Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren. Wird auch das Asperger-Syndrom als Behinderung anerkannt?
Aktuell hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass das Asperger-Syndrom erheblich mitursächlich dafür sein kann, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Urteil vom 12.11.2020, 6 K 314/19).
Der Fall: Der Sohn der Klägerin wurde 1997 geboren. Im Jahre 2010 wurde bei dem Kind das Asperger-Syndrom diagnostiziert. Zusätzlich leidet der Sohn unter einer Aufmerksamkeitsstörung. Nachdem er die Schule mit dem Hauptschulabschluss beendet hatte, begann er verschiedene Berufsausbildungen und berufsvorbereitende Maßnahmen, die er jeweils nach kurzer Zeit abbrach.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2019 auf. Der Sohn der Klägerin sei zwar seit seiner Geburt behindert. Nicht nachgewiesen sei jedoch die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Begründung: Ein behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Zur Bemessung des Grundbedarfs ist an den steuerlichen Grundfreibetrag anzuknüpfen (im Jahre 2021 sind es 9.744 EUR) sowie gegebenenfalls an einen behinderungsbedingten Mehrbedarf.
Der monatliche Verdienst des Kindes lag im Streitzeitraum bereits unterhalb des Grundfreibetrages. Indiziell für die Ursächlichkeit der Behinderung spreche der Grad der Behinderung (hier: 50) sowie die Tatsache, dass er keine – nicht behinderungsspezifische – Berufsausbildung abgeschlossen hat. Auf dem Arbeitsmarkt sei der aufgrund seiner Behinderung nur schwer vermittelbar.
Zwar muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein muss, um Kindergeld zu erhalten. Das heißt aber nicht, dass auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor dem 25. Lebensjahr entstanden sein muss. So kann beispielsweise ein behindertes Kind in fortgeschrittenem Alter berücksichtigt werden, wenn sich die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt erst später herausstellt.
Zu denken ist hier an ein Kind mit Down-Syndrom, das in jungen Jahren einer einfachen Arbeit nachgehen kann, dies aber mit 39 Jahren infolge vorzeitiger Alterung der Organsysteme nicht mehr möglich ist (BFH-Urteil vom 9.6.2011, BStBl 2012 II S. 141).
Zwar muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein muss, um Kindergeld zu erhalten. Das heißt aber nicht, dass auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor dem 25. Lebensjahr entstanden sein muss. So kann beispielsweise ein behindertes Kind in fortgeschrittenem Alter berücksichtigt werden
Hallo Bob,
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Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
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Thilo Rudolph
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Hallo Sabine,
In Deutschland regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den Mindesturlaub der Arbeitnehmer. Gemäß BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die genaue Dauer des Urlaubs richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche und beträgt in der Regel 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche.
Obwohl der Arbeitgeber das Recht hat, die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen, muss er dabei die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen Urlaub in den Ferien gewähren möchte, sollten Sie das Gespräch mit ihm suchen und Ihre persönliche Situation, wie die Betreuung Ihres Sohnes, darlegen. Es ist ratsam, nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Sollten Sie weitere rechtliche Fragen oder Bedenken haben, empfehle ich Ihnen, sich an einen Arbeitsrechtsexperten zu wenden.
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Thilo Rudolph
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