Nach bisheriger Rechtslage sind Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Denn eine Adoption sei „nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen“ (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84).
Bis 2008 war der 3. Senat des BFH für Streitfragen zu „außergewöhnlichen Belastungen“ zuständig. Doch seit 2009 ist dies nun der 6. Senat. Die Richter dieses Senats sind milder gestimmt und vertreten zur steuerlichen Absetzbarkeit solcher Aufwendungen eine großzügigere Auffassung.
So wollten sie auch Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkennen und fragten beim bisher zuständigen 3. Senat an, ob dieser einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu Adoptionskosten zustimmen würde. Was dieser aber ablehnte. Daher wäre eine Änderung nur durch eine Vorlage an den Großen Senat des BFH mit einem positiven Votum möglich.
Aktuell ist der 6. Senat des BFH eingeknickt, hat auf eine Anrufung des Großen Senats verzichtet und einfach die bisherige Rechtsprechung des 3. Senats bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abziehbar sind.
Dies gelte auch für „Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen“ (BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11).
Hoffnung auf eine Änderung keimte auf, als der BFH im Jahre 2010 die Abzugsfähigkeit der künstlichen Befruchtung erweitert und auch die Kosten beim zeugungsunfähigen Ehemann für eine heterologe künstliche Befruchtung (mit dem Samen eines anonymen Spenders) als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte (BFH-Urteil vom 16.12.2010, VI R 43/10).
Diese neue BFH-Rechtsprechung inspirierte ein Ehepaar, das wegen primärer Sterilität keine leiblichen Kinder bekommen konnte und künstliche Befruchtungsmethoden aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ablehnte. Wenn nun Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung absetzbar seien, müsse dies auch für Adoptionskosten gelten.
Aber nach Auffassung des BFH liegt hier weder eine medizinische Leistung vor noch kann der Vorgang einer Adoption einer solchen gleichgestellt werden. Die Adoption sei in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Die Adoption müsse dem Wohl des Kindes dienen.
Die Vorstellung von einer Adoption als medizinisch indizierter Heilbehandlung wäre nicht mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde vereinbar, weil ein solches Verständnis das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen würde, das zur Linderung einer Krankheit der Adoptiveltern diente.
Lohnsteuer kompakt: Die neue Entscheidung des BFH ist absurd. Während Kosten einer künstlichen Befruchtung absetzbar sind, werden Kosten einer Adoption weiterhin nicht berücksichtigt.
Beide Methoden zielen auf die Erfüllung eines Kinderwunsches ab. In beiden Fällen geht es nicht – wie sonst bei Krankheitskosten – darum, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern.