Aktienverluste: Neue Falle bei ausgebuchten oder wertlosen Papieren

Aktienverluste: Neue Falle bei ausgebuchten oder wertlosen Papieren
pixabay/geralt Lizenz: Pixabay Lizenz

Wer Aktienverluste realisieren muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben es fertiggebracht, ein enormes Chaos anzurichten. Leider wird dieses Chaos aktuell noch vergrößert, denn das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben mit der Überschrift „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ veröffentlicht.

Bedauerlicherweise enthält das BMF-Schreiben in Bezug auf die Verlustverrechnung – wieder einmal – eine echte Falle. Inhaber von Aktien sollten diese Falle unbedingt kennen (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003 :009). Doch zunächst zum Hintergrund:

Streitpunkt Nummer 1:

Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nicht mit allen positiven Kapitalerträgen, zum Beispiel mit Zins- und Dividendeneinkünften, und schon gar nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, und zwar im selben Jahr und darüber hinaus in den folgenden Jahren (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Dies gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 gekauft wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).

Zwar hat der Bundesfinanzhof Zweifel bekommen, ob es verfassungsgemäß ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Zur Klärung hat der BFH die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BFH-Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Doch bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe können noch einige Jahre vergehen.

Streitpunkt Nummer 2:

Die Finanzverwaltung wollte Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot jahrelang nicht anerkennen. Und sie hat sich auch geweigert, Verluste aus Veräußerungen an-zuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös überstiegen, wenn also letztlich – fast – wertlose Aktien verkauft wurden. Doch sie hat vom Bundesfinanzhof immer wieder Prügel bezogen und letztlich hat der Gesetzgeber – wenn auch halbherzig – gehandelt: Verluste durch Ausbuchung oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien (und anderer Wertpapiere) dürfen seit dem 1.1.2020 mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktiengewinne gilt hier nicht. ABER: Es gibt eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nämlich nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Die Neuregelung gilt für Verluste, die seit dem 1.1.2020 entstehen. Diese Regelung, das heißt die Begrenzung der Verlustverrechnung auf lediglich 20.000 Euro, ist zwar umstritten. Allerdings gibt es hierzu – soweit ersichtlich – noch kein Verfahren vor einem Finanzgericht.

Wie können Anleger Aktienverluste geltend machen?

Nun kommt die große Frage: Wie können Anleger die Aktienverluste eigentlich steuerlich geltend machen? Dazu muss leider wieder etwas ausgeholt werden:

  • Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sogenannten virtuellen „Verlustverrechnungstopf„. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.
  • Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG):
  • Die Bank kann den nicht ausgeglichenen Verlust auf das nächste Jahr übertragen, um künftig fällige Zins- oder Dividendengutschriften oder Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug auszahlen zu können, sog. Verlustübertrag.
  • Stattdessen können Sie auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und ggf. mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen.
  • Die Verlustbescheinigung müssen Sie jeweils zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank beantragen. Die darin bescheinigten noch nicht ausgeglichenen Verluste übernehmen Sie in die „Anlage KAP„, und zwar getrennt nach Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen. Geben Sie auch die bescheinigten Gewinne an. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienverkäufen hingegen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Die Steuerfallen

Nun kommen wir zu den großen Fallen, die Anleger unbedingt kennen sollten, damit ihre Aktienverluste steuerlich nicht untergehen:

Falle Nummer 1:

Hier geht es zunächst um den eingangs erwähnten Streitpunkt Nummer 1. Das Bundesfinanzministerium verfügt zwar, dass Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen streitig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen. Kapitalanleger müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, V A 3-S 0338/19/10006 :001).

Doch Vorsicht: Bevor Steuerbescheide wegen der Verlustverrechnung bei Aktien überhaupt vorläufig ergehen können, müssen Sie zu den Aktienverlusten eine Verlustbescheinigung Ihrer Bank haben. Diese können Sie aber – wie erwähnt – nur jeweils bis zum 15. Dezember für das laufende Jahr beantragen (§ 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG). Anschließend müssen Sie die Anlage KAP zur Steuererklärung ausfüllen. Die nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien müssen Sie dazu in Zeile 13 der Anlage KAP eintragen.

Beantragen Sie zudem eine „Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“ (Zeile 5) und gegebenenfalls die „Günstiger-prüfung für sämtliche Kapitalerträge“ (Zeile 4). Prüfen Sie anschließend in Ihrem Steuerbescheid, ob dieser tat-sächlich vorläufig ergangen ist wegen der „Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.)“.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass der Steuerbescheid tatsächlich nur in diesem bestimmten Punkt vorläufig ergeht, soweit er die Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte betrifft. Und es geht auch nur um die Frage der Verfassungsmäßigkeit. Sind Sie der Meinung, dass auch andere Fragen rund um die Kapitaleinkünfte streitig sind, so müssen Sie dennoch Einspruch einlegen.

Falle Nummer 2:

Geht es um wertlos gewordene Aktien, also um einen Fall des Streitpunkts Nummer 2, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein! Das gilt selbst dann, wenn Sie nur über ein einziges Depot verfügen, über das Sie alle Aktientransaktionen abwickeln. Sie müssen die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien also zwingend in die Steuererklärung übernehmen!

Das BMF verfügt dazu: „Verluste, auf die die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG Anwendung finden, dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden. Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt:

Immerhin: Für die Bescheinigung der entsprechenden Verluste benötigen Sie keinen Antrag bei Ihrer Bank und Sie müssen nicht die Frist „15. Dezember“ des laufenden Jahres“ einhalten.

Lohnsteuer kompakt

Einige Anleger verwenden viel Zeit und mitunter auch viel Geld für einen Rechtsstreit mit der depotführenden Bank, weil sie davon ausgehen oder ausgegangen sind, dass das Institut einen Fehler bei der Verlustverrechnung oder beim Kapitalertragssteuerabzug begangen hat. Zuweilen ist das auch durchaus richtig (siehe z.B. OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2018, Az. 34 U 10/18). Doch in aller Regel ist die Mühe vergebens. Machen Sie Verluste aus wertlosen Aktien im Zweifel daher immer in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend oder lassen Sie Steuerbescheide zumindest nicht bestandskräftig werden, bis die Sache mit der Bank geklärt ist.

Das Gleiche gilt, wenn Sie der Meinung sind, dass der Kapitalertragssteuerabzug zu hoch war. Üblicherweise ist es sinnvoller, sich mit dem Finanzamt als mit der Bank zu streiten. Und beachten Sie: Die Banken sind nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG verpflichtet, die Auffassung der Finanzverwaltung beim Kapitalertragssteuerabzug und der Bildung von „Verlusttöpfen“ anzuwenden – und zwar auf Gedeih und Verderb. Sie dürfen von den Anweisungen des Bundesfinanzministeriums nicht abweichen – selbst wenn diese noch so absurd und vom Bundesfinanzhof mehrfach bemängelt worden sind.

Lohnsteuer kompakt

In der obigen Information ging es ausschließlich um Aktienverluste. Tatsächlich gelten bestimmte Einschränkungen auch bei Verlusten aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen und Glattstellungsgeschäften. Entsprechende Verluste können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden, soweit die Verluste nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20.000 Euro. Die Verluste dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden. Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt! Geben Sie die Verluste also in Ihrer Steuererklärung an.

43 Kommentare zu “Aktienverluste: Neue Falle bei ausgebuchten oder wertlosen Papieren”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo S. Elbing,

      die Aktien von Gazprom haben ja weiterhin einen Wert. Es ist lediglich schwieriger, einen bestehenden Gewinn oder Verlust durch den Verkauf der Anteilsscheine zu realisieren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Renate,

      der für die Steuer relevante Verlust entsteht in der Regel erst, wenn das Anteilsrecht des Aktionärs endgültig erlischt oder die Ausbuchung der Aktien aus dem Depot der depotführenden Bank einen endgültigen Rechtsverlust bedeutet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Korber Michael

    Wo bzw. wie werden Kursgewinne oder Kursverluste von Aktienanleihen verrechnet wenn der Kaufkurs unter oder über 100% lag und die Rückzahlung wie vorgesehen zu 100% erfolgt.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Michael,

      realisierte Gewinne werden auf der jährlichen Steuerbescheinigung Ihrer depotführenden Bank ausgewiesen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Nils Bredemeier

    Hallo Herr Rudolph,
    ich habe 2 Aktiendepots – Bei einem habe ich 3.000 € KESt. + 180€ Soli gezahlt, bei dem anderen Depot habe ich nun eine Position, die ich in Deutschland nicht mehr handeln kann. Einen Lagerstellenwechsel kann weder Depot 1 noch Depot 2 durchführen, weil die jeweiligen Banken das auf Grund einer neuen Regelung für Aktien im Cannabis Bereich abgelehnt haben.
    Da ich diese Position nun nicht mehr verkaufen kann und ich einen Verlust von 99,7% bei dieser Position habe, sind diese Aktien nun noch knapp 50€ Wert – Einkaufskurs war knapp 50t€. Es gibt nun die Möglichkeit diese Aktien wertlos ausbuchen zu lassen.
    Frage 1 – Fallen diese Aktien dann unter Fall Nr. 2 gemäß o.g. Regelung ?
    Frage 2 – Muss ich noch in diesem Jahr handeln, damit ich die bereits bezahlten Steuern aus Depot 1 zurückbekomme ?
    Frage 3 – Was für ein Dokument benötige ich von Depot 2, um den Verlust in der ESt Erklärung geltend zu machen ?
    Vielen Dank im voraus
    Nils

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nils,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Toni

    Ich bin mir nicht sicher, ob ich nun ein Problem habe. Ich habe aus „Unwissenheit“ für 2022 eine Verlustbescheinigung beim Broker beantragt, jedoch für 2022 nicht genügend Kursgewinne, die die Verluste ausgleichen. Was passiert nun mit den Kursverlusten aus der Verlustbescheinigung die nicht 2022 gegengerechnet werden können? Werden die in die Folgejahre übertragen, bis sie aufgebraucht werden, oder habe ich Pech gehabt, und einen teuren fehlen begangen, da sie verfallen?

    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Toni

  4. Torsten Tanneberger

    Meine Bank verweist darauf, dass es für meine (wertlosen) Aktien keinen Handelsplatz mehr gebe und bietet die „gegenwertslose Ausbuchung“ an. Sie weist darauf hin, dass die so realisierten Verluste nicht in den Verrechnungstopf eingehen und auch nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Was macht man in solch einem Fall?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Torsten,

      die Antwort steht bereits in obigem Artikel:

      Verluste, auf die die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG Anwendung finden, dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden. Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  5. andre

    Ich bin mir ebenfalls nicht sicher, ob ich nun ein Problem habe. Ich habe aus „Unwissenheit“ für 2022 eine Verlustbescheinigung beim Broker beantragt, jedoch für 2022 nicht genügend Kursgewinne, die die Verluste ausgleichen. Was passiert nun mit den Kursverlusten aus der Verlustbescheinigung die nicht 2022 gegengerechnet werden können? Werden die in die Folgejahre übertragen, bis sie aufgebraucht werden, oder habe ich Pech gehabt, und einen teuren fehlen begangen, da sie verfallen?

    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    andre

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andre,

      innerhalb eines Bankinstituts werden Verluste aus Kapitalanlagen oder Aktienverkäufen mit den entsprechenden Zins- oder Veräußerungsgewinnen aus Aktien verrechnet, so dass nicht zu viel Abgeltungssteuer abgeführt wird.

      Mit einer Verlustbescheinigung können Sie diese Verluste im Rahmen der Steuererklärung mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnen. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können dabei nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden und nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen, wie Zinsen oder Dividenden.

      Wenn der Verlust größer ist als die Kapitalerträge, führt das Finanzamt eine separate Verlustfeststellung für den verbleibenden Verlust durch. Dieser verbleibende Verlust kann im nächsten Jahr weiterhin verrechnet werden, vorausgesetzt, es werden erneut Gewinne erzielt und in der Steuererklärung angegeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  6. Johannes Volkmann

    Hallo zusammen,

    Ich habe auch eine steuerliche Frage. Ich habe letztes Jahr in 2022 ein Depot geschlossen und erhalte eine Bescheinigung über den noch vorhandenen Verlustvortrag von rund 3 TEUR. Nur leider habe ich letztes Jahr keine Kursgewinne als Gegenläufer realisiert. Kann ich diesjährige Kursgewinne in der Steuererklärung damit verrechnen oder habe ich jetzt Pech gehabt?

    Vielen Dank für eure Unterstützung.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Johannes,

      wenn im Jahr 2022 Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielt wurden, können diese Verluste mit zukünftigen Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren verrechnet werden. Dafür kann die Bescheinigung verwendet werden, die bei Schließung des Depots ausgestellt wird. Der Verlustvortrag bleibt in der Regel für mehrere Jahre bestehen, bis er vollständig verrechnet wurde.

      Wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2022 abgegeben, geben Sie bescheinigten Verluste in der Anlage KAP (Kapitalerträge) Ihrer Steuererklärung an. Für die nicht verrechneten Verluste aus dem Verkauf von Aktien wird dann Verlustfeststellungsbescheinigung vom Finanzamt ausgestellt. In den nachfolgenden Steuerjahren wird dann im Rahmen der Steuererklärung der Verlust mit gemachten Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet, nicht verrechnete Verluste werden für das nächste Jahr fortgeschrieben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  7. Sascha H.

    Hallo zusammen,

    Vielen Dank für den wertvollen Artikel.
    Mich betrifft der Fall 2, ich habe Wirecard Aktien veräußert wobei leider höhere Transaktionskosten angefallen sind, als der Erlös der Aktien. In der Steuererklärung, die ich jetzt über Elster online machen möchte, werden meine kompletten Dividendenerlöse von den Verlusten des Verkauf der Wirecard Aktien abgezogen, jedoch keinen einzigen Euro von meinem Sparerpauschbetrag (hab keine positiven Erlöse durch Aktienverkäufe).
    Meine Frage, mache ich her etwas falsch, oder werde ich eig. schlechter gestellt, da Aktienverluste mit „Wert“ in die nächsten Jahre mit übertragen werden könnten ohne das vorher die Dividendenerlöse gegengerechnet werden, bzw. erst mit dem Sparerpauschbetrag berechnet werden?

    Vielen Dank schon mal für die Hilfe.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sascha,

      es ist wichtig zu beachten, dass Verluste aus dem Verkauf von Aktien und Dividendenerträge unterschiedliche Arten von Einkünften sind und daher getrennt behandelt werden. Im Fall von Aktienverlusten können diese mit Gewinnen aus Aktienverkäufen in Zukunft verrechnet werden. Der Sparerpauschbetrag hingegen gilt für Dividendenerträge und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen.

      Wenn Sie im betreffenden Jahr keine positiven Kapitalerträge hatten, können Sie den Sparerpauschbetrag nicht in Anspruch nehmen, da es keine Einkünfte gibt, auf die der Pauschbetrag angerechnet werden kann. Es kann jedoch sinnvoll sein, Verluste aus dem Verkauf von Aktien in späteren Jahren mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zu verrechnen, um die Steuerlast zu reduzieren.

      Wenn im selben Jahr sowohl Dividendenerträge als auch Verluste aus dem Verkauf von Aktien vorliegen, müssen die Dividendenerträge zuerst mit den Verlusten aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass die Verlustverrechnung innerhalb desselben Jahres optimal genutzt wird. Erst nachdem die Dividendenerträge mit den Aktienverlusten verrechnet wurden, können sie auf den Sparerpauschbetrag angerechnet werden. Der Sparerpauschbetrag wird in diesem Fall nicht berücksichtigt, da er nicht auf Verluste angerechnet werden kann.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  8. Marry

    Hallo!
    Ich habe vor ca. Einem Jahr eine Aktie gekauft, welche vor einigen Monaten Insolvenz anmeldete. Nun wird dieses Unternehmen (compleo) von einer Gruppe übernommen. Es heißt die Aktionäre gehen leer aus. Wenn ich jetzt warte bis sie wertlos im Depot ausgebucht wird, in welchen Verlusttopf gehen die Verluste? Verhält es sich genauso, wenn ich vorher mit Verlust verkaufe?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Marry,

      wenn eine Aktie, die Sie besitzen, aufgrund von Insolvenz wertlos wird, können Sie einen steuerlichen Verlust geltend machen. Der Verlust kann entweder im Veräußerungszeitpunkt (wenn Sie die Aktie mit Verlust verkaufen) oder im Zeitpunkt der Ausbuchung der wertlosen Aktie im Depot entstehen.

      In der deutschen Steuererklärung gibt es verschiedene Verlusttöpfe, in die der Verlust eingetragen werden kann. Bei privaten Kapitalanlagen, wie Aktien, können Verluste entweder mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden oder in den sogenannten Verlustvortrag eingetragen werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  9. Stephan

    Hallo Herr Rudolph,

    vielen dank für Ihren sehr gut verständlichen Artikel. Ich habe zu einer Angelegenheit eine Frage.
    Sachverhalt:

    Anleger Meier kauft im Zuge des „Neuen Marktes“ im Jahr 2000 zwanzig Aktien zu einem Kurs von 100 €/Stück im Wert von 2000 €. Diese Akten haben in den letzten Jahren mehrere Reverse-Splits durchgeführt, so dass die Aktienanzahl auf ein Stück und der Buchwert der Aktien auf 1 € gesunken sind.
    Wie verhält es sich nun steuerlich, wenn diese Aktie aus dem Depot ausgebucht oder verkauft wird? Der Buchverlust wäre rein rechnerisch 1.999 €. Kann dieser Buchverlust nunmehr in der Steuerklärung, gemäß Ihrem Fall Nummer 2, mit anderen Gewinnen verrechnet werden?

    Vielen Dank.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Stephan,

      Es freut mich, dass der Artikel verständlich war. Bezüglich Ihrer Frage zu den steuerlichen Auswirkungen des Buchverlusts bei den Aktien gibt es einige Punkte zu beachten.

      Wenn Sie die Aktie aus dem Depot verkaufen, wird der Buchverlust von 1.999 Euro realisiert. Der realisierte Verlust könnte in der Steuererklärung mit anderen Gewinnen verrechnet werden, sofern Sie andere Kapitalgewinne haben, die versteuert werden müssen.

      Ergänzung: Dies gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 gekauft wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG). Für Aktienkäufe bis zum 31.12.2008 gilt die Abgeltungssteuer nicht, d. h. Gewinne aus dem Verkauf von Aktien sind steuerfrei; dies gilt entsprechend auch für Verluste, die keine steuermindernde Auswirkung haben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Detlef

    Hallo,

    mich betrifft die Falle Nummer 2, sie schreiben hierzu
    „Sie müssen die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien also zwingend in die Steuererklärung übernehmen!“
    – Wie weise ich dem Finanzamt die Verluste aus, wenn ich von der Bank keine Bestätigung brauche und in der Jahressteuerbescheinigung der Bank sind diese Beträge ja gar nicht aufgeführt worden.
    – Wo muss ich diese dann in der Steuererklärung der Anlage Kap angeben?
    Wenn Sie hierzu bitte auch noch etwas schreiben könnten, denn ich denke dieses würde andere Anleger auch sehr interessieren.

    Viele Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Detlef

      als Nachweis dienen die Kaufbelege und die Bestätigung der Bank über die Ausbuchung der wertlosen Wertpapiere.

      „Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien“ werden u.a. in der Steuererklärung 2022 in der Anlage KAP, Zeile 13, abgefragt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  11. ChrisDeBörg

    Guten Tag,
    nicht ausgeglichene Aktienverluste trägt man also in Zeile 13 ein.
    Wo bei Elster trägt man aber Verluste durch wertlos ausgebuchte Aktien ein?
    Vielen Dank
    Christoph

  12. Tino

    Zur Frage von Stephan vom 25. 07.23

    bin ich der Meinung, dass Verluste nicht verrechnet werden können insofern bei einem theoretischen Gewinn auch keine Steuern angefallen wären. Das müsste Aktienkäufe vor 2009 betreffen, also auch das Jahr 2000.

    Wie denken Sie dazu Herr Rudolph, das würde Ihre Antwort vom 11. August betreffen.
    gruss Tino
    PS.: Vielen Dank für den sehr hilfreichen Artikel.

  13. Moritz

    Hallo,

    ich habe ein ähnliches Problem wie Herr Elbling, und zwar habe ich (nach wie vor) eine Position eines russichen ETF im Depot, die seit geraumer Zeit mit 100% Verlust ausgewiesen wird. Der Emittent (ishares) hat den ETF 2022 liquidiert.

    Ich hatte nun erwartet / gehofft, dass ich den Kaufwert des Fonds in meiner Einkommensteuererklärung 2022 unter „Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung“ verbuchen kann, sodass Gewinne (bis 20.000 €) gegengerechnet werden können.

    Die Steuerbescheinigung meiner Bank für 2022 weist jedoch für die entsprechende Zeile 15 0€ aus. Ich würde gerne verstehen warum das so ist.

    Eine Kapitalforderung ist meiner Kenntnis nach dann uneinbringlich, wenn der Gläubiger keine Möglichkeit hat, seinen Anspruch auf gesetzlich zulässigem Weg durchzusetzen. Das würde ich hier als Gegeben ansehen, da ishares den Fonds ja liquidiert hat und der Handel niemals wieder möglich ist.

    Die Bank schreibt dazu nur: „Aufgrund bestehender Sanktionen können ADRs / GDRs zu russischen Wertpapieren nicht abgewickelt werden (z.B. wertlos ausbuchen). Wertpapiere mit russischem Bezug können nicht gehandelt werden. Auch können diese Wertpapiere nicht umgewandelt und zu anderen Banken übertragen werden.“

    Ich würde gern verstehen, wer die Uneinbringlichkeit einer Forderung feststellt; ist das die Bank oder ist das der Emittent oder mache ich das selber? Wenn letzteres, würde gerne verstehen wann eine Forderung uneinbringlich ist. Haben Sie da eine Quelle?

    Danke und beste Grüße
    Moritz

  14. Karsten

    Hallo Thilo,
    vielen Dank für diesen Artikel, der sehr hilfreich war.
    Eine Frage betreffend Streitpunkt Nr. 2, auf die auch die Antwort von Tino vom 16.11. 23 hinweist.

    Auf die Frage an einen Steuerberater, ob dieser beschriebene Sachverhalt der Verlustverrechnung auch Aktien betrifft, die man vor dem 31.12.2008 gekauft hat, und die sich noch im Depot befinden, jedoch ohne Gegenwert, war die Antwort wie folgt:
    – Lt. BMF-Schreiben von 2022 gilt die Ausbuchung wertloster Wertpapiere grundsätzlich nur für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, nach § 52 Absatz 28 Satz 11, 16 und 17.
    Grund: Veräußerungsgewinn von Altaktien (Kauf vor 1.1.2009) waren grds. steuerfrei nach einem Jahr, daher auch keine Verlustberücksichtigung.

    Sollte diese Aussage vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) inzwischen revidiert worden sein, und eine Verlustverrechnung durch Ausbuchung von alten Aktien, die vor 31.12.2008 gekauft wurden, dennoch möglich sein, bitte ich um eine Rückmeldung ggf. unter Angabe der Quelle, wo dies geschrieben steht.

    Besten Dank und viele Grüße
    Karsten

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Karsten,

      ihre Ausführung müsste so korrekt sein (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG). Die Antwort auf Stephan vom 25.07.2023 wurde daher entsprechend ergänzt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  15. Günther

    Hallo Thilo,

    was ist mit Lehman Anleihen, die im Jahre 2008 wertlos wurden. Die Ausbuchung ist seit 3 Wochen beantragt. Wie kann dieser „Altverlust“ steuerlich genutzt werden.

    Besten Dank Günther

  16. Wolfgang

    Wie sieht es mit den Leoni Aktien aus welche ausgebucht wurden wegen Wertlosigkeit, und der Verlust nicht in den Verrechnungstopf eingestellt wurde?

  17. eva

    Eva
    Hallo,
    ich will den Verlust meiner insolvent gewordenen Aktie „The Social Chain“ in der Steuererklärung 2022 geltend machen, bin ich dann gezwungen noch schnell zu verkaufen, obwohl für mich beim Verkauf nur Kosten entstehen? Wundere mich sowieso, dass man sie noch handeln kann!
    Heute letzter Handelstag, eine Antwort wäre super, danke!

  18. Ulrike

    Hallo,

    Danke für den aufschlussreichen Artikel!
    Eine Frage dazu: Wie kann ich den Verlust aus wertlos gestellten Aktien mit Gewinnen aus Aktienkäufen im selben Depot steuerlich verrechnen?
    Für den Gewinn führt der Broker ja automatisch die Kapitalertragssteuer ab.
    Klar, den Verlust trage ich in der Einkommensteuererklärung ein. Aber wie weise ich den Gewinn aus?
    LG!
    Ulrike

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ulrike,

      um den Verlust aus wertlos gestellten Aktien mit Gewinnen aus Aktienkäufen zu verrechnen, geben Sie die Gewinne aus den Aktienkäufen in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) an und tragen den Verlust gesondert ein.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  19. Sven R.

    Hallo,
    danke für den sehr guten Artikel.

    Können Sie bitte für Fall Nummer zwei, Licht ins dunkle bringen, an welcher Stelle im Formular oder Steuerprogramm ich den Verlust aus wertlos ausgebuchten Aktien erfassen kann.

    Wenn ich die Trades im Steuerprogramm, wie bei einem Ausländischen Depot, manuell eingebe, dann wird das Finanzamt diese Verluste vermutlich als Aktienverluste einbuchen, die nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden können. Sie schreiben jedoch, dass die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktiengewinne hier nicht gilt. Zudem wäre die Eintragung hier nicht richtig.

    Des Weiteren stellen die Banken keine (Verlust)Bescheinigung für wertlosausgebuchte Aktien aus und sagt, dass dies mittels Kauf Abrechnungen bei der nachgewiesen werden muss.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Sven R.

  20. Roger Böger

    Sehr geehrter Herr Rudolph
    2023 wurden wertlos gewordene Aktien aus meinem Depot ausgebucht. Kann ich den Verlust auch erst im nächsten Steuerjahr geltend machen oder müssen die Verluste im Jahr der Entstehung verrechnet werden? Trag ich die Verlust ein der KAP Zeile 12 Verluste ohne Aktienveräußerung ein?
    Besten Dank für Ihre Antwort
    Roger

  21. Tony A.

    Hallo Sven R. und alle anderen,

    ich werde für 2024 das gleiche Problem haben , da ich ebenfalls bei meiner Bank die Ausbuchung von wertlosen Aktien beantragt habe und die Beträge nicht in der Jahressteuerbescheinigung aufgeführt werden.

    Im Ausbuchungsbeleg meiner Bank, wahrscheinlich bedingt durch einen früheren Bankenwechsel, steht der Hinweis „Sofern zu dieser gegenwertlosen Ausbuchung keine oder teilweise keine Anschaffungsdaten vorliegen, ist eine Verlustermittlung sowie in Folge ein Ausweis auf der Steuerbescheinigung als Verlust nach §20 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht oder nicht vollumfänglich darstellbar. Ein nachweisbarer Verlust könnte durch die Ermittlung der Differenz anhand der zugehörigen Kaufabrechnung zu diesem Anlageprodukt in der Einkommensteuerveranlagung (Anlage KAP) geltend gemacht werden“.

    Der so ermittelte Verlust aus der Ausbuchung von wertlosen Aktien ist in Zeile 15 bzw. 25 der Anlage KAP einzutragen (§ 20 Absatz 6 Satz 6 EStG).

    Im Gegensatz dazu sind normale Spekulationsverluste aus Aktienverkäufen in Zeile 13 bzw. 23 zu erfassen und werden nach Verrechnung mit Aktiengewinnen von der Bank ausgewiesen, wenn bis 15.12. des Jahres eine Verlustbescheinigung beantragt wurde (§ 20 Absatz 2 Nr. 1 EStG).

    Damit der Verlust von der Bank richtig bescheinigt wird, sollte ein Antrag auf Ausbuchung bestellt werden.
    Zwar können auch verkaufte Aktien , die fast nichts mehr wert sind, als Verlust nach § 20 Absatz 6 Satz 6 gelten, allerdings wird die Bank wahrscheinlich nach folgenden Verfahren vorgehen:

    -Verkaufsauftrag von Aktien = Spekulationsverlust nach § 20 Absatz 2 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
    -Antrag auf Ausbuchung (fast) wertloser Aktien = Kapitalverlust nach § 20 Abs. 6 Satz 6.

    Da sollte dann nichts schiefgehen, da ja durch die Gesetzesänderung der Kapitalverlust (wenn auch begrenzt auf 20.000,00€) mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechnet werden kann; der Spekulationsverlust aber nur mit Aktiengewinnen.

    Für mich persönlich stellt sich noch die Frage, wie es sich bei Aktien verhält, die vor 01.01.2009 gekauft wurden. M.E. sind die Verluste zu berücksichtigen.

    Es wird hier in den Kommentaren auf den § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG verwiesen. Dieser bezieht aber nur auf die Spekulationsgewinne nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG und das diese seit 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Aber ich möchte ja gerade einen Wertverlust nach § 20 Abs. 6 Satz 6 erzielen.
    Und da heißt es unter § 52 Abs. 28 Satz 26 „§ 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen“.

    Und da im § 20 Abs 6 Satz 6 nur von Wirtschaftsgütern nach § 20 Abs. 1 EStG die Rede ist, z.B. Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien, und diese auch schon vor 01.01.2009 kapitalertragssteuerpflichtig waren, ist seit 2020 zum Zeitpunkt der Ausbuchung auch der Kapitalverlust in Zeile 15 bzw. 25 zu erfassen.

    Tony A.

  22. LOeper

    Leider führt eine wertlose Ausbuchung noch immer nicht zu einer steuerlich wirksamen Anerkennung der Verluste. In der 1921er Steuererklärung habe ich entsprechende Verluste (ca 8000€) in Zeile 15 eingetragen und korrekt mit Kauf- und Ausbuchungsbelegen nachgewiesen. im Steuerbescheid wurde die Anerkennung mit Hinweis auf ein stritiges Verfahren (VIII R 5/19) abgelehnt. Seit meinem Einspruch ruht die Sache seit 2Jahren. ich finde weder in juristischen Webportalen noch nach mehrmaligen Anfragen an die Steuerbehörden Auskünfte über den Inhalt oder Stand dieses ominösen Verfahrens. In den jetzigen Steuererklärungsmaterialien sowie den Begleittexten wird immer noch die Anerkennung der fraglichen Verluste als Selbstverständlichkeit behandelt. Siehe z.B. Hilfetext zur Elster-Steuererklärung 2023: „Verluste aus
    der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung ,
    aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG,….
    verrechnet Ihr Finanzamt mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zu 20.000 €.“
    Weiß jemand näheres dazu?

  23. Dirk

    Hallo zusammen,

    vielleicht hat bereits ein früherer Kommentator Erfolg gehabt mit einer Ausbuchung und konnte den Verlust geltend machen? Würde mich freuen wo in Elster das dann eingetragen wurde.

    Neben dem Verlust stehe ich vor der Herausforderung, dass bei meinen ausgebuchten Aktien in den letzten 30 Tagen vor Ausbuchung kein offizieller Börsenkurs vorlag. Der Broker musste also eine Ersatzbemessungsgrundlage für einen „pauschalten Gewinn“ ermitteln. Dieser pauschale Gewinn wird unabhängig vom tatsächlichen Veräußerungsergebnis bestimmt. Gemäß § 43a Abs. 2 Satz 10 EStG beträgt dieser 30 Prozent der Anschaffungskosten des jeweils ausgebuchten Wirtschaftsguts. Ich musste also auch noch einen angenommenen 30%prozentigen Gewinn versteuern.

    Ist euch das auch passiert?

  24. Ernst Wagner

    Hallo,
    danke für den aufschlussreichen Artikel!

    Ich habe Aktien, die schon länger nicht mehr gehandelt werden.
    Kann ich diese außerbörslich verkaufen (z.B. an meinen Sohn) und dann den Verlust geltend machen.
    Bekomme ich das von der Bank bescheinigt?
    vG
    Ernst

  25. Attila

    Die letzten Fragen von Dirk (10.5.) und Ernst (14.5.) sind interessant.
    Ich habe auch eine Position im Depot, die seit 5 Jahren nicht mehr gehandelt wird und im Depot mit dem Wert 0€ angegeben wird.
    Anschaffungskosten: 50k€
    Wenn ich diese von der Bank ausbuchen lasse, dann hätte ich gedacht, dass ich 50k€ Verlust realisiere und diese in der Steuererklärung angebe. Oder werden da tatsächlich 30% des Anschaffungswertes als geschätzter Gewinn angesetzt der versteuert werden muss?

    Teil 2: ich würde auch lieber die 50k € realisieren und die wertlosen Aktien einem Familienmitglied / Bekannten verkaufen zu einem symbolischen Preis von 1€. Schließlich weiß man nie, ob eines Tages die wertlose Hülle wieder belebt wird.
    Geht das?

  26. Peter Huber

    Hallo,

    vielen Dank für den informativen Artikel. Ich habe jedoch ein Verständnisproblem, und hoffe Sie können mir das erklären.

    Zitat:
    “ Die Verluste können nämlich nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden.“

    Theoretisches Beispiel: Verlust durch Ausbuchung 40.000€ und 30.000€ Kapitalerträge durch Dividenden und Zinsen im Jahr.

    Wenn die Einkünfte wie oben genannt 30.000€ sind und darauf 7500€ Kapitalertragssteuer anfallen – könnte man sich diese theoretisch erstatten lassen. Wenn jetzt wie genannt der Deckel 20.000€ sind. Ist dann der Deckel tatsächlich 20.000€ oder sind die 20.000€ die Einnahme und davon die 25% Kapitalertragssteuer 5000€

    Sorry, ich verstehe es gerade nicht.

    Vielen Dank vorab.

  27. Johannes Bach

    Hallo Peter Huber,

    du kannst Verluste aus Aktien-Spekulation nur mit eben solchen und Instrumenten verrechnen. Nicht aber mit Erträgnissen wie Dividenden und schon gar nicht Zinsen.
    Es wird dein Einkommen durch diese Verluste verringert, nicht die Steuerzahllast. Natürlich nach Durchführung der Verrechnung dann schon.

    Herzliche Grüße
    J.B.

    PS: Kannst du mir sagen, ob es schon mal passiert ist, dass die Steuerverwaltung Verlustvorträge annulliert hat? Ich denke das wäre verfassungswidrig. Mein Counterpart meint, genau das sei 2013 passiert. Halte ich für eine Falschmeldung.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder