Werbegeschenke, Give-aways und die ein oder andere Gabe von Geschäftskunden nimmt jeder gerne an. Dabei gibt es aber auch ein paar kleinere Punkte zu beachten, wenn man steuerlich auf korrekte Art und Weise vorgehen möchte. Gilt für die schenkende Partei, also den Werbetreibenden die Grenze von 35 Euro pro Jahr und Kunde und eine Dokumentationspflicht für das Finanzamt ab einem Werbegeschenk im Wert von zehn Euro oder mehr, so muss auch der Beschenkte auf einige Details achten. Alle aktuellen Regelungen bzgl. Werbegeschenke finden Sie im § 37b Pauschalisierung der Einkommenssteuer bei Sachzuwendungen. Und keine Bange: Zum Verständnis dieser Paragrafen ist keine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen oder eine gesonderte Fort oder Weiterbildung bei einem Träger wie WBS TRAINING nötig. Es ist eigentlich alles ganz einfach: Generell gelten für Sie als Empfänger nur zwei Regeln, die es zu beachten gilt.
Die zwei wichtigsten Tipps für Beschenkte
- Handelt es sich bei dem Werbegeschenk um ein „verdecktes Einkommen“?
Als verdecktes Einkommen gilt jedes Werbegeschenk, das mehr als zehn Euro kostet. Hierbei wird der Nettowert berechnet. Insofern darf man nicht vergessen, jedes Werbemittel, das man geschenkt bekommen hat und das den o. g. Wert übersteigt, auch in der Steuererklärung als Betriebseinnahme anzugeben.
- Neben einem „Dankeschön“ an den Schenkenden sollte man bei Werbegeschenken, bei deren Wert man nicht ganz sicher ist, nachfragen, wie viel das Präsent gekostet hat bzw. ob man es bei der Steuer angeben muss oder nicht. Viele Unternehmen, die Werbepräsente verteilen, befreien ihre Kunden im Voraus von der Steuerpflicht, indem sie für alle Werbegeschenke sowie die anderen Zuwendungen des gesamten Jahres pauschal 30 % ans Finanzamt abführen.
Kulis, Süßigkeiten und Co – was alles steuerlich uninteressant ist
Man sollte sich jetzt keine großen Gedanken machen, wenn man als Privatperson ein Werbegeschenk erhält. Die o. g. Steuergesetze gelten nur für Werbegeschenke, die im zwischenbetrieblichen Rahmen verschenkt werden. Zudem gilt jedes Werbemittel und jeder Werbeartikel mit einem Wert von unter zehn Euro als Streuartikel. Hier entfällt für den Schenkenden die Einzeldokumentationspflicht und für jeden Beschenkten dann auch die Basis dafür, dass man es in der Steuererklärung angeben muss. Kugelschreiber, der feine Schoko-Osterhase- oder Weihnachtsmann und andere nützliche Büroutensilien sind und bleiben also das, was für jedes andere Geschenk zum Geburtstag oder anderen privaten Anlässen gilt: Ein Geschenk ist ein Geschenk ist ein Geschenk … und hat den Finanzbeamten insofern nicht gesondert zu interessieren.
Gibt es eien Kenmnzeichnungspflicht für einen künstlerisch hochwertigen aus Holz gefertigten Brieföffner der ca. 33 Euro kostet?
Hallo Rudolf,
die Antwort steht bereits im Text:
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt