Alle Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde Ihres Heimatlandes nachzuweisen. Sind Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island und in einem dieser Staaten ansässig, verwenden Sie dazu den Vordruck „Bescheinigung EU / EWR“, im Übrigen den Vordruck „Bescheinigung außerhalb EU / EWR „.
Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht
Neben der Einkommensteuererklärung müssen Sie den Vordruck „Bescheinigung außerhalb EU/EWR“ mit einreichen, auf dem Ihre zuständige ausländische Steuerbehörde Ihre Angaben über die außerhalb Deutschlands erzielten Einkünfte bescheinigt.
Die Bescheinigung EU/EWR muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn unbeschränkte Steuerpflicht oder familienbezogene Steuervergünstigungen beantragt werden. Die Bescheinigung enthält Wohnsitz und Einkünfte im Ansässigkeitsstaat, bestätigt von dessen Steuerbehörde.
Die deutsche Bescheinigung hat eine Ausfertigung für das deutsche Finanzamt und eine für die ausländische Steuerbehörde. Die ausländische Bescheinigung besteht aus drei Ausfertigungen, wovon zwei für das deutsche Finanzamt sind und eine bei der ausländischen Steuerbehörde verbleibt.
Hier finden Sie die Bescheinigung außerhalb EU / EWR in verschiedenen Sprachen:
- Bescheinigung außerhalb EU / EWR – Deutsch 2023
- Bescheinigung außerhalb EU / EWR – Englisch 2023
- Bescheinigung außerhalb EU / EWR – Französisch 2023
- Bescheinigung außerhalb EU / EWR – Russisch 2023
- Bescheinigung außerhalb EU / EWR – Serbisch 2023
- Bescheinigung außerhalb EU / EWR – Spanisch 2023
- Bescheinigung außerhalb EU / EWR – Türkisch 2023