wenn jemand beim Einzug in die Wohnanlage für betreutes Wohnen noch gesund ist und erst danach krank oder pflegebedürftig wird. In diesem Fall sind die Unterbringungskosten zunächst noch nicht absetzbar, sondern erst mit Eintritt der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit (so FG Niedersachsen vom 15.12.2015, 12 K 206/14, rkr.).
Leider gibt es im Bereich betreutes Wohnen noch keine einheitliche Regelung. Ich setze mich seit einiger Zeit mit dieser Problematik auseinander und komme nicht so recht weiter. Zwar hat das Finanzamt zwischenzeitlich die Mietkosten für das betreute Wohnen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, zieht davon aber die sogenannte Haushaltsersparnis ab.
So werden beispielsweise für das Jahr 2019 9168,- Euro abgezogen ohne zu berücksichtigen, dass sich dieser Betrag aus
drei Faktoren zusammen setzt
Regelsatz 5.088,- Euro
Unterkunft 3.468,-Euro
Heizkosten 612,-Euro
Wenn das Finanzamt nur die Mietkosten als außergewöhnliche Belastungen anerkennt, müsste die Haushaltsersparnis um
5.088,- Euro gekürzt werden. Oder es erfolgt eine Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen. Über einen Ratschlag wäre ich dankbar.
Wende Dich an einen versierten Berater eines Lohnsteuerhilfevereins; dort kann Dir alles genau erklärt werden; allerdings musst Du dort Mitglied werden, wobei der Jahresmitgliesbeitrag relativ günstig ist.
Allgemein ist hier immer zu unterscheiden, ob ein normales Mietverhältnis in einer Seniorenresidenz vorliegt oder es sich um eine Unterbringung in einem Pflegeheim handelt. Bei ersterem Hinweis ist auf keinen Fall eine Haushaltsersparnis anzusetzen ( wird aber gern gemacht) ; im zweiten Falle schon; beim Ehepaar auch doppelt). Über die o.g. gelisteten Summen für Regelsatz, Unterkunft und Heizkosten gibt es gesetzliche Regelungen, die aber von jedem Betroffenen zu verifizieren sind. Das ist bitte zu beachten.
Das sind sehr hilfreiche Infos! Den Artikel werde ich auf jeden Fall an meine Freundin weiterleiten. Sie wird das sicherlich auch sehr interessant finden, da sie sich auch in der Freizeit sehr für das Thema Seniorenwohnungen interessiert. (Werbelink entfernt; Ihre Redaktion)
ich habe eine herzklappen op gehabt und kann aus diesem grunde die arbeiten die an einem zweifamilien haus anstehen nicht mehr durchführen.
ich bin deshalb ins betreute wohnen gegangen.
was kann ich da steuerlich von den kosten geltend machen.
Hallo Erhard,
die Kosten für das betreute Wohnen können unter bestimmten Umständen steuerlich absetzbar sein. In Deutschland können außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht werden, wenn sie die individuelle Belastungsgrenze überschreiten.
Um festzustellen, ob Ihre Kosten für das betreute Wohnen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, sollten Sie die genauen Umstände und Gründe für den Umzug in das betreute Wohnen sowie die entstandenen Kosten mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin besprechen. Sie können Ihnen bei der Einschätzung helfen und prüfen, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können und in welchem Umfang sie steuerlich absetzbar sind.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Vielen Dank für den Beitrag. Ich interessiere mich sehr für betreutes wohnen, da meine Oma so langsam nicht mehr allein wohnen kann und wir uns nach alternativen Wohnformen umschauen. Danke für die Informationen. Ich wusste nicht, dass das betreute Wohnen in einem Servicevertrag geregelt ist.
(Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung; Ihre Redaktion)
Unsere Nachbarin leidet nun auch zunehmend an Demenz. Daher wird sie nun eventuell auch in ein betreutes Wohnen kommen. Ich hoffe, dass ihre Angehörigen die Kosten stemmen werden können.
(Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung; Ihre Redaktion)