Seit 2005 wendet die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer objektbezogen an. Das bedeutet, dass die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar sind. Wenn also ein Lehrerehepaar ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzt, kann nicht jeder die Kosten bis 1.250 Euro absetzen, sondern dieser Höchstbetrag ist entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.
Dabei ist natürlich zu prüfen, ob jede Person die persönliche Abzugsvoraussetzung erfüllt. Gegen eine Verdoppelung oder Vervielfachung des Höchstbetrages spreche, dass die Raumkosten bei Mehrfachnutzung nicht höher seien als bei Nutzung durch nur eine Person (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195, Tz. 21).
Nach bisheriger Rechtslage kann ein Lehrerehepaar, das zwei kleine Räume von jeweils 14 qm als Arbeitszimmer nutzt, die Kosten zweimal bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Nutzt das Ehepaar jedoch einen Raum von 28 qm gemeinsam, sind die Kosten nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar, d.h. jeder Ehegatte kann lediglich 625 Euro als Werbungskosten absetzen. Dies erscheint ungerecht.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung und die des Fiskus zugunsten der Steuerzahler geändert: Wenn zwei Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und jeder die persönlichen Abzugsvoraussetzungen (kein anderer Arbeitsplatz) erfüllt, kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Künftig gilt also nicht mehr die „objektbezogene“, sondern eine „personenbezogene“ Betrachtung, sodass jeder Nutzer seinen Kostenanteil entweder bis zu 1.250 Euro , in unbegrenzter Höhe oder gar nicht absetzen kann (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).
- Die BFH-Richter haben offensichtlich jetzt erstmals richtig ins Gesetz geschaut und festgestellt, dass „der Wortlaut keine Grundlage dafür gibt, den Abzugsbetrag von 1.250 Euro für den Steuerpflichtigen (anteilig) zu kürzen, weil auch ein anderer Steuerpflichtiger das Arbeitszimmer ausschließlich für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzt. Eine Aufteilung des Abzugsbetrags auf mehrere Steuerpflichtige bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers sieht das Gesetz gerade nicht vor.“ Dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 Euro nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Berücksichtigung von Kosten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer eine Ausnahme von der Individualbesteuerung gemacht werden soll. Aha!
- Nutzen Eheleute bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen. Sind für beide die Voraussetzungen für den begrenzten Abzug gegeben, steht jedem der Abzug in Höhe von maximal 1.250 Euro zu. Gleiches gilt für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Die Mietzahlungen sind dann zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners aufgewendet anzusehen. Auf den tatsächlichen jeweiligen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es demgemäß nicht an.
- Der Fall: Ein Lehrerehepaar nutzt gemeinsam das häusliche Arbeitszimmer im Einfamilienhaus. Die Kosten betragen 3.000 Euro , sodass auf jeden ein Anteil von 1.500 Euro entfällt. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkennt die Kosten insgesamt mit 1.250 Euro an und berücksichtigt bei jedem Ehegatten einen Anteil von 625 Euro als Werbungskosten. Doch der BFH akzeptiert nun bei jedem Ehegatten einen Kostenanteil von 1.250 Euro .
Beispiel:
Die Eheleute Steuerle nutzen gemeinsam ein Arbeitszimmer in ihrem Eigenheim. Für Frau Steuerle ist es der berufliche Mittelpunkt ihrer Berufstätigkeit, während Herr Steuerle darin eine Nebentätigkeit ausübt. Die Arbeitszimmerkosten betragen insgesamt 10.000 Euro, die beiden jeweils zur Hälfte zugeordnet werden.
Frau Steuerle kann ihren Kostenanteil in Höhe von 5.000 Euro in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsaus-gaben absetzen. Bei Herrn Steuerle hingegen gilt die Abzugsbegrenzung von 1.250 Euro . Bisher wurde wegen der objektbezogenen Anwendung sein Kostenanteil von 5.000 Euro lediglich mit 625 Euro anerkannt (die Hälfte von 1.250 Euro). Nach neuer Rechtslage sind 1.250 Euro absetzbar.
Übrigens: Die bisherige objektbezogene Anwendung des Abzugshöchstbetrages ist auch noch aus einem anderen Grunde unlogisch: Wenn Sie nämlich nebeneinander zwei Arbeitszimmer an zwei unterschiedlichen Orten nutzen, z. B. an Ihrem Wohnort und an Ihrem auswärtigen Beschäftigungsort, sind die Kosten insgesamt lediglich bis 1.250 Euro absetzbar. Gleiches gilt, wenn Sie das Arbeitszimmer während des Jahres wechseln oder einen weiteren Raum als Arbeitszimmer herrichten. Dies ist dann doch wieder eine personenbezogene Anwendung, oder?
Danke tip top erklärt und im Beispiel auch gleich den Sonderfall „Mittelpunkt der Berufstätigkeit“ abgedeckt, der sich implizit ergibt. Sollte dann ebenso für das ausserhäusliche Arbeitszimmer gelten. Unser Finanzamt will uns grad das 2te Arbeitszimmer aberkennen, was nun total absurd ist.
Was ist, wenn ich im Verkauf des Jahres umgezogen bin. Muss ich beide Arbeitszimmer angeben, der jeweiligen Nutzungsdauer entsprechend?
Hallo Sasi,
in Ihrer Steuererklärung geben Sie die Gesamtkosten, die Ihnen für das Arbeitszimmer entstanden sind, in der Anlage N bei den Werbungskosten an. Auf Nachfrage müssen Sie dem Finanzamt ggf. nachweisen, wie sich diese Kosten zusammensetzen und auf die beiden Arbeitszimmer und Nutzungszeiträume verteilen.
Entstehen Ihnen aufgrund des Homeoffice weitere Aufwendungen, können Sie diese als Werbungskosten im Bereich „Arbeitsmittel“ (z.B. Computer und Zubehör, 20 Prozent der Telefon- und Internetkosten, Büromaterial und Büromöbel, etc.) geltend machen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt