Je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Art der Arbeit werden die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung unterschiedlich gefördert. Die Ausgaben können – je nach ihrer Art – in folgender Höhe steuermindernd berücksichtigt werden:
- 20 Prozent, maximal 510 Euro
- für haushaltsnahe Beschäftigungen in einem Mini-Job (geringfügig beschäftigt)
- 20 Prozent, maximal 4.000 Euro für
- andere sozialvesicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt
- Pflege- und Betreuungsleistungen (auch in Pflegeheimen)
- Haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn es sich nicht um Handwerkerleistungen handelt.
- 20 Prozent, maximal 1.200 Euro für
- Handwerkerleistungen, jedoch nur der Arbeitslohn und die Fahrtkosten, nicht die Ausgaben für das Material.
Ihre Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen oder die Beschäftigung von Haushaltshilfen verringern die Steuernachzahlungen oder führen zu einer Erstattung der Steuer, wenn Sie im vergangenen Jahr zu hohe Steuervorauszahlungen geleistet haben. Diese Ausgaben werden also direkt von Ihrer Einkommenssteuer abgezogen.
Wenn Sie keine oder nur eine sehr geringe Einkommensteuer zahlen müssen, haben Sie auch keine Möglichkeit der Steuerermäßigung durch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen.
Tipp: Diese Höchstbeträge für die einzelnen Leistungen werden nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Leistung nicht das ganze Jahr über erfüllt wird. Wenn Sie beispielsweise eine Putzhilfe nur für ein paar Monate im Jahr beschäftigt haben, können Sie trotzdem den maximalen Betrag von der Steuer abziehen. Auf der anderen Seite können Sie die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht mehrmals geltend machen. Ausnahme: Sie beteiligen sich mit anderen gemeinsam an der Bezahlung für die Pflege einer Person.
Sie können jedoch nicht für zwei Putzhilfen den doppelten Höchstbetrag geltend machen, auch nicht, wenn Sie mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen haben. Das Finanzamt zählt mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen als einen Haushalt.
Lassen Sie sich mit Ihrem Ehepartner getrennt veranlagen, gilt für jeden Partner der halbe Höchstbetrag für die jeweilige haushaltsnahe Leistung. Sie können allerdings auch eine andere anteilige Aufteilung beantragen. Auch wer unverheiratet zusammenlebt, kann nur den halben Höchstbetrag für sich beanspruchen. Insgesamt gibt es den Höchstbetrag für den Steuerabzug also einmal pro Haushalt.
Beispiel: Herr Schmitt lässt 2009 sein Haus renovieren (Kosten: 6.000 Euro inkl. MwSt.), beschäftigt eine Putzfrau als geringfügig Beschäftigte (4.800 Euro) und hat einen Gärtner (1.200 Euro inkl. MwSt.) sowie einen Pflegedienst für seine Mutter, die bei ihm im Haushalt lebt (4.000 Euro inkl. MwSt.).Durch diese Ausgaben spart Herr Schmitt Einkommensteuer in folgender Höhe:
- Abzug für Renovierung (20 Prozent von 6.000 Euro max. 1.200 Euro): 1.200 Euro
- Abzug für Putzfrau (20 Prozent von 4.800 Euro max. 510 Euro) + 510 Euro
- Abzug für Gärtner und Pflegedienst (20 Prozent von 5.200 Euro, max. 4.000 Euro) + 1.040 Euro
- Gesamter Steuerabzug 2.750 Euro
Dieser Betrag wird von seiner Einkommensteuer abgezogen. Herr Schmitt erhält ggf. eine Rückzahlung vom Finanzamt, wenn seine vorausgezahlte Einkommensteuer höher ist.
Sehr geehrte Damen und Herren,
geben Sie mir bitte einen Tipp, wo ich das Formular mit dem Eintrag für die Handwerkerkosten finde für 2019. Den Mantelbogen habe ich und die Anlage für Sonderausgaben für außergewöhlnliche Belastungen und das für Werbkosten 2019 habe ich auch gefunden. Anlage_sonderausgaben_aussergewoehnliche_belastungen_zum_antrag_auf_lohnsteuer-ermaessigung_2019.pd
Wie heißt das Formular für Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auch Betreuung von Haustieren begünstigt? Können Sie mir bitte den Link zum pdf schicken.
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
R Diefenbach
Hallo Regine,
es handelt sich dabei um das Formular Haushaltsnahe Dienstleistungen, das es erstmalig in 2019 gibt. Die Formulare können Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung finden.
Wenn Sie Lohnsteuer kompakt nutzen, werden die entsprechenden Daten direkt elektronisch an das Finanzamt übermittelt und Sie müssen sich keine Gedanken über die Formulare mehr machen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph