Wer zu Beginn des Steuerjahres mindestens 64 Jahre alt ist, bekommt für seine Einkünfte aus einer Beschäftigung und für bestimmte andere Einkünfte eine Steuervergünstigung: den sog. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Der Altersentlastungsbetrag wird abgezogen von der „Summe der Einkünfte“, wodurch sich danach der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ ergibt.
Die Frage ist, ob der Altersentlastungsbetrag auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die „Summe der Einkünfte“ bereits negativ ist und sich durch den Altersentlastungsbetrag der Verlustvortrag nach § 10d EStG erhöht.
Der Fall: Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, für die er dem Grunde nach Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag hat. Die „Summe der Einkünfte“ (ohne Altersentlastungsbetrag) beträgt minus 26.000 Euro, und mit Berücksichtigung des Entlastungsbetrages (1.000 Euro) ergibt sich ein „Gesamtbetrag der Einkünfte“ von minus 27.000 Euro.
Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag nicht und setzt den Verlustvortrag mit 26.000 Euro fest. Nach Auffassung des Fiskus würde nur die „Summe der negativen Einkünfte“ vor- und zurückgetragen, nicht jedoch der negative „Gesamtbetrag der Einkünfte“.
Aktuell hat das Finanzgericht Köln zugunsten der Steuerbürger entschieden, dass der Altersentlastungsbetrag auch von einer negativen „Summe der Einkünfte“ abzuziehen ist und sich dadurch der negative „Gesamtbetrag der Einkünfte“ und der Verlustvortrag nach § 10d EStG weiter erhöht (FG Köln vom 12.12.2018, 10 K 1730/17).
Nach Ansicht der Richter ist dem Gesetzeswortlaut eine Beschränkung des Verlustabzugs nach § 10d EStG auf die negativen Einkünfte ohne Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages nicht zu entnehmen. Der Altersentlastungsbetrag solle die positiven Einkünfte von älteren Steuerzahlern ermäßigen. Er werde daher von der positiven „Summe der Einkünfte“ ermittelt. Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Entlastungsbetrag, ergebe den „Gesamtbetrag der Einkünfte“.
Somit führt eine negative „Summe der Einkünfte“ durch den Alters-Entlastungsbetrag zu einem noch höheren negativen „Gesamtbetrag der Einkünfte“. Und dadurch erhöht sich auch der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d EStG.
Den Altersentlastungsbetrag können Rentner oder Pensionäre nutzen, die zu ihrer Rente oder ihrer Pension Nebeneinkünfte oder Lohn erhalten. Unter Nebeneinkünfte fallen beispielsweise Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen, Selbständigkeit, privaten Veräußerungsgeschäften oder Riester-Renten. Vorher zieht das Finanzamt allerdings diverse Beträge (Sparerfreibetrag, Werbungskostenbetrag) ab.
Die Höhe des Alters-Entlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr des Rentners.
Seit dem 1.1.22 sind Erträge aus dem Betreiben einer Photovoltaikanlage unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei. Hat dies Auswirkungen auf den Altersentlastungsbetrag?