Fehlerhafter Vorläufigkeitsvermerk
Max Muster
Musterweg 12
12345 Berlin
Max Muster * Musterweg 12 * 12345 Musterstadt
Finanzamt Muster
Musterstr. 17
12345 Musterstadt
Fehlerhafter Vorläufigkeitsvermerk
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr [STEUERJAHR] vom [DATUM STEUERBESCHEID] lege ich Einspruch ein und beantrage die Änderung des Vorläufigkeitsvermerks.
Dieser entspricht nicht den Regelungen des Schreibens vom Bundesfinanzministerium vom 13.05.15, Aktenzeichen IV A 3 - S 0338/07/10010.
Demnach ist der Steuerbescheid hinsichtlich der folgenden Punkte für vorläufig zu erklären:
[LISTE ZUTREFFENDER PUNKTE]
[- Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgabe (§ 4 Absatz 5b EStG)]
[- Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014]
[- Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2015]
[- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume von 2005 bis 2009]
[- Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 (§ 10 Absatz 1 Nr. 3a EStG)]
[- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005]
[- Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005]
[- Höhe der kindbezogenen Freibeträge (§ 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG)]
[- Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG)]
[- Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)]
[- Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung]
[- Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005]
Mit freundlichen Grüßen
Max Muster