Beitragslücken in der gesetzlichen Rentenversicherung können durch freiwillige Nachzahlungen geschlossen werden, um letztlich höhere Rentenzahlungen zu bekommen. Doch dabei müssen Fristen beachtet werden: Die
freiwillige Nachzahlung von Rentenbeiträgen für das abgelaufene Kalenderjahr ist nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich.
Die abschlagsfreie Rente mit 63 nach mindestens 45 Beitragsjahren wurde zum 1.7.2014 eingeführt. Falls nun diese 45 Jahre nicht erreicht werden, ist die Frage, ob man für Jahre ohne Beitragszahlung, z.B. wegen Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeldbezug, freiwillig Beiträge nachzahlen und so die Beitragslücke schließen kann.
Der Fall: Der 1952 geborene Kläger hat im Laufe seines Arbeitslebens insgesamt 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten erreicht. Während einer einjährigen Beitragslücke von November 2006 bis Oktober 2007 war er arbeitslos. Arbeitslosengeld bezog er in dieser Zeit nicht, da er eine größere Abfindung vom letzten Arbeitgeber erhalten hatte. Bereits seit längerer Zeit hatte er geplant, nach einer dreijährigen Altersteilzeitarbeit ab 1.9.2015 mit 63 Jahren und mit Abschlägen in Rente zu gehen.
Doch seit dem 1.7.2014 können Versicherte mit dem Geburtsjahr des Klägers mit 45 Beitragsjahren die Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen (sog. „Rente mit 63“), was beim Kläger monatlich eine rund 200 Euro höhere Rente ausgemacht hätte.
Deshalb beantragte der Kläger im April 2015 bei der Rentenversicherung die „Rente mit 63“ ab dem 1.9.2015 und die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von November 2006 bis Oktober 2007 i.H.v. 4.800 Euro, um die einjährige Beitragslücke zu schließen. Die Rentenversicherung lehnte die Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab. Ein Härtefall könne nicht anerkannt werden. Altersrente ab dem 1.9.2015 könne es nur mit Abschlägen geben.
Aktuell hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass für den Bezug der abschlagsfreien Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung
freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung geschlossen werden können. Und zwar auch dann nicht, wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht LSG Baden-Württemberg vom 14.12.2017, L 10 R 2182/16).
- Nach Auffassung der Richter hat der Kläger keinen Anspruch darauf, nach so langer Zeit noch freiwillige Beiträge nachzuzahlen, um die Lücke zu schließen. Denn Beiträge für die Monate November und Dezember 2006 hätte der Kläger spätestens bis 31.3.2007 und für die Monate Januar bis Oktober 2007 spätestens bis 31.3.2008 entrichten müssen. Nach Fristablauf könnten Beiträge nur in besonderen Härtefällen nachentrichtet werden. Ein solcher Fall besonderer Härte sei zu verneinen.
- Auf die abschlagsfreie Rente mit 63 habe der Kläger bei nur 44 Beitragsjahren aber zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft gehabt. Seinen ursprünglichen Plan, nach Vollendung des 63. Lebensjahres ab 1.9.2015 die
Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, habe er umsetzen können. Auch die Tatsache, dass die jetzige Altersrente mit Abschlägen monatlich rund 200 Euro niedriger sei als die abschlagsfreie Rente mit 63,
sich also die nachträgliche Beitragszahlung von 4.800 Euro bereits nach zwei Jahren amortisiert hätte, ergäbe keine Härte.
Um Abschläge zu vermeiden, hätte der Kläger im Urteilsfall nur zwölf Monate länger arbeiten können und mit 64 Jahren in die dann immer noch vorgezogene abschlagsfreie Rente gehen können. Er hätte auch bereits 2007 freiwillige Beiträge entrichten können, um die Lücke zu schließen. Die Richter sind hier hart: Mit der Nachzahlung von Beiträgen darf man nicht warten, bis irgendwann in der Zukunft Änderungen eintreten, und man darf die Nachzahlung nicht auf die Zeit verschieben, in der die Nachteile einer Betragslücke sichtbar werden oder schon eingetreten sind.
Warum muß ich Rentner 67und meine Frau Arbeitet 3Tage in der Woche 1600€ Steuern nach zahlen
Hallo Werner,
grundsätzlich berechnet sich die Einkommensteuerschuld allein nach dem zu versteuernden Einkommen. In das zu versteuernde Einkommen werden alle Einkünfte von Ihnen und Ihrer Frau eingerechnet.
Von der Rente ein festgelegter Anteil zu versteuern ist, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahre 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Aus der nicht zu versteuernden Rente wird ein (persönlicher) Freibetrag gebildet, sodass dieseRentner ab 2005 einen „Rentenfreibetrag“ von 50 Prozent nutzen können. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert.
Seit 2005 steigt der sog. Besteuerungsanteil jährlich um zwei Prozentpunkte, ab 2021 um einen Prozentpunkt pro Jahr. So müssen Personen, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen voll versteuern.
Abhängig von der Höhe Ihres Einkommens, kann es daher durchaus sein, dass eine Steuernachzahlung in der von Ihnen genanannten Höhe zustande kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt